BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 104/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBLS § 79 Abs. 2 Satz 4
Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS reicht es aus, wenn der mindestens 52-jährige, schwerbehinderte Versicherte die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen So- zialversicherung am Umstellungsstichtag einseitig hätte schaffen können.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2008
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2006 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-
satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-
lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-
parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom
1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-
sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-
de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und
durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-
setzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-
lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-
wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet
hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in
der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die
Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach
dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2,
79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der
rentenfernen Versicherten grundsätzlich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG be-
rechnen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom
19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K
vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte
Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet
hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine
Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-
den Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet:
Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De- zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru- chen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das
entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein- trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder- te Menschen maßgeblich ist.
Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-
te Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-
lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-
tezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-
fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-
mögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für
schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf
acht Jahre erhöht.
II. Die am 12. März 1948 geborene und bei der Beklagten renten-
berechtigte Klägerin ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer-
behindert. Sie begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Startgut-
schrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grundsätzen für ren-
tennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den
Grundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde.
Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte die Klägerin in der
gesetzlichen Rentenversicherung 338 Monate an Beitragszeiten (§§ 54
Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete sie nach Vollendung
ihres 17. Lebensjahres mindestens 92 Monate für schulische Ausbildung
i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. Dezember
2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von drei Jah-
ren nur 35 Monate als Anrechungszeiten berücksichtigt wurden. Von der
Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nach-
zahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), hat die Klägerin keinen Ge-
brauch gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch
die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die
Möglichkeit der Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Aus-
legung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die
Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Alters-
rente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag
verlangt werde.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu
diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-
setzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat dagegen antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
sei, bei der Berechnung der Startgutschrift der Klägerin § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden. Die Beklagte begehrt Wiederherstellung
des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Wartezeit des § 236a
Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten als erfüllt und damit § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS als maßgeblich angesehen, weil die gesetzliche Altersrente
der Klägerin jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde und
daher auf die zu diesem Zeitpunkt erweiterte Höchstdauer der Anre-
chungszeiten von acht Jahren (96 Monate) abzustellen sei (§ 58 Abs. 1
Nr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Somit
seien zu den Beitragszeiten die 92 Monate, die in der Rentenauskunft
der BfA für schulische Ausbildung ausgewiesen seien, hinzuzurechen,
weshalb die Klägerin am 31. Dezember 2001 eine Wartezeit von mindes-
tens 430 Monaten zurückgelegt gehabt habe.
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS - die zudem die
Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere
dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wahrt - sind dessen
Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungsstichtag
das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem Zeitpunkt
die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für
schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können - unterstellt,
er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Dies ist bei der
Klägerin der Fall.
1. Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie
auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zwischen dem arbeits-
rechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem ver-
sicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten
Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl
sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an
ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Ver-
sicherungsverträge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um
privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner
Versicherungsbedingungen (BGHZ 174, 127 Tz. 30; BGHZ 169, 122
Tz. 9; 103, 370, 377; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Bei der Auslegung
der Satzungsbestimmungen kommt es auch auf das Verständnis und
damit die Interessen des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr.
des Senats, vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -
VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006,
1248 Tz. 8; sowie vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 un-
ter II 1 a).
a) Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Versicherter, um unter
§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu fallen, am 31. Dezember 2001 das 52. Le-
bensjahr vollendet gehabt haben muss. Weitere Voraussetzung ist, dass
der Versicherte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rente für schwerbehin-
derte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen
könnte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das Renteneintrittsalter bereits er-
reicht gehabt hätte. Aus der konjunktivischen Fassung ("beanspruchen
könnten") ist zu folgern, dass insoweit eine fiktive Betrachtung anzustel-
len ist, bei welcher das tatsächlich nicht gegebene Erreichen des Ren-
teneintrittsalters unterstellt werden soll. Innerhalb dieser gedachten Situ-
ation muss geprüft werden, ob der Versicherte am Umstellungsstichtag
- mit Aussicht auf Erfolg - eine gesetzliche Rente hätte beanspruchen
können oder nicht.
Eine Rente hätte der Versicherte zunächst jedenfalls dann "bean-
spruchen können", wenn in der gedachten Situation am Umstellungs-
stichtag sämtliche, sich aus dem Sozialversicherungsrecht ergebenden
Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs bereits vorgelegen
hätten. Insbesondere für einen Versicherten, der - wie im Streitfall - die-
se Voraussetzungen tatsächlich (noch) nicht vollständig erfüllt gehabt
hätte, drängt sich jedoch eine darüber hinausgehende Verständnismög-
lichkeit auf. Er wird besonders in den Blick nehmen, dass einzelne An-
spruchsvoraussetzungen am Umstellungsstichtag zwar eventuell noch
nicht vorgelegen haben, der Versicherte jedoch die Möglichkeit gehabt
hätte, einseitig - und ohne dass ihn ein anderer daran hätte hindern kön-
nen - auf die bestehende Situation Einfluss zu nehmen und hierdurch
noch fehlende Voraussetzungen rechtzeitig zu verwirklichen.
b) Im Streitfall ist konkret die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jah-
ren (§ 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) zu betrachten und diese - in Zusam-
menschau mit der Beschränkung der Anrechnungszeiten für schulische
Ausbildung auf drei Jahre (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der am 31. De-
zember 2001 geltenden Fassung) - sodann der Voraussetzung des Errei-
chens des 52. Lebensjahrs in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS gegenüberzustel-
len. Dabei ist davon auszugehen, dass § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS auf sol-
che Versicherte zugeschnitten ist, die am Umstellungsstichtag 52, 53
oder 54 Jahre alt waren. Um bereits in diesem Alter eine Wartezeit von
35 Jahren bei einer Höchstanrechnung von Ausbildungszeiten von drei
Jahren erfüllen zu können, hätten diese Versicherten bei einem typisier-
ten Versicherungsverlauf spätestens im Alter von 20, 21 bzw. 22 Jahren
mit dem Erwerb von Beitragszeiten beginnen müssen.
Bei dieser Überlegung wird evident, dass schwerbehinderte Versi-
cherte mit strukturell längeren schulischen Ausbildungszeiten, wie etwa
alle Akademiker, systematisch von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ausge-
schlossen würden, wenn die Bestimmung das tatsächliche Erreichen der
Wartefrist von 35 Jahren am Umstellungsstichtag fordern würde. Durch
die Wahl des Stichtags 31. Dezember 2001 wäre in diesem Fall nicht nur
die erweiterte Anrechnung der Ausbildungszeiten durch das erst am Fol-
getag in Kraft tretende Altersvermögensergänzungsgesetz ausgeschlos-
sen, sondern auch die über drei Jahre hinausgehende Anrechnung ge-
mäß der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI, die einen Ren-
tenbeginn vor dem Jahr 2001 voraussetzt,. Die Gruppe der schwerbehin-
derten Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten wäre von der Privi-
legierung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS somit praktisch von vornherein
ausgenommen. Das würde sich aus Versichertensicht als nicht hinnehm-
bare, sachwidrige Ungleichbehandlung darstellen. Der durchschnittliche
Versicherte wird aber nicht davon ausgehen, dass ein solcher systemati-
scher Ausschluss eines nicht unbedeutenden Teils der schwerbehinder-
ten Versicherten gewollt sein soll.
Dem steht auch nicht entgegen, dass Versicherte mit längeren
Ausbildungszeiten durch eine spätestens am Umstellungsstichtag tat-
sächlich vorgenommene Nachzahlung die Wartezeiterfüllung rechtzeitig
hätten herbeiführen können. Denn für die Versicherten hatte zu diesem
Zeitpunkt hierfür keinerlei Veranlassung bestanden. Für die gesetzliche
Rente war die Erfüllung der Wartezeit bereits am 31. Dezember 2001
ohne Bedeutung, da der 52, 53, oder 54 Jahre alte Versicherte zum ei-
nen regelmäßig davon ausgehen durfte, bis zum tatsächlichen Erreichen
des Renteneintrittsalters von 60 Jahren die Wartezeit zu erfüllen, und
zum anderen die gesetzliche Erweiterung der Anrechungszeiten ab dem
1. Januar 2002 am Umstellungsstichtag bereits verkündet war. Für die
Zusatzrente wurde die Relevanz der Erfüllung der Wartezeit zum Umstel-
lungsstichtag erst mit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 und so-
mit geraume Zeit nach dem Umstellungsstichtag überhaupt erkennbar.
c) Hätte der Versicherte am Umstellungsstichtag einseitig die Vor-
aussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente verwirklichen
können, so wäre es allein von seinem Willen abhängig gewesen, ob die
Voraussetzungen am Umstellungsstichtag vorgelegen hätten oder nicht.
Aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Versicherten, der zu Recht
auch die eigenen Interessen vor Augen hat, wird man daher in der nach
§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu unterstellenden Situation zu dem Ergebnis
kommen, dass der Versicherte i.S. der Klausel auch dann eine gesetzli-
che Rente "beanspruchen könnte", wenn er die zur Verwirklichung der
Voraussetzungen notwendigen Maßnahmen einseitig ergreifen kann.
Hängt das Bestehen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente nur
noch von der Erfüllung einer Wartezeit ab, die am Umstellungsstichtag
zwar noch nicht erreicht gewesen wäre, deren Erreichen der Versicherte
jedoch durch eine ihm zustehende Nachzahlungsmöglichkeit am Umstel-
lungsstichtag hätte herbeiführen können, reicht dies für die Erfüllung der
Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS aus. Ob der Versicherte
von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat oder auch nur
gemacht hätte, ist dagegen ohne Belang.
d) Durch diese Auslegung bleibt zudem die Vereinbarkeit der Be-
stimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehand-
lungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), gewahrt. Dagegen würde eine Sat-
zungsbestimmung mit einem Regelungsgehalt, wie ihn die Beklagte an-
nimmt, die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit längeren
Ausbildungszeiten praktisch von vornherein von einer Behandlung nach
den Grundsätzen, die für rentennahe Versicherte gelten, ausschließen.
Diese Versicherten sind jedoch hinsichtlich der Restlebensarbeitszeit
und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten, anderweitig Vorkehrun-
gen für die Altersvorsorge zu treffen, nicht weniger schutzwürdig als
gleichaltrige schwerbehinderte Versicherte mit kürzeren Ausbildungszei-
ten. Die Voraussetzung der Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren
stünde bei Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten in einem sys-
temwidrigen Missverhältnis zum Lebensalter von 52, 53 oder 54 Jahren.
Selbst bei Zugrundelegung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarif-
vertragsparteien würde eine solche Ungereimtheit jedenfalls gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. BGHZ
174, 127 Tz. 133 ff.; in dieser Entscheidung hat der Senat einen ver-
gleichbaren Ausschluss von Versicherten mit strukturell längeren Ausbil-
dungszeiten als gleichheitswidrig angesehen).
e) Das vorstehend entwickelte Verständnis der Bestimmung ist
auch mit dem Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von ex-
ternen Faktoren abzukoppeln und damit eine überschaubare, frühzeitig
kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (vgl. BGHZ 174, 127
Tz. 81), zu vereinbaren. Ob der einzelne Versicherte am Umstellungs-
stichtag die Möglichkeit hatte, durch Nachzahlungen die Erfüllung der
Wartezeit herbeizuführen, steht zum Umstellungsstichtag fest und unter-
liegt gerade keiner späteren Veränderung. Die Anzahl der relevanten
Ausbildungsmonate und damit die Nachzahlungsmöglichkeit ergibt sich
ohne weiteres aus der Darstellung des Versicherungsverlaufs in den in
§ 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS angesprochenen Rentenauskünften der BfA.
2. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende
Nachzahlung nach § 207 SGB VI ihre Anrechnungszeiten für schulische
Ausbildung so zu erhöhen, dass sie bereits am 31. Dezember 2001 die
Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Sie hätte
daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-
lungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für
schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb ihre Startgutschrift gemäß
dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden
Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-
folgen hat.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2005 - 2 C 165/05 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 S 24/05 -