Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 58/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2

1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömm- lings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu.

2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie er- bracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichten- den hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).

3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemisch- ten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München vom

12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Ur-

teil unter Zurückweisung der Revision der Beklagten

im Übrigen aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 zur

Zahlung von mehr als 5,2% Zinsen aus 118.635,32 €

vom 31. Januar 1998 bis zum 6. April 2003 abzüglich

darauf bereits geleisteter 1.004,59 € und der Beklagte

zu 2 in einer diese Zinsforderung übersteigenden Hö-

he zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nach-

lass verurteilt worden ist.

In Höhe der weitergehenden Zinsforderung wird die

Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage

abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin

9/10 und die Beklagten je 1/20 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü-

che nach ihrer am 9. Februar 1997 verstorbenen Mutter gegen die Be-

klagte zu 1, ihre Nichte, als Alleinerbin geltend; zugleich nimmt sie den

Beklagten zu 2 als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvoll-

streckung in den Nachlass in Anspruch.

2

Die Schwester der Klägerin (und Mutter der Beklagten zu 1) hatte

in einem notariellen Vertrag vom 31. März 1989 in Vorwegnahme der

Erbfolge gegen Übertragung eines Grundstücks ihrer Mutter sowie gegen

Zahlung von 20.000 DM durch ihren Vater auf ihre gesetzlichen Erb- und

Pflichtteilsrechte nach beiden Eltern für sich und ihre Abkömmlinge ver-

zichtet. Anfang der 90er Jahre kam es zu einem Scheidungsverfahren

der Eltern, bei dem die Klägerin den Vater als Rechtsanwältin vertrat. Im

Jahre 1994 starb die Schwester der Klägerin. Mit notariellem Testament

vom 24. Januar 1995 setzte die Mutter die Beklagte zu 1 als Alleinerbin

ein und entzog der Klägerin den Pflichtteil; weiter ordnete sie Testa-

mentsvollstreckung an.

3

Die Erblasserin verlangte noch zu ihren Lebzeiten die gerichtliche

Feststellung der Wirksamkeit u.a. des Vertrages vom 31. März 1989,

nachdem die Klägerin Bedenken im Hinblick auf Fehlvorstellungen und

Schwerhörigkeit des Vaters geäußert hatte. Gegen die der Klage statt-

gebenden Instanzurteile legte die Klägerin Rechtsmittel ein; das Verfah-

ren wurde auf Seiten der bereits vor Erlass des landgerichtlichen Urteils

verstorbenen Erblasserin vom Testamentsvollstrecker fortgeführt. Auf-

grund eines weiteren, nach dem Erbfall von der Klägerin eingeleiteten

Verfahrens steht inzwischen die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung

rechtskräftig fest. Daraufhin leisteten die Beklagten auf die im vorliegen-

den Verfahren geltend gemachten Ansprüche eine Zahlung von

119.639,91 €, die am 7. April 2003 bei der Klägerin einging.

4

Nach Ansicht der Klägerin stehen ihr weitere, diese Zahlung über-

steigende Ansprüche zu. Außerdem macht sie Verzugszinsen seit

31. Januar 1998 geltend. Das Landgericht hat Pflichtteilsergänzungsan-

sprüche der Klägerin verneint und ihre Pflichtteilsansprüche nur in Höhe

von 118.635,32 € für begründet gehalten; es hat die Klage insgesamt

abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht

haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von

119.639 € zum 7. April 2003 für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht

hat die Entscheidung des Landgerichts nur insoweit geändert, als es der

Klägerin Zinsen aus dem Betrag von 118.635,32 € sowohl in der Zeit

vom 31. Januar 1998 bis zum 7. April 2003 als auch für die Zeit danach

zugebilligt hat. Dagegen wenden sich die Revisionen beider Parteien.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet; die Revision der Be-

klagten hat zum Teil Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat höhere als die vom Landgericht ermit-

telten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verneint. Das

Landgericht habe Kosten der Testamentsvollstreckung in Höhe von

20.000 DM im vorliegenden Fall mit Recht als Passivposition bei der Er-

mittlung des Nachlasswerts gemäß § 2311 BGB berücksichtigt. In Anbe-

tracht des fast eine Dekade andauernden erbitterten Streits der Parteien,

der sich in der Berufungsverhandlung eindrucksvoll bestätigt habe, sei

davon auszugehen, dass die Testamentsvollstreckung hier nicht in erster

Linie den Interessen der Erbin diente, sondern der Verwaltung des Nach-

lasses. Soweit das Landgericht ferner Korrespondenzanwaltsgebühren

des Testamentsvollstreckers in Höhe von 9.886,10 DM abgesetzt habe,

gehe es um den von der Klägerin begonnenen Rechtsstreit gegen die

Pflichtteilsentziehung; dass der Testamentsvollstrecker gegen die Fest-

stellung der Unwirksamkeit schließlich noch das Revisionsgericht ange-

rufen habe, sei nicht willkürlich. Einen Anspruch auf Pflichtteilsergän-

zung könne die Klägerin nicht aus dem notariellen Vertrag vom 31. März

1989 herleiten. Das Testament vom 24. Januar 1995 sei so viel später

verfasst worden, dass kein Anhalt für eine Absicht der Erblasserin zu er-

kennen sei, die Klägerin zu benachteiligen. Vielmehr sei erst nach dem

Vertrag vom 31. März 1989 der schwere Konflikt in der Familie der Erb-

lasserin ausgebrochen, der die Abweichung des Testaments von den bei

Abschluss des Vertrages vom 31. März 1989 bestehenden Vorstellungen

erkläre.

7

Die Ansprüche der Klägerin seien aber von vornherein in Höhe von

118.635,32 € begründet gewesen. Auch ohne nähere Bezifferung seien

die Beklagten durch Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 1998 wirk-

sam in Verzug gesetzt worden. Der Pflichtteilsanspruch sei daher ab

31. Januar 1998 zu verzinsen. Für die Zeit seit 8. April 2003 ergebe sich

der Zinsanspruch der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

8

II. Soweit das Berufungsgericht einen den Betrag von 118.635,32 €

übersteigenden Pflichtteilsanspruch sowie Pflichtteilsergänzungsansprü-

che verneint hat, hält seine Entscheidung - wenn auch überwiegend nur

im Ergebnis - den Angriffen der Revision der Klägerin stand.

9

1. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Litera-

tur bleiben Kosten der Testamentsvollstreckung, die auf einer den

Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden, den Testamentsvollstrecker

möglicherweise sogar im Sinne eines Vermächtnisses begünstigenden

letztwilligen Verfügung beruhen, bei § 2311 BGB grundsätzlich außer

Ansatz; sie können aber berücksichtigt werden, soweit die Testaments-

vollstreckung auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist, etwa

wenn dadurch Kosten der Feststellung oder Sicherung des Nachlasses

gespart werden (vgl. BGHZ 95, 222, 228; Staudinger/Haas, BGB [2006]

§ 2311 Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2311 Rdn. 14; Soer-

gel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2311 Rdn. 13; gegen jede Ausnahme

aus Gründen der Rechtsklarheit Kuchinke, JZ 1986, 90, 91).

10

Hier ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt,

dass angesichts der verhärteten Fronten in der Familie die Einschaltung

des Testamentsvollstreckers zur Versachlichung beigetragen und daher

auch dem Interesse der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter gedient ha-

be. Im notariellen Testament vom 24. Januar 1995 hat die Erblasserin

bezeichnenderweise Testamentsvollstreckung "auf die Dauer von 5 Jah-

ren, jedenfalls aber bis zur Beendigung jeglicher gerichtlicher Erbverfah-

ren nach meinem Ableben" angeordnet. Immerhin sind, nachdem die

Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung geklärt war, 119.639,41 € an

die Klägerin gezahlt worden, worauf das Landgericht in diesem Zusam-

menhang hingewiesen hat. Danach ist der Abzug der Testamentsvoll-

streckerkosten in Höhe von 20.000 DM von dem nach § 2311 BGB zu

bestimmenden Nachlasswert nach den besonderen Umständen des vor-

liegenden Einzelfalles nicht zu beanstanden.

11

2. Zu Unrecht wendet sich die Klägerin auch gegen den Abzug von

9.886,10 DM Korrespondenzanwaltskosten des Testamentsvollstreckers.

Sie sind nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien in der Beru-

fungsinstanz nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in dem von

der Klägerin nach dem Erbfall eingeleiteten Verfahren gegen die Beklag-

ten des vorliegenden Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der

Pflichtteilsentziehung entstanden. Vielmehr geht es um das von der Erb-

lasserin noch zu ihren Lebzeiten begonnene Verfahren gegen ihren Ehe-

mann und gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, mit dem sie

u.a. die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 31. März 1989 fest-

gestellt wissen wollte. Als das landgerichtliche Urteil in jenem Verfahren

erging, war die Erblasserin schon gestorben; der Beklagte zu 2 verteidig-

te als Testamentsvollstrecker das der Erblasserin günstige Urteil gegen

die Rechtsmittel der Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Die hier strei-

tigen Korrespondenzanwaltskosten sind entstanden, nachdem die Kläge-

rin Revision gegen das ihre Berufung zurückweisende Urteil des Ober-

landesgerichts eingelegt hatte.

12

Auch wenn das Berufungsgericht nicht das zutreffende Verfahren

vor Augen gehabt hat, ging es hinsichtlich der Wirksamkeit des Erbver-

zichts der Schwester der Klägerin im notariellen Vertrag vom 31. März

1989 um eine Streitfrage, deren gerichtliche Klärung für die Höhe der

Pflichtteilsquote von Bedeutung (§ 2310 Satz 2 BGB) und damit auch für

die Klägerin von Nutzen war. Hinzu tritt, dass die Klägerin selbst als Re-

visionsklägerin den weiteren Instanzenzug und damit die streitigen, den

Nachlass schmälernden Kosten des Beklagten zu 2 veranlasst hat (vgl.

BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 10/80 - LM BGB § 2311 Nr. 12).

Mithin haben die Vorinstanzen die streitigen Kosten mit Recht bei der

Ermittlung des für den Pflichtteilsanspruch maßgebenden Nachlasswerts

abgesetzt.

13

3. Nach Meinung der Klägerin ist das Grundstück, das ihrer

Schwester neben einer Zahlung von 20.000 DM als Abfindung für den

Erbverzicht im notariellen Vertrag vom 31. März 1989 übertragen worden

ist, eine unentgeltliche Leistung der Erblasserin, die einen Anspruch auf

Pflichtteilsergänzung aus § 2325 Abs. 1 BGB begründe. Soweit der Erb-

verzicht eine Erhöhung der Pflichtteilsquote der Klägerin nach § 2310

Satz 2 BGB zur Folge habe, erreiche sie nicht den Wert des Grundstücks

beim Erbfall. Diese Rügen greifen, auch wenn das Berufungsgericht die

insoweit erheblichen Gesichtspunkte nicht geprüft hat, im Ergebnis nicht

durch.

14

a) Nach wohl noch herrschender Meinung in der Literatur stellt die

Abfindung für einen Erbverzicht, soweit sie sich am Wert des Erbteils

orientiert und nicht deutlich über ihn hinausgeht, keine Schenkung, son-

dern ein entgeltliches Geschäft dar (so etwa Lange/Kuchinke, Lehrbuch

des Erbrechts, 5. Aufl. § 7 V 3 und § 37 X 2 f.; ebenso Rheinbay, Erb-

verzicht - Abfindung - Pflichtteilsergänzung, 1983 S. 137; ders. ZEV

2000, 278, 279; Theiss/Boger, ZEV 2006, 143, 144 f.; zu weiteren Nach-

weisen vgl. Staudinger/Schotten, BGB [2004] § 2346 Rdn. 124). Soweit

ein entgeltliches Geschäft vorliegt, ist der Anwendungsbereich von

§ 2325 BGB von vornherein nicht eröffnet.

15

b) In der Rechtsprechung ist die Abfindung für einen Erbverzicht

dagegen als unentgeltliche Zuwendung eingeordnet worden (BGH, Urteil

vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2; BGHZ 113,

393, 397 für das Recht der Gläubigeranfechtung). Diese Auffassung wird

zunehmend auch im Schrifttum geteilt. Dabei wird § 2325 BGB aber mit

Rücksicht auf eine infolge des Verzichts auf das gesetzliche Erbrecht

eintretende Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB ein-

schränkend ausgelegt: Hält sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem

sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Ver-

zichtenden, wird davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich zugunsten

des Pflichtteilsberechtigten durch § 2310 Satz 2 BGB kompensiert wird.

Der Pflichtteilsberechtigte soll wegen derselben, für den Erbverzicht ei-

nes gesetzlichen Erben geleisteten Abfindung nicht neben dem erhöhten

Pflichtteil auch noch einen Ergänzungsanspruch erhalten. Eine Pflicht-

teilsergänzung komme danach nur in Betracht, soweit die Leistung des

Erblassers an den Verzichtenden über eine angemessene Abfindung für

dessen Erbverzicht hinausgeht (vgl. OLG Hamm ZEV 2000, 277 f.; inso-

weit zustimmend Rheinbay, ZEV 2000, 279; Palandt/Edenhofer, BGB

67. Aufl. § 2325 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Lange, aaO § 2325 Rdn. 17;

Soergel/Dieckmann aaO § 2325 Rdn. 18; Staudinger/Schotten aaO

§ 2346 Rdn. 128, 136, ihm folgend Staudinger/Olshausen, BGB [2006]

§ 2325 Rdn. 7, 9).

16

c) Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die

für den Erbverzicht gewährte Abfindung eine entgeltliche oder eine un-

entgeltliche Leistung war. In jedem Fall unterliegt der Pflichtteilsergän-

zung nach § 2325 Abs. 1 BGB nur, was über ein Entgelt bzw. über eine

angemessene Abfindung hinausgeht. Dabei ist auf den Wert des Erbteils

abzustellen, auf den verzichtet wird, nicht etwa auf den Wert des dem

Verzichtenden zustehenden Pflichtteils. Soweit dem Urteil des Bundes-

gerichtshofs vom 8. Juli 1985 (aaO) eine andere Auffassung zu entneh-

men ist, wird sie von dem für das Erbrecht zuständigen, erkennenden

Senat aufgegeben.

17

d) Für die Frage, ob die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten ge-

währte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für

den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die

in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Be-

weiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, so-

weit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein ge-

ringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGHZ 82,

274, 281 f.; Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW

1995, 1349 unter 3 b; vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - ZEV 2002, 282

unter 3 c).

18

e) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Abfin-

dung, die die Schwester der Klägerin erhalten hat, nicht schon durch Er-

höhung der Pflichtteilsquote der Klägerin nach § 2310 Satz 2 BGB aus-

geglichen würde. Aus dem notariellen Vertrag vom 31. März 1989 erge-

ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung über den Wert

der Hälfte des Nachlasses der Eltern hinausging, auf die die Schwester

verzichtet hat. Die Bemerkung im Urteil des Landgerichts, nach den vom

Gericht eingeholten Gutachten habe die Klägerin bezogen auf das Jahr

1989 objektiv 133.000 DM mehr als die (sich auf 793.000 DM belaufen-

de) Hälfte des damals in Betracht kommenden Nachlasswerts erhalten,

belegt kein auffallendes, grobes Missverhältnis, aus dem auf eine auch

subjektiv von den Vertragsparteien erkannte und gewollte Unentgeltlich-

keit zu schließen wäre. Das macht die Revision der Klägerin auch nicht

geltend. Vielmehr dürften die Beteiligten des notariellen Vertrages vom

31. März 1989 die Übertragung des Grundstücks der Erblasserin auf die

20

Schwester der Klägerin noch nicht für einen angemessenen Ausgleich ih-

res Erbverzichts nach beiden Eltern gehalten haben. Denn der Vater der

Klägerin hat deren Schwester zusätzlich noch 20.000 DM gegeben. Dass

die Erblasserin die Tochter dieser Schwester, die Beklagte zu 1, (und

nicht die Klägerin) nach wesentlichen Änderungen in den Familienver-

hältnissen 1995 als Alleinerbin eingesetzt hat, ändert an der Höhe des

der Klägerin zustehenden Pflichtteils und der Bewertung der für den Erb-

verzicht ihrer Schwester im Jahre 1989 vereinbarten Abfindungen nichts.

III. Die Revision der Beklagten hat dagegen teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht u.a. beantragt, die

Beklagte zu 1 zur Zahlung und den Beklagten zu 2 zur Duldung der

Zwangsvollstreckung wegen eines "Restpflichtteilsanspruchs" in Höhe

von 6.635,67€ "nebst 5,2% Zinsen hieraus vom 31.01.1998 bis

07.04.2003 und 5% über dem Basiszinssatz seit 08.04.2003" zu verurtei-

len. In der Berufungsbegründung hatte die Klägerin gerügt, der ordentli-

che Pflichtteilsanspruch sei vom Landgericht mit 118.635,32 € zu niedrig

angesetzt worden; unter Berücksichtigung der von den Beklagten am

7. April 2003 geleisteten Zahlung von 119.639,91 € stünden ihr noch

6.635,67 € zu. Ganz außer Betracht gelassen habe das Landgericht fer-

ner, dass die Klägerin auch Zinsen für den durch die Zahlung der Be-

klagten erloschenen Teil ihres Pflichtteilsanspruchs gefordert habe.

Selbst wenn man nur von einer Hauptforderung

in Höhe von

118.635,32 € ausgehe, stünden der Klägerin noch Zinsen aus diesem

Betrag bis zum 7. April 2003 in Höhe von 31.977,58 € zu.

21

Danach hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin mit

Recht dahin ausgelegt, dass sie nicht nur Zinsen für ihre die Zahlung der

Beklagten übersteigenden Hauptforderung von 6.635,67 € verlangt hat,

sondern auch Zinsen für den durch Zahlung von 119.639,91 € erledigten

Teil des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil.

22

Es kann offen bleiben, aus welchen Gründen das Landgericht nicht

über die auch in 1. Instanz vom 31. Januar 1998 an geltend gemachte

Zinsforderung hinsichtlich des erledigten Teils des Pflichtteilsanspruchs

entschieden hat. Auch wenn das Landgericht diesen Anspruch überse-

hen hätte, wie das Berufungsgericht meint, war es nicht gehindert, über

den Zinsanspruch aufgrund einer gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Er-

weiterung des mit der Berufung weiterverfolgten Klageantrags zu ent-

scheiden, nachdem die Klägerin nicht binnen zwei Wochen nach Zustel-

lung des landgerichtlichen Urteils dessen Ergänzung gemäß § 321 ZPO

beantragt hatte (vgl. Musielak, ZPO 6. Aufl. § 321 Rdn. 10).

23

2. Da der Klägerin ein höherer Anspruch auf den ordentlichen

Pflichtteil als die vom Landgericht festgestellten 118.635,32 € nicht zu-

steht, kann sie auch nur Zinsen aus diesem Betrag verlangen.

24

a) Durch ihre Schreiben vom 21. Januar 1998 hat die Klägerin die

Beklagten zum 31. Januar 1998 wirksam in Verzug gesetzt. Zwar hat die

Klägerin ihre Ansprüche in diesen Schreiben noch nicht beziffert. Nach

der Rechtsprechung des Senats kommt ein - wie hier gemäß § 2314

BGB - auskunftspflichtiger Schuldner auch durch eine unbezifferte, aber

einem zulässigen Antrag gemäß § 254 ZPO entsprechende außerpro-

zessuale Mahnung in Verzug, soweit er Verzögerungen zu vertreten hat

(BGHZ 80, 269, 276 f.). Auf diese Entscheidung stützt sich das Beru-

fungsgericht.

25

Soweit es hinzugefügt hat, es entspreche nicht der Billigkeit, wenn

Zinsen für einen begründeten Pflichtteilsanspruch, der ohne Rechtsgrund

nicht ausgezahlt werde, dem Erben und nicht dem Pflichtteilsberechtig-

ten zugute kämen, kann dies auf sich beruhen; eine selbständige An-

spruchsbegründung liegt darin nicht.

26

b) Die Beklagten machen geltend, sie hätten auf die Mahnung der

Klägerin zunächst deshalb nichts bezahlt, weil sie auf der Grundlage des

notariellen Testaments der Erblasserin vom 24. Januar 1995 von einer

wirksamen Pflichtteilsentziehung ausgegangen seien; die von der Kläge-

rin gegen die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung erhobene Feststel-

lungsklage sei in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Danach fehle es

jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten.

27

Das trifft nicht zu. Wie das Oberlandesgericht, dessen Entschei-

dung rechtskräftig geworden ist, in jenem Verfahren festgestellt hat, war

die Pflichtteilsentziehung nicht wirksam. Die Beklagten unterlagen also

einem Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt. Insoweit

werden an die Sorgfaltspflicht eines Schuldners strenge Anforderungen

gestellt; es reicht nicht aus, dass er sich seine Meinung nach sorgfältiger

Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre er

erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu

rechnen war (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - VersR

2007, 537 Tz. 15). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Erblasserin hat-

te die Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich auf vorsätzliche Be-

leidigungen seitens der Klägerin gestützt und insoweit angeführt, die

Klägerin habe als Rechtsanwältin namens ihres Vaters die Scheidungs-

klage gegen ihre Mutter erhoben und ihr mehrmals Betrug vorgeworfen.

28

c) Verzugszins schulden die Beklagten in der beantragten Höhe

aber nur bis zum 6. April 2003. Der von ihnen gezahlte Betrag von

119.639,91 € ging am 7. April 2003 bei der Klägerin ein, so dass von die-

sem Tage an weder ein Anspruch auf Verzugs- noch auf Prozesszins be-

stand (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - NJW 1981,

2244). Insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg.

29

Für die vom Berufungsgericht angenommene Zinsforderung der

Klägerin aus dem Betrag von 118.635,32 € auch noch für die Zeit seit

dem 8. April 2003 fehlt jede Grundlage. Die Klägerin hatte für diesen

Zeitraum Zinsen nur als Nebenforderung beantragt, soweit ihr Hauptan-

spruch den gezahlten Betrag von 119.639,91 € überstieg.

30

Soweit von den Beklagten damit mehr als der geschuldete Betrag

von 118.635,32 € bezahlt worden ist, nämlich in Höhe von 1.004,59 €, ist

davon auszugehen, dass die Beklagten eine Tilgung des ältesten Teils

der von ihnen aus dem Betrag von 118.635,32 € seit 31. Januar 1998

geschuldeten Zinsen bestimmt haben. Die Zahlung von 119.639,91 €

sollte nach dem von der Klägerin als Anlage K 75 vorgelegten Schreiben

der Beklagtenvertreter vom 26. März 2003 der Tilgung des von den Be-

klagten auf eben diesen Betrag errechneten Pflichtteilsanspruchs der

Klägerin dienen. Zugleich wurde bestritten, dass der Klägerin aus diesem

Betrag überhaupt noch Zinsen zustünden. Im Hinblick auf diese von den

Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung kommt eine Anwendung von

§ 367 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Nachdem das Landgericht den

Pflichtteilsanspruch der Klägerin auf nur 118.635,32 € bestimmt hatte,

haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-

gericht den Rechtsstreit übereinstimmend "in der Hauptsache in Höhe

von 119.639 € zum 7.4.2003" für erledigt erklärt. Bei sachgerechter, die

Interessen der Parteien berücksichtigender Auslegung war diese Erklä-

rung dahin zu verstehen, dass die Zahlung von 119.639,91 €, soweit der

Anspruch der Klägerin auf den ordentlichen Pflichtteil den vom Landge-

richt ermittelten Betrag von 118.635,32 € nicht überstieg, auf die nach

Tilgung dieser Hauptforderung bestehen bleibende Zinsforderung seit

dem 31. Januar 1998 zu verrechnen sei. Auch insoweit hat die Revision

der Beklagten Erfolg.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 24 O 3642/98 - OLG München, Entscheidung vom 12.02.2007 - 17 U 4494/06 -