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BGH Urteil vom 06.12.2006 – IV ZR 34/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 34/05

URTEIL

Verkündet am: 6. Dezember 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AVB Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben

1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versiche- rungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu lau- fen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefal- len ist.

2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versi- cherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Be- dingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben - BG 98), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - OLG Celle LG Hannover

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum

29. November 2006 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar

2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

1. als der Leistungsantrag zu 1 a

in Höhe von

13.283,98 € (4% Zinsen aus 137.277,82 € für die Zeit

vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002) ohne Zin-

sen hieraus abgewiesen worden ist. Insoweit wird

das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Han-

nover vom 25. Juni 2004 geändert. Die Beklagte wird

verurteilt, an die Klägerin 13.283,98 € zu zahlen.

2. als der Feststellungsantrag zu 1 b abgewiesen wor-

den ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 113.283,98 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten nach einem Brand um Leistungen aus der

Gebäudeversicherung.

Die Klägerin erwarb 1997 ein mit mehreren Gebäuden bebautes

Hofgrundstück. Unter Mitwirkung eines Agenten der Beklagten schloss

sie mit Wirkung zum 25. Mai 1998 eine Gebäudeversicherung zum glei-

tenden Neuwert nach Maßgabe der Bedingungen für Gebäudeversiche-

rung von Geschäften und Betrieben (BG 98) der Beklagten für das

Hauptgebäude und ein Nebengebäude ab, für die eine Versicherungs-

summe von 1,3 Millionen DM zugrunde gelegt wurde.

3

Am 15. August 1998 wurde das Hauptgebäude durch einen Brand

fast völlig zerstört. Nach § 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist Versicherungswert le-

diglich der Zeitwert eines Gebäudes, wenn er weniger als 40% des Neu-

wertes (die so genannte Entwertungsquote also mehr als 60%) beträgt.

Nur dieser Zeitwert wird dann nach § 17 Nr. 1 a, bb BG 98 ersetzt. Über

die Entwertungsquote entstand Streit zwischen den Parteien. Der von

der Klägerin beauftragte Gutachter schätzte sie auf nur ca. 40%, der von

der Beklagten beauftragte Gutachter auf 62,1%. Die Einschaltung eines

Obmanns lehnte die Beklagte ab. Stattdessen berief sie sich in der Fol-

gezeit auf eine angeblich bestehende Unterversicherung. Sie erstattete

zunächst nur den insoweit verringerten Zeitwert und Leistungen für Auf-

räumarbeiten, insgesamt 842.934 DM, und lehnte seit Mitte August 1999

weitere Leistungen ab.

4

In einem ersten von den Parteien geführten Rechtsstreit wurde die

Beklagte

im August 2002

in zweiter

Instanz verurteilt, weitere

137.277,82 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 2002 an die Klä-

gerin zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte auch die so

genannte Neuwertspitze in Höhe von 302.171,46 € erstatten müsse,

wenn die Klägerin die Voraussetzungen des § 17 Nr. 8 BG 98 erfülle.

8

Nach Rechtskraft jener Entscheidung zahlte die Beklagte am

3. Februar 2003 den Betrag von 137.277,82 € an die Klägerin, die nun-

mehr im vorliegenden Rechtsstreit weitere Nebenforderungen aus dem

Brandschaden erhebt. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur

noch die folgenden Anträge der Klägerin:

Sie begehrt zum einen die Feststellung, dass die Beklagte dem

Grunde nach zu weiterem Schadensersatz wegen verzögerter Schadens-

regulierung verpflichtet sei (Klagantrag zu 1 b).

Für die Zeit vom 16. August 1998 bis zum 2. Juni 2002 fordert die

Klägerin weiter Vertrags-

(§ 22 BG 98) und Verzugszinsen aus

137.277,82 €, die sie zuletzt auf insgesamt 32.959 € errechnet hat (Klag-

antrag zu 1 a).

Das Landgericht hat die Klage - soweit in der Revision noch von

Interesse - abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin

ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision, mit der die Kläge-

rin ihr Klagebegehren weiterverfolgen wollte, im Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahren nur mit Blick auf den Feststellungsantrag (Klagantrag

10

zu 1 b) und den geltend gemachten Zinsanspruch (Klagantrag zu 1 a) bis

zur Höhe von 13.283,98 € - ohne weitere Zinsen hieraus - zugelassen.

Entscheidungsgründe

Im Umfang ihrer Zulassung hat die Revision Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzan-

spruch wegen verzögerter Regulierung des Brandschadens abgespro-

chen und ihren darauf gerichteten Feststellungsantrag zurückgewiesen,

weil die Beklagte insoweit kein Verschulden treffe. Sie habe, indem sie

sich im Vorprozess gegen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche

verteidigt habe, lediglich die ihr zustehenden Rechte im Rahmen eines

geordneten gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen. Das könne nicht

den Vorwurf schuldhaften Verhaltens begründen, solange es nicht

rechtsmissbräuchlich und mit dem Vorsatz geschehe, die andere Partei

sittenwidrig zu schädigen. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die Beklagte

habe sich auch nicht leichtfertig gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr

gesetzt, was daran ersichtlich sei, dass das Landgericht im Vorprozess

erst nach der Vernehmung des Versicherungsagenten zu dem Ergebnis

gelangt sei, die Beklagte dürfe sich nicht auf den Unterversicherungs-

einwand berufen. Sie habe zuvor unwiderlegt vorgetragen gehabt, es sei

ihren Agenten generell verboten, bei Vertragschluss selbst die Versiche-

rungssumme zu berechnen. Damit, dass sich der Agent darüber hinweg-

gesetzt und der Klägerin gleichwohl angeboten habe, die Versicherungs-

summe verbindlich festzulegen, habe die Beklagte bis zur Beweisauf-

nahme im Vorprozess nicht rechnen müssen. Gleiches gelte, soweit sich

die Beklagte im Vorprozess auf eine Entwertungsquote von mehr als

60% berufen habe. Zunächst hätten einander widersprechende Partei-

gutachten vorgelegen und die Klägerin habe lediglich unsubstantiierte

Mutmaßungen darüber angestellt, wie der von der Beklagten beauftragte

Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt sei. Dass die Beklagte bei dem

von ihr beauftragten Gutachter gegen das ihr zunächst ungünstige, von

einem Assistenten ermittelte Gutachtenergebnis remonstriert und so die

Feststellung einer Entwertungsquote von mehr als 60% erreicht habe, sei

nicht ungewöhnlich. Die Beklagte habe eine Klärung der streitigen Fra-

gen im Vorprozess abwarten dürfen. Auch lasse sich nicht feststellen,

dass die Schäden, deren Ersatz die Klägerin mit ihrem Feststellungsan-

trag anstrebe, auf der verzögerten Schadensregulierung beruhten. Die

Klägerin sei vielmehr deshalb nicht zum rechtzeitigen Wiederaufbau des

abgebrannten Gebäudes in der Lage gewesen, weil sie die erheblichen

Mittel, die ihr von der Beklagten zur Beseitigung des Brandschadens zur

Verfügung gestellt worden seien, anderweitig, insbesondere zum lange

vor dem Brand geplanten Umbau zweier Nebengebäude, eingesetzt ha-

be. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie auch dann nicht zum

rechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes in der Lage

gewesen wäre, wenn sie die erhaltenen Versicherungsleistungen statt-

dessen zweckentsprechend eingesetzt hätte. Der Vortrag der Klägerin zu

ihren Bemühungen um eine Finanzierung des Wiederaufbaus mittels

Krediten und Eigenmitteln sei im Übrigen nicht ausreichend.

11

Zu der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Zinsforderung

hat das Berufungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin sich mit ihrem

in erster Instanz gehaltenen Vortrag auf Verzug und § 22 Abs. 2 BG 98

stütze, seien die Ansprüche nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt. Die Klägerin

habe es versäumt, diese Ansprüche schon im Vorprozess zu erheben.

Soweit sie ihre Zinsforderung in zweiter Instanz als Schadensersatzan-

spruch erhoben habe, sei dies nicht nachvollziehbar und scheitere be-

reits an den oben genannten Gründen. Letztlich komme es darauf aber

nicht an, weil der Vortrag neu und nach § 531 ZPO nicht zu beachten

sei. Weiter könne die Klägerin, die schon für den Erwerb des Hofgrund-

stücks 400.000 DM habe finanzieren müssen, diese Finanzierung nicht

im Rahmen der Abgeltung des Brandschadens auf die Beklagte abwäl-

zen. Auch wenn die Zinsforderung als Schadensersatzanspruch erhoben

werde, gelte dafür im Übrigen ebenfalls die Verjährungsvorschrift des

13

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Bei Zurückweisung des auf die Verpflichtung der Beklagten zu

weiterem Schadensersatz gerichteten Feststellungsantrages (Klagantrag

zu 1 b) hat das Berufungsgericht einen unzutreffenden Verschuldens-

maßstab zugrunde gelegt; auch seine Ausführungen zur Kausalität tra-

gen die Klagabweisung nicht.

14

a) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte treffe kein Verschul-

den an der verzögerten Regulierung des Brandschadens, weil sie für sich

im Vorprozess lediglich prozessual zulässige Verteidigungsmittel bean-

sprucht habe, ohne dabei rechtsmissbräuchlich, leichtfertig oder in Schä-

digungsabsicht zu handeln. Wäre das richtig, so käme ein Schuldner re-

gelmäßig nicht in Verzug, wenn er es wegen der geschuldeten Leistung

auf einen Rechtsstreit ankommen ließe. Der vom Berufungsgericht ge-

wählte, auf eine prozessuale Rechtfertigung verzögerter Leistung hinaus-

laufende Verschuldensmaßstab steht auch im Widerspruch zur ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Senatsurteile vom

9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter II 4 und III 1, 2;

20. November 1990 - IV ZR 202/89 - r + s 1991, 37 unter 3; 27. Sep-

tember 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153; 19. September 1984

- IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 unter II 2 a).

15

aa) Danach ist zwar anerkannt, dass ein unverschuldeter Rechts-

irrtum des prozessierenden Schuldners ihn von den Folgen des Verzu-

ges freistellen kann, doch werden dabei an die Sorgfaltspflichten des

Schuldners strenge Anforderungen gestellt. Es reicht nicht aus, dass er

sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sach-

gemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur,

wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage

mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. Das

kann vor allem bei höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen anzuneh-

men sein; bei Beweisfragen bildet ein fehlendes Verschulden des

Schuldners die Ausnahme (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. September

1984 aaO). Ein nur "normales Prozessrisiko" entlastet den Schuldner

nicht (Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO).

16

bb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Verzögerung der

Versicherungsleistung (jedenfalls in Höhe der der Klägerin im Vorpro-

zess zugesprochenen 137.277,82 €) verschuldet. Soweit sie sich mit

Blick auf die Frage einer Unterversicherung darauf berufen hat, die Ent-

stehungsgeschichte des Vertrages sei ihr erst durch die Zeugenaussage

ihres Agenten im Vorprozess klar geworden, hat das Berufungsgericht

verkannt, dass sie sich nicht nur nach den Grundsätzen der Auge- und

Ohr-Rechtsprechung des Senats von vorn herein das Wissen ihres Agen-

ten hätte zurechnen lassen müssen, sondern schon vor dem Abschluss

des Versicherungsvertrages durch die Information des Agenten auch ei-

genes Wissen davon hatte, dass jener es gegenüber der Klägerin - und

sei es auch zunächst weisungswidrig - übernommen hatte, die Versiche-

rungssumme für die versicherten Gebäude verbindlich festzulegen. Den

Inhalt der Zeugenaussage des Agenten aus dem Vorprozess stellt die

Beklagte nicht in Frage. Danach hat die Versicherungsnehmerin den

bestmöglichen Versicherungsschutz für die zu versichernden Gebäude

angestrebt und der Agent es übernommen, den Versicherungswert fest-

zulegen. Dazu, so hat der Zeuge weiter bekundet, habe er auf der

Grundlage der Vorversicherung und eines vom früheren Versicherer ver-

anlassten Wertgutachtens zusammen mit dem in der Bezirksdirektion der

Beklagten für die Versicherung gewerblicher Objekte zuständigen Mitar-

beiter nach bis in die Einzelheiten gehender Diskussion die Wertfestset-

zung vorgenommen. Bei dieser Sachlage kam eine Berufung auf Unter-

versicherung nicht mehr in Betracht. Da jedenfalls das Wissen des für

die Versicherung gewerblicher Objekte zuständigen Mitarbeiters der Be-

zirksdirektion als eigenes Wissen der Beklagten anzusehen ist, hat diese

sich von Anfang an wider besseres Wissen auf eine Unterversicherung

berufen.

17

Soweit daneben die Höhe der Entwertungsquote zu prüfen war,

standen sich widersprechende Einschätzungen aus dem vorgerichtlichen

Sachverständigenverfahren gegenüber. Nach § 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist

der Versicherungswert eines Gebäudes lediglich der Zeitwert, wenn er

weniger als 40% des Neuwertes beträgt, die so genannte Entwertungs-

quote mithin über 60% liegt. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter

hatte eine Entwertungsquote von lediglich 40% ermittelt. Das von der

Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten war zunächst ebenfalls zu ei-

ner Entwertungsquote von unter 60% gelangt. Erst auf Initiative der Be-

klagten war das Gutachten korrigiert worden und wies zuletzt eine Ent-

wertungsquote von 62,1% aus. Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte

keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass die Entwertungsquote

über 60% liege und das Gericht des Vorprozesses dies feststellen werde.

Insofern handelte sie leichtfertig, als sie die von beiden Privat-Gutach-

tern angeregte Fortführung des Sachverständigenverfahrens durch ein

Obmann-Gutachten verweigerte und sich stattdessen im Weiteren allein

auf den unberechtigten Unterversicherungseinwand berief.

18

b) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität

der verspäteten Zahlung für einen Verzögerungsschaden tragen die Ab-

weisung des Feststellungsantrages nicht. Vielmehr bedarf die Sache in-

soweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

19

aa) Die Kausalität gehört zur Anspruchsbegründung des Scha-

densersatzanspruches und muss deshalb, wie das Berufungsgericht im

Ansatz zutreffend erkannt hat, für den Erlass eines Feststellungsurteils

über den Grund (§ 304 ZPO) geklärt werden (vgl. dazu BGH, Urteile vom

18. März 1977 - I ZR 132/75 - NJW 1977, 1538 unter III 3; 16. Januar

1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599 unter II 1 a; Zöller/Voll-

kommer, ZPO 25. Aufl. § 304 Rdn. 6 ff. m.w.N.).

20

bb) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin sei infolge

der Verwendung von Versicherungsleistungen für andere Zwecke als den

Wiederaufbau nicht mehr in der Lage, den Wiederaufbau des abgebrann-

ten Wohnhauses zu betreiben. Deshalb komme ein kausal durch verspä-

tete Versicherungsleistung herbeigeführter Schaden nicht mehr in Be-

tracht, vielmehr seien sämtliche denkbaren Verzögerungsschäden auf

diese Entscheidung der Klägerin zurückzuführen.

22

cc) Das überzeugt nicht.

Das Berufungsgericht hat schon den Vortrag der Klägerin nicht

ausgeschöpft. Es hat nicht geklärt, ob sich der für den Umbau der beiden

Nebengebäude eingesetzte Betrag (nach den Feststellungen des Land-

gerichts 250.000 €) wirklich entscheidend auf die Möglichkeit der Wie-

dererrichtung des abgebrannten Gebäudes auswirken konnte, zumal die

Beklagte umgekehrt die Auffassung vertritt, der ausstehende Zeitwert-

Betrag von 137.277,82 € und der Streit um ca. 300.000 € Neuwertspitze

hätten die Klägerin nicht daran gehindert, den Wiederaufbau des abge-

brannten Gebäudes zu betreiben. Im Übrigen hat die Klägerin unter Be-

weisantritt vorgetragen, sie habe die mündliche Zusage einer Bank über

ein Darlehen von 550.000 € allein deswegen verloren, weil die Beklagte

im Vorprozess Berufung eingelegt habe. Dazu verhält sich das Beru-

fungsurteil nicht, auch der dafür angebotene Beweis wurde nicht erho-

ben. Das Berufungsgericht prüft auch nicht, ob es nicht mit Blick auf an-

fallende Zinsen wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein kann, anstelle einer

sofortigen Kreditaufnahme für den Umbau der Nebengebäude zunächst

auf die vorhandenen Versicherungsleistungen zurückzugreifen, bis die

Frage der vollständigen Wiederaufbaufinanzierung mittels Versiche-

rungsleistungen gerichtlich geklärt war. Die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts sind wegen ihrer Lückenhaftigkeit nach allem nicht geeig-

net, die Möglichkeit eines auf der verspäteten Versicherungsleistung be-

ruhenden und mithin erstattungsfähigen Verzögerungsschadens sicher

auszuschließen.

23

2. Zu Unrecht ist der Klägerin der Anspruch auf 4% Zinsen aus

137.277,82 € für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 abge-

sprochen worden. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und, da

der Rechtsstreit zu diesem Punkt entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3

ZPO), die Beklagte zur Zahlung von 13.283,98 € (ohne Zinsen hieraus)

zu verurteilen.

24

a) Allerdings hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin in

zweiter Instanz zur Berechnung des Zinsschadens ohne Rechtsfehler als

neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO bewertet und ausgeschlossen. Denn

die Klägerin war von einer bloßen Vertrags- und Verzugszinsforderung

zur konkreten Verzugsschadensberechnung aufgrund neuen, bestritte-

nen Sachvortrags (Aufnahme anderweitiger Kredite) übergegangen und

hatte nichts dazu vorgetragen, dass ihr eine Nachlässigkeit nicht vorzu-

25

b) Demgegenüber sind dem Berufungsgericht mit Blick auf das ur-

sprüngliche Klagevorbringen zum Verzugszins, das weiterhin zu prüfen

blieb, Rechtsfehler unterlaufen.

26

aa) Die Zinsansprüche der Klägerin sind nicht nach § 12 Abs. 1 VVG

verjährt, soweit sie seit dem 1. Januar 2000 entstanden sind.

27

(1) Nachdem die Beklagte im August 1999 unstreitig weitere Versi-

cherungsleistungen endgültig ablehnte und andererseits nach dem

Schlussurteil des Vorprozesses feststeht, dass sie noch 137.277,82 €

schuldete, wurde dieser Teil der Versicherungsleistung im August 1999

fällig (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 -

VersR 2002, 472 unter 1 c). Zugleich geriet die Beklagte wegen der end-

gültigen Leistungsablehnung in Verzug (§ 284 BGB a.F., vgl. dazu auch

Senatsurteile vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - VersR 2006, 215

unter II 2 a; 19. September 1984 - IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 un-

ter II 2 a).

28

(2) Die Beklagte, auf deren Anzeige hin gegen die Klägerin und ihren

Lebensgefährten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Ei-

genbrandstiftung bis zur Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

am 12. Februar 2002 geführt worden ist, hat sich auf § 22 Nr. 5 b BG 98

berufen, wonach der Versicherer die Entschädigung so lange verweigern

kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus

Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheb-

lich sind.

29

Dieser Einwand hindert den Verzugseintritt im August 1999 nicht.

Denn § 11 Abs. 1 VVG lässt die Fälligkeit der Versicherungsleistung mit

Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Um-

fangs der Versicherungsleistung nötigen Erhebungen eintreten. Vor die-

sem Hintergrund schafft die Bestimmung des § 22 Nr. 5 b BG 98 keinen

zusätzlichen Aufschub der Fälligkeit, sondern enthält lediglich eine Kon-

kretisierung des Begriffs der notwendigen Erhebungen im Sinne von § 11

Abs. 1 VVG (dazu Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rdn. 14).

Daraus folgt, dass die Klausel nach einer endgültigen Leistungsableh-

nung des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen

mehr vornehmen zu wollen (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002

- IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c; Kollhosser in Prölss/Martin,

VVG 27. Aufl. Rdn. 5 zu § 17 AFB 30), nicht mehr zum Zuge kommen

kann.

30

(3) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht überse-

hen, dass die Verjährung für Versicherungsleistungen, die zu unter-

schiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen ge-

sondert zu laufen beginnt (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - IVa ZR

74/81 - VersR 1983, 673 unter II). Die Verjährung von Zinsforderungen

beginnt deshalb nicht zugleich mit der Verjährung für die Hauptforderung

zu laufen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der je-

weilige Zins (durch Zeitablauf) angefallen, die Zinsforderung mithin fällig

geworden ist (vgl. dazu auch Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 12 Anm. 14;

BK/Gruber, VVG § 12 Rdn. 20).

31

Deshalb sind hier nur die Zinsansprüche verjährt, die bis zum

31. Dezember 1999 entstanden waren. Darunter fallen auch die auf § 22

BG 98 gestützten so genannten Vertragszinsen für die Zeit vom 16. Au-

gust 1998 (Tag der Schadensanzeige) bis zum 31. August 1999. Insoweit

begann die Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu

laufen und endete am 31. Dezember 2001. Klage und Prozess-

kostenhilfegesuch wurden erst im Dezember 2002 eingereicht, die Klag-

zustellung ist nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens "dem-

nächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die seit dem 1. Januar 2000

entstandenen Zinsansprüche sind nicht verjährt.

32

bb) Dass das Berufungsgericht ein den Verzug begründendes Ver-

schulden der Beklagten mit unzutreffender Begründung verneint hat, ist

bereits oben dargelegt.

33

cc) Die Klägerin kann für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni

2002 (am darauf folgenden Tag setzt die 4%-ige Verzinsung aus dem

Schlussurteil des Vorprozesses ein) allerdings nur 4% Verzugszinsen

nach § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung

vom 1. Januar 1964 verlangen. Das ergibt sich aus Art. 229 § 1 Abs. 1

Satz 3 EGBGB. Danach ist § 288 BGB in seiner ab dem 1. Mai 2000 gel-

tenden Fassung (vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 330), welcher erstmals

eine Verzugs-Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz

vorsah, erst auf diejenigen Forderungen anzuwenden, die von diesem

Zeitpunkt an fällig wurden. Die hier in Rede stehende Forderung über

137.277,82 € ist aber schon im August 1999 fällig geworden.

34

Für den genannten Zeitraum errechnet sich der der Klägerin zuge-

sprochene Betrag von 13.283,98 €, der wegen § 289 BGB nicht zu ver-

zinsen ist.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 37/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 26.01.2005 - 4 U 140/04 -