Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.12.2008 – 1 StR 327/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

4. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Dr. Graf,

Prof. Dr. Sander,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers T. R. ,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers S. R. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Februar 2008

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte den Angeklagten wegen Tot-

schlags seiner Ehefrau G. H. zu elf Jahren Freiheitsstrafe und wegen

Totschlags seiner Tochter J. H. , bewertet als besonders schwerer

Fall (§ 212 Abs. 2 StGB), zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hieraus

wurde eine

lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Eine besondere

Schuldschwere war nicht festgestellt worden.

2

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil wegen ei-

nes Verfahrensfehlers, der im polizeilichen Ermittlungsverfahren seinen Ur-

sprung gehabt hatte, in vollem Umfang aufgehoben (Urt. vom 3. Juli 2007

- 1 StR 3/07). Zugleich hat er dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwalt-

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schaft aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags an J.

H. verurteilt worden war und dementsprechend auch im Ausspruch über die

Gesamtstrafe. Diese Aufhebung erfolgte, weil die Möglichkeit eines Verde-

ckungsmordes (§ 211 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden war.

Nunmehr hat das Landgericht Freiburg, an das die Sache zurückverwie-

sen worden war, den Angeklagten wegen eines tateinheitlich in zwei Fällen im

Wohnhaus der Familie begangenen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die hiergegen zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auch vom Ge-

neralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der

Sachrüge Erfolg, die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

I.

1. Die Strafkammer schließt aus, dass der Angeklagte als erstes der

beiden Opfer seine Tochter aus einer von ihr gesetzten Ursache angegriffen hat

und hält dementsprechend für „gut möglich“, dass der Angeklagte seine Tochter

getötet hat, um seine vorangegangene Tat an seiner Ehefrau zu verdecken.

Jedoch sei auch „vorstellbar“ - an anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es

„denkbar“ -, daher nicht ausschließbar und nach dem Zweifelssatz den Fest-

stellungen zu Grunde gelegt, dass die Ehefrau im Rahmen eines Streits wahr-

heitswidrig behauptet habe, J. stamme nicht vom Angeklagten ab.

Der Angeklagte habe dies geglaubt und deshalb aus Hass und Zorn seine Frau

und - nach seiner Vorstellung - deren Tochter „im Sinne einer natürlichen

Handlungseinheit“ getötet.

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2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Feststellungen zutreffend

als rechtsfehlerhaft.

Der Senat hatte bereits in seinem früheren Urteil in dieser Sache (dort

Rdn. 47) ausgeführt und belegt, dass es auf überspannte Anforderungen an die

richterliche Überzeugungsbildung zurückgeht und daher rechtsfehlerhaft ist,

wenn nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten unter-

stellt werden, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhalts-

punkte erbracht hat. Richterliche Überzeugung erfordert keine jede andere

denktheoretische Möglichkeit ausschließende, letztlich mathematische und da-

her von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Auf diese Ausführungen nimmt

der Senat Bezug.

Hieran gemessen halten die dargelegten Erwägungen der Strafkammer

rechtlicher Überprüfung nicht Stand.

a) Die Strafkammer geht mit eingehenden Erwägungen davon aus, dass

der Tat ein Ehestreit vorausging. Einzelheiten konnte sie hierzu nicht feststel-

len. Ursprüngliche Grundlage der ehelichen Spannungen war gewesen, dass

der Angeklagte sich von seiner Frau vernachlässigt fühlte, weil diese eine mit

im Hause wohnende - zur Tatzeit bereits verstorbene - Tante des Angeklagten

nach dessen Auffassung zu zeitaufwändig gepflegt hatte. Deshalb wandte sich

der Angeklagte schließlich einer anderen Frau zu, was zu Auseinandersetzun-

gen führte. Die Ehefrau hatte „Angst, ihren Mann zu verlieren, und versuchte

ihn wieder an sich zu binden“, etwa indem sie sich besonders pflegte und ihm

den eigentlich von ihr nicht geschätzten Analverkehr gestattete. Auch wenn die

ehelichen Verhältnisse nicht grundlegend gebessert werden konnten, war es

immerhin kurz vor der Tat noch zu einem im Wesentlichen harmonisch verlau-

fenen Familienausflug gekommen, bei dem es lediglich eine „kleine“ Missstim-

migkeit zwischen den Eheleuten über den Aufenthaltsort des Hundes während

des bevorstehenden gemeinsamen Auslandsurlaubs gegeben hatte.

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b) Offenbar sieht die Strafkammer als realen Anknüpfungspunkt für die

Möglichkeit einer Lüge der Ehefrau über die Vaterschaft die nur „eingeschränk-

te“ Zeugungsfähigkeit des Angeklagten an. Tatsächlich stand diese - wie eine

DNA-Analyse ergeben hat - der Vaterschaft des Angeklagten nicht im Wege,

ebenso wenig der von der Strafkammer festgestellten jahrelangen Hoffnung der

Ehefrau, vom Angeklagten ein zweites Kind zu empfangen. Dass es hierzu

letztlich nicht kam, lag nach den Feststellungen der Strafkammer - nicht etwa

an unzulänglicher Zeugungsfähigkeit des Angeklagten, sondern - daran, dass

dieser in seinem Alter kein Kind mehr wollte.

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c) Reale Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau die „eingeschränkte“

Zeugungsfähigkeit des Angeklagten je zu dessen Nachteil thematisiert hätte

oder dass sie sonst versucht hätte, den Angeklagten mit Hilfe einer Lüge in ir-

gendeiner Weise zu bedrohen bzw. zu kränken, ergeben sich aus alledem

nicht. Im Gegenteil, sie hatte Angst ihn zu verlieren und bemühte sich, ihn an

sich zu binden, wobei sie ihm, sogar unter Zurückstellung eigener Wünsche,

gerade auch in sexueller Hinsicht entgegenkam.

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Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, woran, über die „Denkbar-

keit“ solchen Verhaltens hinaus, die Annahme anknüpfen könnte, die Ehefrau

habe durch Lügen über die Vaterschaft letztlich ihre eigene Tötung und die ihrer

Tochter ausgelöst (vgl. speziell zur Möglichkeit, eine von ihrem Mann getötete

Frau habe diesen unmittelbar zuvor in krassem Gegensatz zu ihrem sonstigen

Verhalten massiv beleidigt, BGH NStZ-RR 1997, 99).

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Erweist sich aber eine Annahme ausschließlich als spekulativ, kann sie,

wie bereits im ersten Senatsurteil in dieser Sache dargelegt, auch nicht als Fol-

ge des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten den Urteilsfeststellungen

zu Grunde gelegt werden.

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3. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch darauf hin,

dass selbst auf der (tatsächlich nicht tragfähigen) Grundlage des angenomme-

nen Motivs die Annahme, zwischen beiden Tötungen liege im Sinne einer natür-

lichen Handlungseinheit Tateinheit (§ 52 StGB) vor, nicht rechtsfehlerfrei be-

gründet ist.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind höchstpersönli-

che Rechtsgüter verschiedener Menschen, wie etwa deren Leben, einer additi-

ven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zu Grunde

liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen

nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen,

so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrach-

tungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichem und

zeitlichem Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich

als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn

eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlichen engen zeitli-

chen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene, wie

etwa bei zeitgleich und wechselweise erfolgenden Angriffen auf mehrere Opfer

(vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 m.w.N.). Hier be-

schränkt sich die Strafkammer auf die Erwägung, es sei „denkbar“, dass der

Angeklagte Frau und Tochter in einem einheitlichen Geschehen getötet habe.

Näher stellt sie in diesem Zusammenhang nur fest, der Angeklagte habe ent-

weder Frau und Tochter mit unterschiedlichen Werkzeugen angegriffen oder

jedenfalls, wenn er nur ein Werkzeug verwendet habe, dieses gegenüber den

beiden Opfern jeweils unterschiedlich eingesetzt. Beides ist im Rahmen eines

einheitlichen, nur gekünstelt aufspaltbaren Geschehens nicht leicht vorstellbar,

ohne dass die Strafkammer auf diesen gegen ihre Bewertung sprechenden Ge-

sichtspunkt einginge. Dem gegenüber ist nichts mitgeteilt, was für den „Sonder-

fall“ (BGH aaO) der natürlichen Handlungseinheit bei der Tötung von zwei Men-

schen sprechen könnte. Offenbar hält die Strafkammer auch insoweit für aus-

reichend, dass der von ihr angenommene Geschehensablauf „denkbar“ ist.

Dies ist jedoch keine tragfähige Grundlage für eine Urteilsfeststellung. Es gilt

insoweit nichts anderes als für das Motiv der Tat.

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4. In rechtlicher Hinsicht beschränkt sich die Strafkammer bei der Prü-

fung von Mord hinsichtlich der Tochter auf die Feststellung, dieser sei nicht

zweifelsfrei feststellbar. Dies bezieht sich ersichtlich nur auf die von der Straf-

kammer geprüfte und verneinte Verdeckungsabsicht. Selbst wenn dies rechts-

fehlerfrei wäre - was, wie dargelegt, nicht der Fall ist -, könnte das Urteil keinen

Bestand haben, weil hinsichtlich der Tochter das Mordmerkmal der niedrigen

Beweggründe nicht geprüft ist. Zwar hat der Tatrichter bei der Prüfung dieses

Mordmerkmals einen Beurteilungsspielraum, den das Revisionsgericht nicht

durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (st. Rspr., vgl. Maatz/Wahl FS 50

Jahre BGH, 531, 552; Fischer StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 15 m. zahlr. Nachw.).

Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn die Prüfung dieses Mordmerkmals unter-

blieben ist, obwohl es nach den Umständen nahe lag. Der Angeklagte handel-

te, so die Feststellungen, aus Hass auch auf die Tochter. Ausgelöst wurde die-

ser Hass durch den von der Täuschung der Ehefrau ausgelösten Irrtum, er sei

entgegen seiner bisherigen Annahme nicht der Erzeuger der Tochter seiner

Ehefrau. Bei Motiven wie Hass, denen eine Bewertung als niedrig - also als

nach allgemeiner Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend

(st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Fischer aaO Rdn. 14) - für sich allein nicht zu-

kommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen

(st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Fischer aaO Rdn. 19). Bei der hiernach gebotenen

Würdigung (vgl. hierzu Fischer aaO Rdn. 15 m.w.N.) kann nicht außer Acht

bleiben, dass die Tochter offenbar nicht dafür verantwortlich ist, wer ihr Erzeu-

ger ist, und sie den Angeklagten hierüber auch nicht getäuscht hat, mag sie

auch allein durch ihre Existenz in der gegebenen Situation Auslöser des Hasses

des Angeklagten gewesen sein. Unter diesen Umständen erweist sich

- auch auf der Grundlage der sonstigen Feststellungen der Strafkammer - die

unterbliebene Erörterung niedriger Beweggründe als rechtsfehlerhaft, zumal die

Strafkammer keine Gesichtspunkte festgestellt hat, die dagegen sprechen wür-

den, dass der Angeklagte seine Affekte gedanklich beherrscht und willensmäßig

gesteuert hätte.

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5. Die von der Strafkammer angenommene Tateinheit zwischen beiden

Tötungsdelikten führt ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils insgesamt (vgl.

BGH NJW 1993, 2252; Kuckein in KK 6. Aufl. § 353 Rdn. 12 m. w. N.).

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Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dann, wenn die neu zur

Entscheidung berufene Strafkammer zwei rechtlich selbstständige Taten an-

nehmen würde, wegen der Tötung von G. H. die Strafe, die deshalb

bereits das Landgericht Waldshut-Tiengen verhängt hatte, die gemäß § 358

Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachtende Grenze bilden würde.

II.

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Auch die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass

die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Dieser war auf die Feststellung gerichtet, dass in einem auf einem poli-

zeilichen Video sichtbaren Haus - das in keinem erkennbaren Zusammenhang

mit dem Angeklagten steht - am Ufer des Rheins („Strandhaus“) von den Tatop-

fern stammende Spuren (Antragungen von Blut) vorhanden seien. Die Straf-

kammer geht davon aus, die Behauptung, es könnten sich derartige Spuren in

dem Strandhaus befinden, „ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt sei“, so dass

in Wahrheit kein Beweisantrag vorliege. Auch die Aufklärungspflicht gebiete

nicht, wie die Strafkammer darlegt, der genannten Behauptung näher nachzu-

gehen.

Dies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht

Stand.

1. Einem Beweisbegehren muss nicht oder nur nach Maßgabe der Auf-

klärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden

tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit

aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit

nur um einen nicht ernst gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag han-

delt. Ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist, ist aus der Sicht eines

„verständigen“ Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Fra-

ge gestellten Tatsachen zu beurteilen (st. Rspr., vgl. zuletzt zusammenfassend

BGH StraFo 2008, 246 m.w.N.).

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2. Hier war in engem zeitlichem Zusammenhang zur Tat der Pkw der ge-

töteten Ehefrau in der Nähe dieses "Strandhauses" abgestellt gewesen. Außer-

dem hatte ein bei den polizeilichen Ermittlungen eingesetzter Spurensuchhund

(„Bluthund“) jedenfalls den Eindruck erweckt, als stelle er Geruchsspuren der

beiden damals noch als vermisst geltenden Geschädigten in dem gesamten

Bereich, auch dem des "Strandhauses", fest.

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3. Die Strafkammer konnte Erkenntnisse dazu, wer den Pkw dort abge-

stellt hatte, weder durch Zeugen noch durch kriminaltechnische Untersuchun-

gen gewinnen. Sie geht letztlich davon aus, dass der Pkw dort abgestellt wurde,

um die Möglichkeit eines Selbstmordes im Rhein oder auch eine Abfahrt vom

nahe gelegenen Bahnhof aus vorzutäuschen, also dass jedenfalls kein Zusam-

menhang mit dem "Strandhaus" besteht. Dem Verhalten des Hundes misst sie

aus im Einzelnen dargelegten, hier nicht im Detail nachzuzeichnenden Erwä-

gungen, die mit dem Alter des Hundes, der Erfahrung der Hundeführerin und

der Möglichkeit der Kontamination von Geruchsproben zusammenhängen, kei-

ne wesentliche Bedeutung bei.

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4. Ohne dass es hier auf in diesem Zusammenhang erhobene (sonstige)

Verfahrensrügen ankäme, sind diese Erwägungen für sich genommen sachlich-

rechtlich nicht zu beanstanden.

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Dies ändert jedoch nichts daran, dass die festgestellten, für sich genom-

men unzweifelhaften Indizien (Standort Pkw und Verhalten des „Bluthundes“,

vor allem im Bereich des „Strandhauses“) auch den Schluss auf den Aufenthalt

der Geschädigten im „Strandhaus“ zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen

lassen.

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5. Ein Beruhen des Urteils auf der Ablehnung des genannten Hilfsbe-

weisantrags ist nicht völlig auszuschließen. Daher ist es auch auf die Revision

des Angeklagten in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es auf dessen wei-

teres Revisionsvorbringen noch ankäme.

Nack Wahl Kolz

Graf Sander