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BGH Urteil vom 06.06.2008 – 2 StR 189/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 189/08

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2008 gemäß

§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen ver-

suchten Totschlags zum Nachteil E. Ka. (in Tatein-

heit mit weiteren Straftaten) verurteilt worden ist; im Umfang

der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last,

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte

wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei und uner-

laubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer

Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom

1. April 2005 wegen Mordes (zum Nachteil A. Ka. ) zu lebenslanger Frei-

heitsstrafe verurteilt. Der Senat hatte diese Entscheidung durch Urteil vom

22. März 2006 (BGH NStZ 2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frank-

furt am Main zurückverwiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen

versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteili-

gung an einer Schlägerei und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen

Kurzwaffe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren (Ein-

zelstrafen jeweils elf Jahre) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen des Landgerichts war

ein Sohn des H. B. , des Onkels des Angeklagten, bei dem dieser zur Tat-

zeit lebte, erschossen worden. Man machte dafür Personen im Umfeld des spä-

ter getöteten A. Ka. verantwortlich; dies führte zu einer feindselig gespann-

ten Lage zwischen beiden Familien.

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Am Tatabend wollte der Angeklagte zusammen mit einem weiteren Nef-

fen des B. , D. S. , die Diskothek P. in Wiesbaden aufsuchen. Sie

wurden dort nicht eingelassen, weil S. mit Hausverbot belegt war und weil

sich in der Diskothek A. Ka. mit seinem Bruder E. Ka. und einigen

seiner Freunde aufhielt. Es kam deshalb zu einer Schlägerei mit dem für das

Sicherungsunternehmen des Zeugen N. tätigen Türstehern; S. wurde hier-

bei verletzt. In Anwesenheit der herbeigerufenen Polizeibeamten drohte der

Angeklagte dem Zeugen N. Rache an. Der Angeklagte kehrte daraufhin zu-

nächst wieder zur Wohnung des H. B. zurück. D. S. wurde ambu-

lant im Krankenhaus behandelt und begab sich dann gemeinsam mit seinem

Bruder H. S. ebenfalls zum B. .

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Als man B. von dem Vorfall berichtete, beschloss dieser, zu der Dis-

kothek zu fahren; dort sollten die Türsteher verprügelt werden. Er legte eine

schusssichere Weste an und nahm einen Baseballschläger mit. Gemeinsam mit

den Brüdern S. und dem Kick-Box-Veranstalter T. fuhr man zunächst zu

einer anderen Diskothek, nahm dort den Türsteher Er. Kar. , der aber

nur vermitteln wollte, auf und fuhr sodann zur Diskothek P. .

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Vor der Diskothek stieß man – möglicherweise zufällig – auf A. Ka. ,

der telefonierte. Nachdem Kar. ihn begrüßt hatte, ging Ka. zum Fahr-

zeug des T. und fragte, was los sei. B. stieg nun, ohne den Baseball-

schläger mitzunehmen, aus dem anderen Fahrzeug aus, ging auf A. Ka.

zu, wobei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden

kam. A. Ka. wich zurück und redete beschwichtigend auf B. ein. Während

sich die Auseinandersetzung auf den Bürgersteig vor der Diskothek verlagerte,

ergriff B. das Hemd des A. Ka. im Brustbereich und zog an diesem.

Nunmehr kamen die Brüder S. , Kar. und der Angeklagte hinzu; der An-

geklagte führte eine halbautomatische Kurzwaffe bei sich, ohne über eine waf-

fenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Aus der Diskothek liefen E. Ka. und

Freunde von A. Ka. auf die Straße, um diesem beizustehen. Es entstand

ein Gerangel. E. Ka. versetzte H. S. einen Faustschlag, woraufhin

dieser zu Boden ging. Nun rief B. "bas, bas", was auf türkisch "schieß,

schieß“, aber auch "mach, mach" oder "drück, drück" bedeutet. Hierauf zog der

Angeklagte seine Pistole und gab mehrere, schnell aufeinander folgende

Schüsse mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den ihm in einer Entfernung von

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wenigen Metern zugewandten A. Ka. ab. Er traf ihn mindestens einmal un-

terhalb der rechten Brust, ohne dass dies eine lebensgefährliche Verletzung zur

Folge hatte.

Daraufhin wandte sich der Angeklagte leicht zur Seite und gab ebenfalls

mit bedingtem Tötungsvorsatz zumindest einen Schuss auf den neben A.

Ka. stehenden E. Ka. ab, wobei er diesen am rechten Oberarm traf.

Sodann wandte sich der Angeklagte zur Flucht. In dem unmittelbar an-

schließenden Kampfgeschehen wurden A. Ka. und H. B. von bislang

unbekannten Tätern erschossen.

2. Das Verfahren ist einzustellen, soweit das Landgericht den Angeklag-

ten wegen Straftaten zum Nachteil des E. Ka. verurteilt hat, weil diese Tat

nicht von der Anklage umfasst war und eine Nachtragsanklage nicht erhoben

wurde. Die unverändert zugelassene Anklage vom 9. Februar 2004 legte dem

Angeklagten zur Last, gezielt zwei Schüsse auf A. Ka. abgegeben und ihn

durch einen der beiden getötet zu haben. Der Schuss auf E. Ka. wurde

zwar im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen erwähnt, dort aber keinem be-

stimmten Schützen zugeordnet.

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a) Bei dem Schuss auf E. Ka. handelt es sich um eine selbstän-

dige prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO. Allerdings ist nach ständiger

Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGH NStZ 2006, 350; BGHR StPO

§ 264 Abs. 1 Tatidentität 31; 35) die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in

der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Ge-

schehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit

dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der

Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-

rechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264

StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlun-

gen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart

unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt

der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung

geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung

und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang

unnatürlich aufspalten würde.

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Eine solche Verknüpfung der strafbaren Handlungen liegt hier, gemes-

sen am Verhalten des Angeklagten, jedoch nicht vor. Dass die vom Angeklag-

ten auf die Brüder A. und E. Ka. abgefeuerten Schüsse zeitlich aufein-

ander folgten und unter denselben äußeren und inneren Umständen ausgelöst

wurden, genügt hierzu nicht (vgl. BGH Beschl. vom 9. April 2008 – 3 StR

86/08). Jede Tötungshandlung gegenüber einem bestimmten Menschen hebt

sich, soweit nicht die Voraussetzungen des § 52 StGB vorliegen, auch für die

natürliche Auffassung so sehr von jeder Tötungshandlung gegenüber einem

anderen Menschen ab, dass ein noch so enger äußerer, zeitlicher und psycho-

logischer Zusammenhang verschiedene Tötungshandlungen nicht zu einer Tat

machen kann, mit dem Ergebnis, dass eine Verurteilung oder Freisprechung

wegen einer solchen Tötung die Verfolgung wegen der Übrigen hindern könnte

(so bereits BGH, Urteil vom 6. Juli 1956 – 5 StR 434/55; vgl. im Übrigen Meyer-

Goßner StPO 50. Aufl. § 264 Rdn. 2 b, 3 und 6 b). Es lagen hier also weder

eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt oder eine deliktsim-

manente Verbindung der Handlungen (vgl. dazu Meyer-Goßner aaO § 264

Rdn. 2 a m.w.N.) noch eine Überschneidung im äußeren Ablauf der Taten (vgl.

BGH BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 34) vor. Die Verstöße gegen das

Waffengesetz und die Beteiligung an der Schlägerei vermögen zwischen den

weit schwerer wiegenden versuchten Tötungsdelikten keine prozessuale Tat-

identität zu begründen (vgl. BGH NStZ 1989, 540; Engelhardt in KK-StPO

5. Aufl. § 264 Rdn. 8).

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b) Eine Zusammenfassung der auf A. und E. Ka. abgegebenen

Schüsse zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu Fischer StGB

55. Aufl. vor § 52 Rdn. 4 und 7 f.) scheidet aus. Es darf nämlich nicht außer

Acht gelassen werden, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Per-

sonen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungs-

einheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der

Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Indi-

vidualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei

rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatent-

schluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein

Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGHSt

2, 246, 247; 16, 397; BGH NStZ 2006, 284, 285 f.; BGHR StGB vor

§ 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 9, 10).

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Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzelta-

ten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammen-

hangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden (vgl. BGH BGHR

StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 2), bei einem

gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit

gerichteten Angriff (vgl. BGH NJW 1985, 1565) oder bei zeitgleich und wech-

selweise erfolgenden Angriffen auf mehrere Opfer (BGH NStZ 2003, 366) will-

kürlich und gekünstelt erschiene. Ein solcher Sonderfall ist hier jedoch nach den

Feststellungen nicht gegeben. Das Schwurgericht hat die Beweggründe des

Angeklagten, auch auf E. Ka. zu schießen, nicht festzustellen vermocht. Es

geht davon aus, dass der Angeklagte erst auf A. Ka. schoss und sich

nach Abgabe dieser Schüsse entschied, auch auf den in eine Auseinanderset-

zung mit den Brüdern S. verwickelten E. Ka. zu schießen (UA 46).

Durch das – der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hier entgegen-

stehende (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Rdn. 14 vor § 52 m.w.N.) –

Handeln auf Grund eines neu gefassten Entschlusses unterscheidet sich der

Fall von denjenigen Sachverhalten, welche den Beschlüssen des 5. Strafsenats

des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1986 (BGHR StGB vor §

1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 1), vom 4. Juni 1991

(BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 5)

und vom 24. Oktober 2000 (NStZ-RR 2001, 82) zugrunde lagen.

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3. Die Einstellung des Verfahrens wegen des Schusses auf E. Ka.

führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die für die versuchte Tötung des A.

Ka. verhängte Strafe kann bestehen bleiben. Die Schuldspruchänderung

berührt den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat nicht. Der Senat kann in

Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt angesichts der Strafzumes-

sungserwägungen des Landgerichts ausschließen, dass die Höhe der hierfür

verhängten Einzelstrafe von der Verurteilung wegen des Schusses auf E.

Ka. beeinflusst worden ist; insbesondere führt das Schwurgericht diesen

Gesichtspunkt bei der Rechtsfolgenbemessung nicht an.

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4. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak