Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 06.06.2008 – 2 StR 189/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 189/08
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2008 gemäß
§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen ver-
suchten Totschlags zum Nachteil E. Ka. (in Tatein-
heit mit weiteren Straftaten) verurteilt worden ist; im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei und uner-
laubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer
Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom
1. April 2005 wegen Mordes (zum Nachteil A. Ka. ) zu lebenslanger Frei-
heitsstrafe verurteilt. Der Senat hatte diese Entscheidung durch Urteil vom
22. März 2006 (BGH NStZ 2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frank-
furt am Main zurückverwiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen
versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteili-
gung an einer Schlägerei und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen
Kurzwaffe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren (Ein-
zelstrafen jeweils elf Jahre) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen des Landgerichts war
ein Sohn des H. B. , des Onkels des Angeklagten, bei dem dieser zur Tat-
zeit lebte, erschossen worden. Man machte dafür Personen im Umfeld des spä-
ter getöteten A. Ka. verantwortlich; dies führte zu einer feindselig gespann-
ten Lage zwischen beiden Familien.
3
Am Tatabend wollte der Angeklagte zusammen mit einem weiteren Nef-
fen des B. , D. S. , die Diskothek P. in Wiesbaden aufsuchen. Sie
wurden dort nicht eingelassen, weil S. mit Hausverbot belegt war und weil
sich in der Diskothek A. Ka. mit seinem Bruder E. Ka. und einigen
seiner Freunde aufhielt. Es kam deshalb zu einer Schlägerei mit dem für das
Sicherungsunternehmen des Zeugen N. tätigen Türstehern; S. wurde hier-
bei verletzt. In Anwesenheit der herbeigerufenen Polizeibeamten drohte der
Angeklagte dem Zeugen N. Rache an. Der Angeklagte kehrte daraufhin zu-
nächst wieder zur Wohnung des H. B. zurück. D. S. wurde ambu-
lant im Krankenhaus behandelt und begab sich dann gemeinsam mit seinem
Bruder H. S. ebenfalls zum B. .
4
Als man B. von dem Vorfall berichtete, beschloss dieser, zu der Dis-
kothek zu fahren; dort sollten die Türsteher verprügelt werden. Er legte eine
schusssichere Weste an und nahm einen Baseballschläger mit. Gemeinsam mit
den Brüdern S. und dem Kick-Box-Veranstalter T. fuhr man zunächst zu
einer anderen Diskothek, nahm dort den Türsteher Er. Kar. , der aber
nur vermitteln wollte, auf und fuhr sodann zur Diskothek P. .
5
Vor der Diskothek stieß man – möglicherweise zufällig – auf A. Ka. ,
der telefonierte. Nachdem Kar. ihn begrüßt hatte, ging Ka. zum Fahr-
zeug des T. und fragte, was los sei. B. stieg nun, ohne den Baseball-
schläger mitzunehmen, aus dem anderen Fahrzeug aus, ging auf A. Ka.
zu, wobei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden
kam. A. Ka. wich zurück und redete beschwichtigend auf B. ein. Während
sich die Auseinandersetzung auf den Bürgersteig vor der Diskothek verlagerte,
ergriff B. das Hemd des A. Ka. im Brustbereich und zog an diesem.
Nunmehr kamen die Brüder S. , Kar. und der Angeklagte hinzu; der An-
geklagte führte eine halbautomatische Kurzwaffe bei sich, ohne über eine waf-
fenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Aus der Diskothek liefen E. Ka. und
Freunde von A. Ka. auf die Straße, um diesem beizustehen. Es entstand
ein Gerangel. E. Ka. versetzte H. S. einen Faustschlag, woraufhin
dieser zu Boden ging. Nun rief B. "bas, bas", was auf türkisch "schieß,
schieß“, aber auch "mach, mach" oder "drück, drück" bedeutet. Hierauf zog der
Angeklagte seine Pistole und gab mehrere, schnell aufeinander folgende
Schüsse mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den ihm in einer Entfernung von
6
7
8
wenigen Metern zugewandten A. Ka. ab. Er traf ihn mindestens einmal un-
terhalb der rechten Brust, ohne dass dies eine lebensgefährliche Verletzung zur
Folge hatte.
Daraufhin wandte sich der Angeklagte leicht zur Seite und gab ebenfalls
mit bedingtem Tötungsvorsatz zumindest einen Schuss auf den neben A.
Ka. stehenden E. Ka. ab, wobei er diesen am rechten Oberarm traf.
Sodann wandte sich der Angeklagte zur Flucht. In dem unmittelbar an-
schließenden Kampfgeschehen wurden A. Ka. und H. B. von bislang
unbekannten Tätern erschossen.
2. Das Verfahren ist einzustellen, soweit das Landgericht den Angeklag-
ten wegen Straftaten zum Nachteil des E. Ka. verurteilt hat, weil diese Tat
nicht von der Anklage umfasst war und eine Nachtragsanklage nicht erhoben
wurde. Die unverändert zugelassene Anklage vom 9. Februar 2004 legte dem
Angeklagten zur Last, gezielt zwei Schüsse auf A. Ka. abgegeben und ihn
durch einen der beiden getötet zu haben. Der Schuss auf E. Ka. wurde
zwar im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen erwähnt, dort aber keinem be-
stimmten Schützen zugeordnet.
9
a) Bei dem Schuss auf E. Ka. handelt es sich um eine selbstän-
dige prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO. Allerdings ist nach ständiger
Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGH NStZ 2006, 350; BGHR StPO
§ 264 Abs. 1 Tatidentität 31; 35) die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in
der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Ge-
schehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit
dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der
Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-
rechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264
StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlun-
gen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart
unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt
der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung
geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung
und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang
unnatürlich aufspalten würde.
10
Eine solche Verknüpfung der strafbaren Handlungen liegt hier, gemes-
sen am Verhalten des Angeklagten, jedoch nicht vor. Dass die vom Angeklag-
ten auf die Brüder A. und E. Ka. abgefeuerten Schüsse zeitlich aufein-
ander folgten und unter denselben äußeren und inneren Umständen ausgelöst
wurden, genügt hierzu nicht (vgl. BGH Beschl. vom 9. April 2008 – 3 StR
86/08). Jede Tötungshandlung gegenüber einem bestimmten Menschen hebt
sich, soweit nicht die Voraussetzungen des § 52 StGB vorliegen, auch für die
natürliche Auffassung so sehr von jeder Tötungshandlung gegenüber einem
anderen Menschen ab, dass ein noch so enger äußerer, zeitlicher und psycho-
logischer Zusammenhang verschiedene Tötungshandlungen nicht zu einer Tat
machen kann, mit dem Ergebnis, dass eine Verurteilung oder Freisprechung
wegen einer solchen Tötung die Verfolgung wegen der Übrigen hindern könnte
(so bereits BGH, Urteil vom 6. Juli 1956 – 5 StR 434/55; vgl. im Übrigen Meyer-
Goßner StPO 50. Aufl. § 264 Rdn. 2 b, 3 und 6 b). Es lagen hier also weder
eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt oder eine deliktsim-
manente Verbindung der Handlungen (vgl. dazu Meyer-Goßner aaO § 264
Rdn. 2 a m.w.N.) noch eine Überschneidung im äußeren Ablauf der Taten (vgl.
BGH BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 34) vor. Die Verstöße gegen das
Waffengesetz und die Beteiligung an der Schlägerei vermögen zwischen den
weit schwerer wiegenden versuchten Tötungsdelikten keine prozessuale Tat-
identität zu begründen (vgl. BGH NStZ 1989, 540; Engelhardt in KK-StPO
5. Aufl. § 264 Rdn. 8).
11
b) Eine Zusammenfassung der auf A. und E. Ka. abgegebenen
Schüsse zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu Fischer StGB
55. Aufl. vor § 52 Rdn. 4 und 7 f.) scheidet aus. Es darf nämlich nicht außer
Acht gelassen werden, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Per-
sonen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungs-
einheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der
Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Indi-
vidualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei
rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatent-
schluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein
Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGHSt
2, 246, 247; 16, 397; BGH NStZ 2006, 284, 285 f.; BGHR StGB vor
§ 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 9, 10).
12
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzelta-
ten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammen-
hangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden (vgl. BGH BGHR
StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 2), bei einem
gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit
gerichteten Angriff (vgl. BGH NJW 1985, 1565) oder bei zeitgleich und wech-
selweise erfolgenden Angriffen auf mehrere Opfer (BGH NStZ 2003, 366) will-
kürlich und gekünstelt erschiene. Ein solcher Sonderfall ist hier jedoch nach den
Feststellungen nicht gegeben. Das Schwurgericht hat die Beweggründe des
Angeklagten, auch auf E. Ka. zu schießen, nicht festzustellen vermocht. Es
geht davon aus, dass der Angeklagte erst auf A. Ka. schoss und sich
nach Abgabe dieser Schüsse entschied, auch auf den in eine Auseinanderset-
zung mit den Brüdern S. verwickelten E. Ka. zu schießen (UA 46).
Durch das – der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hier entgegen-
stehende (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Rdn. 14 vor § 52 m.w.N.) –
Handeln auf Grund eines neu gefassten Entschlusses unterscheidet sich der
Fall von denjenigen Sachverhalten, welche den Beschlüssen des 5. Strafsenats
des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1986 (BGHR StGB vor §
1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 1), vom 4. Juni 1991
(BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 5)
und vom 24. Oktober 2000 (NStZ-RR 2001, 82) zugrunde lagen.
13
3. Die Einstellung des Verfahrens wegen des Schusses auf E. Ka.
führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die für die versuchte Tötung des A.
Ka. verhängte Strafe kann bestehen bleiben. Die Schuldspruchänderung
berührt den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat nicht. Der Senat kann in
Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt angesichts der Strafzumes-
sungserwägungen des Landgerichts ausschließen, dass die Höhe der hierfür
verhängten Einzelstrafe von der Verurteilung wegen des Schusses auf E.
Ka. beeinflusst worden ist; insbesondere führt das Schwurgericht diesen
Gesichtspunkt bei der Rechtsfolgenbemessung nicht an.
14
4. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak