Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2008 – 1 StR 510/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 19. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-

dung vom 19. November 2008 keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der

Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können.

Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. Er hatte insbesondere

Gelegenheit, zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesan-

walts auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO Stellung zu neh-

men, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.

2

Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmit-

teln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsbe-

schluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.). Der Senat hat, wie sich aus

der Fassung seines Beschlusses ergibt, das angefochtene Urteil - auch hin-

sichtlich der Zumessung der Rechtsfolgen - für rechtsfehlerfrei erachtet, wes-

halb für ihn keine Notwendigkeit für eine Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO

bestand.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Sander