BGH Beschluss vom 04.12.2008 – 1 StR 608/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des
Beschlusses vom 18. November 2008 zurückzuversetzen, wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 18. November 2008 verwarf der Senat die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Juni
2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Diese Ent-
scheidung ging dem Verteidiger des Angeklagten am 25. November 2008 zu.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008, der am selben Tag beim Bundesge-
richtshof einging, beantragte der Verteidiger, das Verfahren wegen einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten in die Lage vor der Revisions-
entscheidung zurückzuversetzen.
Die Gehörsrüge des Angeklagten gemäß § 356a StPO ist unbegründet.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. November 2008 weder Tatsa-
chen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört
worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der
Senat hat das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewür-
digt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06
m.w.N.).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander