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BGH Beschluss vom 06.11.2006 – 1 StR 50/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 50/06

BESCHLUSS

vom

6. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des

Urteils vom 9. August 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung mit dem Ziel des Aufschubs der Vollstreckung.

Gründe:

1

Die Verteidigung hat im Rahmen ihrer schriftlichen Revisionsbegründung

das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Bo. vom 10. Januar 2005 (RB S. 134)

selbst vorgetragen, um, so ihr eigener Vortrag, „dem Einwand des unvollständi-

gen Revisionsvorbringens zu begegnen“. In der Hauptverhandlung vor dem Se-

nat hat der Berichterstatter das Schreiben wörtlich referiert (§ 351 StPO). Der

Vertreter der Bundesanwaltschaft hat es in seinen Schlussausführungen ge-

würdigt. Das Vorbringen der Verteidigung, der Senat habe das Schreiben in

seine Erwägungen einbezogen, ohne hierzu rechtliches Gehör zu gewähren, ist

unter diesen Umständen unverständlich und im Übrigen unvereinbar mit Sinn

und Zweck des § 356a StPO (vgl. BTDrucks. 15/3706 S. 17). Das rechtliche

Gehör ist verletzt, wenn der Angeklagte keine Gelegenheit zur Stellungnahme

hatte, nicht aber, wenn die Verteidigung infolge ihrer Einschätzung der Rechts-

lage mündliche Ausführungen zu diesem Brief für entbehrlich hielt, den sie nicht

nur selbst schriftlich vorgetragen hat, sondern der darüber hinaus auch noch

durch den detailgenauen Vortrag seines Inhalts durch den Berichterstatter in

einer an Offenkundigkeit nicht zu überbietenden Weise als für die Entscheidung

möglicherweise bedeutsam gekennzeichnet wurde. Im Kern richten sich damit

die neuerlichen Ausführungen der Verteidigung gegen die tragenden Gründe

des Senatsurteils vom 9. August 2006. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht

dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals

zu überprüfen (vgl. auch BFH NJW 2005, 2639, 2640).

2

Darauf, dass die Ausführungen auch unabhängig von der Gehörsfrage

rechtlich offensichtlich unzutreffend sind, kommt es daher nicht mehr an. Maß-

geblich für den Senat ist die Sachlage zur Zeit des Beschlusses der zur Ent-

scheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Strafkammer vom 11. Janu-

ar 2005. Das Revisionsgericht - das über die Befangenheit nach Beschwerde-

grundsätzen zu entscheiden hatte - durfte eine andere rechtliche Beurteilung an

die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse knüpfen (vgl. BVerfG -

Kammern - Beschl. vom 28. Oktober 2001 - 2 BvR 1452/01; Beschl. vom

20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 und Beschl. vom 9. Februar 2005 - 2 BvR

1108/03). Zu den damals vorliegenden Erkenntnissen gehörten auch die zum

Zeitpunkt des Kammerbeschlusses bekannten und der Kammer zur Verfügung

stehenden Beweismittel.

3

Soweit die Verteidigung meint, der Senat habe es in einer gegen Art. 103

Abs. 1 GG verstoßenden Weise auch versäumt, sich mit der von der Verteidi-

gung vorgetragenen und einem renommierten Kommentator vertretenen Auf-

fassung zum Verständnis des § 299 StGB auseinanderzusetzen, bezweckt die

Verteidigung wiederum einen nicht von § 356a StPO gedeckten Angriff in der

Sache selbst. Dabei übersieht sie sogar, dass der Senat auf die im Rechtsgut-

achten vertretene restriktive Auslegung des § 299 StGB schon deshalb nicht

weiter einzugehen brauchte, weil der Mitverteidiger des Angeklagten, Prof.

Dr. Wi. in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2006 selbst vorgetragen hat,

dass der Begriff „Bevorzugung im Wettbewerb“ in BGHSt 49, 214, 227 f. seine

Klärung erfahren hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des

§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG

Köln NStZ 2006, 181).

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