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BGH Beschluss vom 06.11.2006 – 1 StR 50/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 50/06
BESCHLUSS
vom
6. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des
Urteils vom 9. August 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel des Aufschubs der Vollstreckung.
Gründe:
1
Die Verteidigung hat im Rahmen ihrer schriftlichen Revisionsbegründung
das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Bo. vom 10. Januar 2005 (RB S. 134)
selbst vorgetragen, um, so ihr eigener Vortrag, „dem Einwand des unvollständi-
gen Revisionsvorbringens zu begegnen“. In der Hauptverhandlung vor dem Se-
nat hat der Berichterstatter das Schreiben wörtlich referiert (§ 351 StPO). Der
Vertreter der Bundesanwaltschaft hat es in seinen Schlussausführungen ge-
würdigt. Das Vorbringen der Verteidigung, der Senat habe das Schreiben in
seine Erwägungen einbezogen, ohne hierzu rechtliches Gehör zu gewähren, ist
unter diesen Umständen unverständlich und im Übrigen unvereinbar mit Sinn
und Zweck des § 356a StPO (vgl. BTDrucks. 15/3706 S. 17). Das rechtliche
Gehör ist verletzt, wenn der Angeklagte keine Gelegenheit zur Stellungnahme
hatte, nicht aber, wenn die Verteidigung infolge ihrer Einschätzung der Rechts-
lage mündliche Ausführungen zu diesem Brief für entbehrlich hielt, den sie nicht
nur selbst schriftlich vorgetragen hat, sondern der darüber hinaus auch noch
durch den detailgenauen Vortrag seines Inhalts durch den Berichterstatter in
einer an Offenkundigkeit nicht zu überbietenden Weise als für die Entscheidung
möglicherweise bedeutsam gekennzeichnet wurde. Im Kern richten sich damit
die neuerlichen Ausführungen der Verteidigung gegen die tragenden Gründe
des Senatsurteils vom 9. August 2006. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht
dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals
zu überprüfen (vgl. auch BFH NJW 2005, 2639, 2640).
2
Darauf, dass die Ausführungen auch unabhängig von der Gehörsfrage
rechtlich offensichtlich unzutreffend sind, kommt es daher nicht mehr an. Maß-
geblich für den Senat ist die Sachlage zur Zeit des Beschlusses der zur Ent-
scheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Strafkammer vom 11. Janu-
ar 2005. Das Revisionsgericht - das über die Befangenheit nach Beschwerde-
grundsätzen zu entscheiden hatte - durfte eine andere rechtliche Beurteilung an
die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse knüpfen (vgl. BVerfG -
Kammern - Beschl. vom 28. Oktober 2001 - 2 BvR 1452/01; Beschl. vom
20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 und Beschl. vom 9. Februar 2005 - 2 BvR
1108/03). Zu den damals vorliegenden Erkenntnissen gehörten auch die zum
Zeitpunkt des Kammerbeschlusses bekannten und der Kammer zur Verfügung
stehenden Beweismittel.
3
Soweit die Verteidigung meint, der Senat habe es in einer gegen Art. 103
Abs. 1 GG verstoßenden Weise auch versäumt, sich mit der von der Verteidi-
gung vorgetragenen und einem renommierten Kommentator vertretenen Auf-
fassung zum Verständnis des § 299 StGB auseinanderzusetzen, bezweckt die
Verteidigung wiederum einen nicht von § 356a StPO gedeckten Angriff in der
Sache selbst. Dabei übersieht sie sogar, dass der Senat auf die im Rechtsgut-
achten vertretene restriktive Auslegung des § 299 StGB schon deshalb nicht
weiter einzugehen brauchte, weil der Mitverteidiger des Angeklagten, Prof.
Dr. Wi. in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2006 selbst vorgetragen hat,
dass der Begriff „Bevorzugung im Wettbewerb“ in BGHSt 49, 214, 227 f. seine
Klärung erfahren hat.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG
Köln NStZ 2006, 181).
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Elf