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BGH Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 166/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 166/07

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 4. Dezember 2008

beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die teil-

weise Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2007, berich-

tigt durch Beschluss vom 26. September 2007, werden zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird für die Be-

schwerde des Klägers auf 30.835,14 € und für die Beschwerde

des Beklagten auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und auch im Übrigen

zulässig. In der Sache bleiben sie ohne Erfolg.

Die Rechtssache hat, soweit sie Gegenstand der Beschwerden ist, keine

grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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1. Beschwerde des Beklagten

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, dass der Anspruch des Be-

klagten auf Ersatz des ihm in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Scha-

dens wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang

mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 verjährt ist, die höchstrich-

terliche Rechtsprechung zur verjährungshemmenden Wirkung einer Streitver-

kündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zutreffend zugrunde gelegt. Insbesondere

hat es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch

zu der Rechtsprechung gesetzt, nach der der Streitverkündende die Höhe sei-

nes Anspruchs gegen den Dritten nicht konkretisieren muss

(vgl.

Senat, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081). Die Be-

urteilung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündung im Verfahren "Ver-

sorgung" lediglich die Verjährung von Schäden gehemmt habe, welche ab dem

1. Januar 2003 entstanden seien, beruht vielmehr darauf, dass nach dem Inhalt

der Streitverkündungsschrift und nach dem Prozessstoff des Vorprozesses vor

diesem Zeitpunkt entstandene Schäden nicht Gegenstand der Streitverkündung

gewesen seien. Dabei handelt es sich um eine Auslegung im Einzelfall, die

selbst dann keine Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht-

sprechung erfordert, wenn sie falsch sein sollte.

2. Beschwerde des Klägers

Die Angriffe des Klägers gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,

dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die Kosten der anwaltlichen

Tätigkeit des Klägers wegen der so genannten Steuerschäden I und II hätte

übernehmen müssen, wenn dieser vor Ablauf der Nachmeldefrist am

31. Dezember 2001 an die Versicherung herangetreten wäre, rechtfertigen die

Zulassung der Revision nicht. Da nach § 4 Abs. 4 ARB 75 zur Fristwahrung ei-

ne Mitteilung genügt, die dem Versicherer davon Kenntnis verschafft, dass noch

Forderungen auf ihn zukommen können (BGH, Urt. v. 15. April 1992 - IV ZR

198/91, NJW 1992, 2233), kommt es auf die Frage, ob eine Klageerhebung be-

züglich des Steuerschadens II im Dezember 2001 noch verfrüht und daher

mutwillig gewesen wäre, nicht an. Bei der weiteren Beurteilung, ob ein Vorge-

hen des Beklagten gegen seinen Arbeitgeber wegen der Steuerschäden I und II

hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, hat das Berufungsgericht die einschlägi-

ge Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Seine Auffas-

sung, dass die Erfolgsaussicht nicht verneint werden konnte, stellt eine vertret-

bare Würdigung im Einzelfall dar, die keine Entscheidung des Revisionsgerichts

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

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Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung

der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom

6. Mai 2002 obliegenden Pflichten und damit eine Schadensersatzpflicht des

Klägers bejaht hat, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Das Beru-

fungsgericht ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu dem

Ergebnis gelangt, dass der Kläger aufgrund aus damaliger Sicht unklarer Äuße-

rungen des Beklagten nicht sicher sein konnte, ob der vorgesehene Inhalt des

Vergleichs den Vorstellungen des Beklagten entsprach, und diesen dazu hätte

befragen müssen. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Grundsätze, die

der Senat für die anwaltliche Beratung des Mandanten beim Abschluss von

Vergleichen aufgestellt hat (Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993,

1325, 1326; v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567 f; v.

8. November 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292). Ohne zulassungsrelevanten

Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Schadenser-

satzansprüche des Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 nicht verjährt

seien, weil die Streitverkündung gegenüber dem Kläger im Verfahren "Versor-

gung" die Verjährung rechtzeitig gehemmt habe.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.09.2005 - 5 O 462/05 Mü-K -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 179/06 -