BGH Urteil vom 04.12.2008 – IX ZR 201/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 5. November 2008
geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die gesetzlich von ihren Eltern vertretene Klägerin wurde in einem Arzt-
haftungsstreit außergerichtlich von den Rechtsanwälten Q. und Kolle-
gen vertreten. Die Beklagte war Rechtsschutzversicherung der Eltern und erteil-
te für die Angelegenheit der mitversicherten minderjährigen Tochter Deckungs-
schutz. Die mandatierten Rechtsanwälte unterrichteten mit Schreiben vom
6. Januar 2006 die Beklagte darüber, sie beabsichtigten, die Angelegenheit mit
einem Streitwert von 12.684 € und einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr abzu-
rechnen.
Die Rechtsanwälte Q. und Kollegen haben ihren Vergütungsan-
spruch an die C. GmbH abgetreten. Diese GmbH lässt ihre Forde-
rungen durch die D. AG einziehen.
Die Eltern der Klägerin unterzeichneten im November 2006 eine ihnen
von den Rechtsanwälten Q. und Kollegen vorgelegte Zustimmungser-
klärung folgenden Inhalts:
"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der Weitergabe der zum Zwe- cke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, An- schrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. GmbH, . Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor- derungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutzorgani- sation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeu- ge gehört werden. Ich entbinde daher meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweige- pflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustim- mung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatierungen."
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-
te hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage
erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihren Sachantrag weiter, von der auf 1.243,52 € bezifferten
Forderung der C. GmbH aus dem den Rechtsanwälten Q.
und Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM
2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechts-
anwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte ab-
getreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine
rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-
versuch ankam. Dagegen rügt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat
habe in Ansehung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom
2. September 1994 das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verletzt (ebenso Huff BRAK-Mitt. 2008, 177, 178;
Glauben DRiZ 2008, 289 f; Edelmann/Glemser WuB VIII B.-1.08). Der Senat
hat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern auf-
grund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung § 49b Abs. 4
Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 zugrunde gelegt. Diese
Auslegung stützt sich auf die deutliche und zutreffende Kritik des Altrechts in
den Materialien zu Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsbera-
tungsrechts. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregie-
rung es in ihrer Entwurfsbegründung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit
des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 aus-
drücklich anzusprechen. Umgekehrt wird dadurch deutlich, dass Art. 20 Satz 1
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit seinem einheit-
lichen Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine planwidrige Lücke ent-
hält. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst für ein
Inkrafttreten der Neufassung des gesamten § 49b Abs. 4 BRAO zum
18. Dezember 2007 entschieden, findet in den Gesetzesmaterialien an keiner
Stelle Rückhalt. Die Bedenken von Glauben (aaO S. 290), die Rückwirkung von
§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 könne ih-
rerseits verfassungsrechtlich unzulässig sein, sind unbegründet. Schützenswer-
tes Vertrauen in die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Altregelung be-
stand für die Mandanten nicht; für die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hin-
reichender Schutz aus § 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26;
BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Die
Neuregelung schränkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Geset-
zesvorbehalts nicht stärker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf § 402
BGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufklä-
rungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab.
Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken
rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81,
132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer
Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO
in der Fassung vom
12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008
(aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neure-
gelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens
der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4
Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die
Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbeweh-
rung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung
für die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwie-
genheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, hätten solche An-
sprüche auch nicht gepfändet werden können, was die Rechtsprechung schon
früher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem
Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeits-
lücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch
Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom
12. Dezember 2007 auch nur für die Angehörigen anwaltlicher Verrechnungs-
stellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprü-
che an andere Empfänger zu hindern.
Die von den Eltern der Klägerin unterzeichnete Zustimmung zu der Ab-
tretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR
53/07 weitgehend inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sa-
che bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache.
II.
Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).
1. Die Klägerin ist nach § 15 Abs. 2 ARB 94 als mitversicherte Angehöri-
ge gegenüber der Beklagten forderungsberechtigt. Die Beklagte beruft sich
auch zu Unrecht auf Leistungsfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 ARB 75. Ob die letzt-
genannte Bedingung für das Vertragsverhältnis gilt, kann offen bleiben. Der un-
klare Sachvortrag der Klägerin, ob ihre Eltern vorgerichtlich eine Berechnung
der Rechtsanwälte Q. und Kollegen gemäß § 10 Abs. 1 RVG erhalten ha-
ben, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
Im Streitfall hat die vorgerichtlich unterbliebene Vorlage der anwaltlichen
Gebührenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt keinen Einfluss auf die
Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistung
gehabt. Die Beklagte hat aus anderem Grunde ohnehin die Freistellung der
Klägerin verweigert. Die von der D.
AG aufgemachte Rechnung vom 16. Januar 2006 stand mit den Gebührenhin-
weisen der Rechtsanwälte Q. und Kollegen in ihrem Schreiben vom
6. Januar 2006 an die Beklagte im Einklang. Die Beklagte besaß damit alle zur
Prüfung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesondere konnte
sie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanwälte, wie es mangels Zustimmung
zu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen Tage in der
Sache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gemäß § 14 RVG selbst ausgeübt
hatten. Die Rechtsanwälte Q. und Kollegen haben mit dem Schreiben vom
6. Januar 2006 bereits im Vorwege die Verantwortung für die entsprechenden
Ansätze in der Abrechnung der D. AG
vom 16. Januar 2006 übernommen. Schon objektiv waren damit im Streitfall
Obliegenheiten der Versicherungsnehmer nicht verletzt.
2. Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Nachdem die
Klägerin die Gebührenhinweise ihrer Rechtsanwälte vom 6. Januar 2006 an die
Beklagte und die diesem Hinweis entsprechende Abrechnung der Verrech-
nungsstelle vom 16. Januar 2006 erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt
hat, steht fest, dass ihre Eltern oder ihr auch insoweit zuständiger Prozessbe-
vollmächtigter spätestens zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer ausreichenden
anwaltlichen Berechnung waren. Denn der Rechtsanwalt muss die nach § 10
Abs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht persönlich erstellen und unterzeich-
nen. Es genügt, wenn aus einem von ihm unterzeichneten Schreiben, wie hier
dem Schreiben von 6. Januar 2006, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die
Verantwortung für eine mit diesem Inhalt aufgemachte Abrechnung eines Drit-
ten tragen will (vgl. OLG München MDR 1962, 63 f).
3. Indes hat die Beklagte bestritten, dass der angenommene Geschäfts-
wert zutreffe und die 2,0-fache Geschäftsgebühr von 1.052 € nach den Um-
ständen der anwaltlichen Tätigkeit sich im Rahmen des gesetzlichen Billigkeits-
ermessens bewege. Die Klägerin ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Die-
ser Streitpunkt bedarf zunächst der bisher fehlenden tatrichterlichen Prüfung, zu
welcher die wiedereröffnete Berufungsinstanz Gelegenheit bietet.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2006 - 427 C 11581/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 S 11/07 -