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BGH Beschluss vom 04.12.2008 – V ZR 80/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Braunschweig vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

450.264,47 €.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze der Beweislastverteilung

verkannt, indem es den Beklagten zu 2 als beweisfällig geblieben für die der

Lebenserfahrung widersprechende Behauptung angesehen hat, ihm sei im Jahr

1972 von externen Vertragspartnern nicht mitgeteilt worden, dass sich auf dem

Grundstück Sammelbecken für pasteuse Abfälle und Abfallsammelstellen

befunden hätten; denn bei der Annahme einer Lebenserfahrung dreht sich die

Beweislast nicht um, sondern die Lebenserfahrung muss erschüttert werden.

Auch hat das Berufungsgericht mehrfach die in der höchstrichterlichen

Rechtsprechung (s. nur Senat, BGHZ 132, 30, 35 f.; BGHZ 140, 54, 61 f.;

Senat, Urt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360)

entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen und

Organisationen, bei denen aufgrund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform

typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen

"aufgespalten" ist, verkannt; denn es hat rechtsfehlerhaft das durch externe

Vertragspartner vermittelte aktenkundige Wissen dem Beklagten zu 2, sodann

das Wissen der GbR beiden Beklagten und schließlich Wissen des Beklagten

zu 1 von einem Altlastenverdacht dem Beklagten zu 2 zugerechnet.

2

Aber das alles wirkt sich nicht auf das Entscheidungsergebnis aus. Denn

das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Erwerber-GbR des Jahres 1972

dieselbe ist wie die Veräußerer-GbR des Jahres 1989. Deren Organe hätten

das aktenkundige Wissen aus dem Jahr 1972 vor dem Verkauf im Jahr 1989

abrufen müssen. Dies haben sie nicht getan. Folglich hat die GbR arglistig

gehandelt. Dafür haften die Beklagten nach §§ 128, 161 Abs. 1 HGB.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 20.02.2007 - 7 O 3535/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.04.2008 - 6 U 1/07 -