Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2008 – II ZR 263/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG §§ 30, 34 Abs. 3

a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschaf- ters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGHZ 32, 17, 23; Sen.Urt. v. 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544).

b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeit- punkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.).

fällige - Abfindung nicht aus

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07 - OLG München

LG Traunstein

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 25. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Streitwert: 1.036.654, 40 €

Gründe

1

Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe

vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par-

teien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung

des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft

und für nicht durchgreifend erachtet.

2

1. a) Dem Gesamtzusammenhang der §§ 12 ("Ausscheiden eines Ge-

sellschafters"), 13 ("Folgen des Ausscheidens") des Gesellschaftsvertrages

(GV) der Beklagten ist - wovon auch das Berufungsgericht in seiner zwar knap-

pen, aber im Ergebnis zutreffenden Urteilsbegründung ersichtlich ausgeht - bei

der gebotenen objektiven Auslegung zu entnehmen, dass bei Vorliegen eines

wichtigen Grundes der betroffene Gesellschafter durch Beschluss der übrigen

Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet.

3

Ein solcher Beschluss wurde nicht erst konkludent zugleich mit der Ein-

ziehung am 15. Mai 2000, sondern bereits am 14. Februar 2000 gefasst und am

10. April 2000 (vgl. NZB-Erwiderung S. 4, Beschluss BayObLG v. 18. März

2003, S. 4 - Anl. K 6) unmissverständlich wiederholt. Dass die Ausschließung

auf einen wichtigen Grund gestützt wurde, ergibt sich - anders als die Be-

schwerde mit ihrer auf Art. 103 GG gestützten Rüge glauben machen will - aus

dem unstreitigen Inhalt des mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten

Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom 14. Februar 2000 (Anl. B 3 auf

GA 45), in der die Ausschließungsgründe ausführlich vor der Beschlussfassung

unter Top 6 erörtert worden sind. Mangels Anfechtung ist der beschlossene

Ausschluss der Klägerin bestandskräftig und damit wirksam.

4

b) Einer Revisionszulassung wegen Grundsätzlichkeit bedarf es entge-

gen der Ansicht der Klägerin zur Frage der sofortigen Wirksamkeit einer Aus-

schließung durch Gesellschafterbeschluss auf der Grundlage einer dies - wie

hier - regelnden Satzungsklausel nicht, weil der Senat diese Rechtsfrage be-

reits entschieden hat.

5

aa) Im Urteil vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544), der ei-

nen Austrittsfall betraf, hat der Senat unmissverständlich ausgesprochen, dass

die Satzung eine von der dem Urteil BGHZ 9, 157 zugrunde liegenden Konstel-

lation abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses

eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen kann, dass der

Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert.

6

bb) Dies hatte der Senat schon in seinem - in jener Entscheidung in Be-

zug genommenen - Urteil BGHZ 32, 17, 23 eindeutig ausgesprochen:

…" Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss hat zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstel- lung verliert. Der Geschäftsanteil bleibt dagegen bestehen. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Geschäftsanteils. Auch wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegen- wert seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesell- schafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf. …Im Rah- men der gestellten Anträge kommt es daher nicht darauf an, dass lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluss gefasst worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat."…

7

2. Einer Revisionszulassung bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin

auch nicht im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung des Senats, dass

ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Verstoßes

gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig ist, wenn infolge einer Un-

terbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung be-

reits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine

geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen

kann (BGHZ 144, 365, 369 f.).

9

Ein im Zusammenhang mit dieser Senatsrechtsprechung stehender Ver-

stoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG liegt nicht vor.

a) Auf den Vortrag der Klageschrift, wonach im Zeitpunkt der Beschluss-

fassung über die Einziehung am 15. Mai 2000 (angeblich) eine Unterbilanz

i.H.v. 150.000,00 DM bestanden habe, musste es nicht eingehen. Dieser - be-

strittene - Vortrag ist, wie die Beklagte bereits in der Klageerwiderung einge-

hend dargelegt hat, unsubstantiiert. Die von der Klägerin allenfalls kursorisch in

Bezug genommene Bilanz zum 31. Dezember 1999 gibt für eine Unterbilanz im

maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15. Mai 2000 nichts her,

zumal nach dem Vortrag der Beklagten bereits im Geschäftsjahr 1999 ein Jah-

resüberschuss von mehr als 65.000,00 DM erwirtschaftet wurde. Angesichts

dessen besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass im Beschlusszeit-

punkt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften festgestanden hätte.

10

b) Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem - im Berufungstermin vom

12. Juli 2007 eingereichten Schriftsatz - selbst die von ihr geltend gemachte

Bewertung des Unternehmenswertes der Beklagten mit 1.053.000,00 € vorge-

legt hat, die deutlich werden lässt, dass es dem Unternehmen - nach wie vor -

gut geht und eine Abfindung der Klägerin auf der Grundlage der beschlossenen

Einziehung nicht gefährdet war; vielmehr ist offenbar nach dem eigenen Vor-

bringen der Klägerin mit einer nicht unerheblichen Abfindung zu rechnen, zu

deren Zahlung die Gesellschaft in der Lage war und noch ist.

11

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Goette Kurzwelly Kraemer

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 HKO 5036/05 -

OLG München, Entscheidung vom 25.10.2007 - 23 U 2111/07 -