Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2008 – 3 StR 443/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008

gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 9. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-

sion beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1

Satz 2 GVG Erfolg.

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Zu Recht rügt die Revision (RB RA F. , S. 1 ff.), dass vor der zweiten

Vernehmung der Geschädigten am 6. März 2008 für den erfolgten Aus-

schluss der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewe-

sen wäre und durch die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den voraus-

gegangenen Ausschließungsbeschluss vom 20. Februar 2008 nicht er-

setzt werden konnte (RB RA F. S. 18). Denn wenn derselbe Zeuge in

der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffent-

lichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1

Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine

Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Aus-

schließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH

StV 2008, 126f.). So war es hier. Die Nebenklägerin wurde in dem

Hauptverhandlungstermin vom 6. März 2008 erneut vernommen (Proto-

kollband (PB) Bl. 37), weil ihre Vernehmung vom 20. Februar 2008 (PB

Bl. 15), für deren Dauer die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss aus-

geschlossen worden war (PB Bl. 22), abgeschlossen und die Geschädig-

te ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeugin entlassen worden war

(PB S. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingeholten dienstlichen

Stellungnahmen der erkennenden Berufsrichter. Deren Auffassung, dass

die Vernehmung vom 20. Februar 2008 noch nicht abgeschlossen war,

ist weder mit dem eindeutigen Wortlaut des Sitzungsprotokolls vom 20.

Februar 2008 (PB Bl. 15), noch mit dem von der Revision (RB RA F.

S. 5 ff.) zutreffend wiedergegebenen anschließenden Verfahrensgang

(PB S. 15 ff., 35 ff.) vereinbar. Danach wurden noch im Hauptverhand-

lungstermin vom 20. Februar 2008 zahlreiche weitere Zeugen vernom-

men (PB Bl. 15 ff.) sowie Sachverständige gehört (PB Bl. 18 ff.). Die Ne-

benklägerin nahm ab 13 Uhr 33 nicht mehr an der Verhandlung teil (PB

Bl. 18). In dem Hauptverhandlungstermin vom 6. März 2008, an dem die

Geschädigte nicht von Anfang an teilnahm (PB Bl. 36), erstatteten zu-

nächst zwei Sachverständige ergänzend ihre Gutachten (PB Bl. 36), be-

vor die Zeugin erneut vernommen wurde (PB Bl. 37). Soweit in den ein-

geholten dienstlichen Stellungnahmen hervorgehoben wird, allen Verfah-

rensbeteiligten sei klar gewesen, dass die Geschädigte 'noch einmal er-

gänzend' vernommen werden musste, vermag dies angesichts der oben

dargelegten Umstände nichts daran zu ändern, dass die Vernehmung

vom 20. Februar 2008 bereits abgeschlossen war.

Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des BGH anerkannte

Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses

vor (BGH StV 2008, 126, 127; BGH NStZ 1992, 447). Danach kann ein

solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die

Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den

Ausschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, so

dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegange-

nen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447).

So lag der Fall hier aufgrund des zeitlichen Abstands und der weiteren

Beweisaufnahme zwischen den Vernehmungen ersichtlich nicht. "

3

Dem stimmt der Senat zu.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer