Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2008 – 3 StR 519/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat er-

gänzend:

Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es in dem ange-

fochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme

der durch das Urteil des Senats vom 18. Oktober 2007 aufrecht-

erhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im ersten

in dieser Sache verkündeten Urteil des Landgerichts vom 22. De-

zember 2006. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisi-

onsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch

dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren,

wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteils-

elemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Er-

wähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche

instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGH bei Becker, NStZ-

RR 2002, 257, 260 Nr. 13 m. w. N.).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer