BGH Beschluss vom 09.12.2008 – 3 StR 519/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat er-
gänzend:
Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es in dem ange-
fochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme
der durch das Urteil des Senats vom 18. Oktober 2007 aufrecht-
erhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im ersten
in dieser Sache verkündeten Urteil des Landgerichts vom 22. De-
zember 2006. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisi-
onsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch
dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren,
wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteils-
elemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Er-
wähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche
instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGH bei Becker, NStZ-
RR 2002, 257, 260 Nr. 13 m. w. N.).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer