BGH Beschluss vom 09.12.2008 – X ZB 6/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend das Patent 199 60 796 Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
PatG § 147 Abs. 3 a.F.
Ventilsteuerung
Eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch besteht auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort (Bestätigung von BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungs- verfahren II).
BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2008 - X ZB 6/08 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Tech-
nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Ja-
nuar 2008 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das Patent 199 60 796, das ei-
ne Ventilsteuerung betrifft, am 5. Mai 2004 mit dem Einspruch angegriffen.
Das Patentgericht hat das Patent mit dem angefochtenen Beschluss be-
schränkt aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der
Einsprechenden, die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers
sowie die Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter geltend macht.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die geltend
gemachten Verfahrensmängel, die die Rechtsbeschwerde sämtlich mit der An-
nahme begründet, das Patentgericht sei infolge der Aufhebung des § 147
Abs. 2 und 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 zur Ent-
scheidung über den Einspruch nicht (mehr) berufen gewesen, liegen nicht vor.
Das Patentgericht hat sich zu Recht für zuständig gehalten.
Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung mehrerer weiterer
Beschwerdesenate des Patentgerichts (23. Senat, BPatGE 49, 174 = GRUR
2007, 907 mit ausführlicher Begründung; 6. Senat, Beschl. v. 4.12.2007
- 6 W (pat) 323/04; 8. Senat, Beschl. v. 22.5.2007 - 8 W (pat) 333/03; 17. Se-
nat, Beschl. v. 28.6.2007 - 17 W (pat) 314/04; 20. Senat, Beschl. v. 16.5.2007
- 20 W (pat) 343/03; 21. Senat, Beschl. v. 7.2.2007
34. Senat, NJOZ 2008, 634) bereits entschieden hat, besteht nach dem allge-
meinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori eine vor dem
1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung
über den Einspruch - entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespa-
tentgerichts (GRUR 2007, 904) - unbeschadet dessen fort, dass sie infolge der
Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der
Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann (BGHZ 173, 47 Tz. 10 - In-
formationsübermittlungsverfahren II). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde
rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Sie stellt nicht in Frage, dass nach dem Grundsatz der perpetuatio fori
mangels abweichender Anordnung des Gesetzgebers die einmal begründete
Zuständigkeit des Patentgerichts fortbesteht. Zu Unrecht leitet sie indes eine
solche abweichende Entscheidung des Gesetzgebers aus dem Wortlaut des
Gesetzes vom 21. Juni 2006 und der Begründung des Gesetzentwurfs der Bun-
desregierung ab.
Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass die Aufhebung des
§ 147 Abs. 3 zum 1. Juli 2006 mit der Begründung, da die Geltungsdauer der
Übergangsbestimmung in § 147 Abs. 3 Patentgesetz bis zum 30. Juni 2006
befristet sei, sei diese Regelung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben
(Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 17, BT-Drucks. 16/735, S. 14) bei isolierter Be-
trachtung darauf hindeuten könnte, dass die Zuständigkeit des Patentgerichts
mit Ablauf des 30. Juni 2006 enden sollte. Ein solches Verständnis würde je-
doch in keiner Weise dem Ziel des Gesetzgebers gerecht, die zur Entlastung
des Patentamts zeitweise geschaffene Zuständigkeit des Patentgerichts für die
volle Dauer des "Entlastungszeitraums" aufrechtzuerhalten und (erst) zum
1. Juli 2006 durch ein Rechtsschutzsystem zu ersetzen, bei dem zunächst wie-
der das Patentamt zur Entscheidung berufen ist, bei dem jedoch gleichwohl
eine zügige Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand eines Patents
gewährleistet ist. Dieses Ziel wird, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend zitiert,
einleitend in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich genannt und als
auch im öffentlichen Interesse liegend bezeichnet. Die Bundesregierung fügt
hinzu, dass aus diesem Grund vor allem vorgesehen sei, dass Beteiligte unter
besonderen Voraussetzungen bei Verfahren, die nicht innerhalb einer Bearbei-
tungszeit von 15 Monaten nach Ablauf der Einspruchsfrist hinreichend gefördert
werden, die Möglichkeit haben, ohne vorherige Sachentscheidung des Patent-
amts das Bundespatentgericht mit dem Einspruch zu befassen. Die Absichten
des Gesetzgebers würden in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Aufhebung des
§ 147 Abs. 3 bedeutete, dass beim Patentgericht anhängige Einspruchsverfah-
ren ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs und den
beim Patentgericht erreichten Bearbeitungsstand in die Zuständigkeit des Pa-
tentamts zurückgefallen wären. Dadurch hätte sich nicht nur entgegen den Ab-
sichten des Gesetzgebers die Erledigung dieser Verfahren verzögert. Vielmehr
wären auch die Patentabteilungen mit einer Vielzahl von Altverfahren belastet
worden, was im Ergebnis die mit § 147 Abs. 3 PatG für seine (gesamte) Gel-
tungsdauer bezweckte Entlastung des Patentamts teilweise wieder rückgängig
gemacht hätte, während bei den - ihres Bestandes ledigen - Beschwerdesena-
ten erst dann wieder Einspruchsverfahren angefallen wären, wenn die Patent-
abteilungen die ersten (alten oder neuen) Einspruchsverfahren erledigt gehabt
hätten. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber, ohne in ir-
gendeiner Weise auf diese sachwidrigen und in jeder Hinsicht dem Gesetzes-
zweck widersprechenden Konsequenzen einzugehen, mit der Aufhebung des
§ 147 Abs. 3 auch die Zuständigkeit des Patentgerichts für die bereits bei ihm
anhängigen Verfahren hat beseitigen wollen.
Melullis
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.01.2008 - 7 W(pat) 336/04 -