BGH Urteil vom 09.12.2008 – XI ZR 588/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 9. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestel- lern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 588/07 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2007 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe
von 9.029,43 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten
über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem
11. März 2006 zum Nachteil des Klägers entschie-
den worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
15. Dezember 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird, unter Abweisung der weiterge-
henden Klage, verurteilt, an den Kläger 9.029,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März
2006 zu zahlen.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra-
gen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der
Kläger zu 74% und die Beklagte zu 26%.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Ehefrau, als Mitbürgin auf
Ausgleich in Anspruch.
Die Parteien übernahmen am 15. November 2000, jeder für sich
selbst, für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der
B. …bank (im Folgenden: Gläubigerin) aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die S. GmbH (im Fol-
genden: Hauptschuldnerin) zustanden, selbstschuldnerische Bürgschaf-
ten bis zu Höchstbeträgen von 200.000 DM. Der Kläger war Geschäfts-
führer der Hauptschuldnerin und hielt als Gesellschafter 20% des
Stammkapitals. Weitere Gesellschafterin mit einer Stammeinlage in Höhe
von 80% war die S. KG, deren Komplementärin und Geschäftsfüh-
rerin die Beklagte war. Kommanditisten waren die Kinder der Parteien.
Nachdem die Parteien sich im Dezember 2001 getrennt hatten, wurde
der Kläger als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin durch die Beklagte
abgelöst.
Anlass der Bürgschaften vom 15. November 2000 war eine Ver-
einbarung
zwischen Gläubigerin
und Hauptschuldnerin
vom
3./18. November 2000 über die Gewährung eines Kontokorrentkredits in
Höhe von 200.000 DM. Der Kreditvertrag sah als Sicherheiten neben
den beiden Bürgschaften der Parteien Grundschulden in Höhe von
150.000 DM, 750.000 DM, 500.000 DM und 450.000 DM auf Grundstü-
cken des Klägers sowie Sicherungsübereignungen vor. Der Sicherungs-
zweck der Grundschulden, die bereits für frühere Kredite der Gläubigerin
an die Hauptschuldnerin und teilweise auch an andere Schuldner bestellt
worden waren, wurde auf den Kontokorrentkredit vom 3./18. November
2000 erweitert. Die Grundschulden sicherten nunmehr Kredite der Gläu-
bigerin an die Hauptschuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM.
Nachdem über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insol-
venzverfahren eröffnet worden war, zahlten die Beklagte 10.000 € und
der Kläger 79.931,15 € an die Gläubigerin, die keine weiteren Ansprüche
gegen die Hauptschuldnerin geltend macht.
Der Kläger hat die Beklagte, die Komplementärin der KG war, in
erster Instanz im Hinblick auf die 80%-Beteiligung der KG an der Haupt-
schuldnerin auf Ausgleich von 80% der Zahlungen beider Bürgen an die
Gläubigerin, d.h. auf Zahlung von 61.944,92 € nebst Zinsen in Anspruch
genommen. Im Berufungsverfahren hat er eine hälftige Beteiligung der
Beklagten, d.h. Zahlung von 34.965,57 € nebst Zinsen verlangt. Die Kla-
ge ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt der Kläger seinen Antrag
aus der Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch
10.000 € dem ihr im Ausgleichsverhältnis zum Kläger obliegenden Haf-
tungsanteil genügt habe. Der Ausgleich zwischen Mitbürgen, die bis zu
bestimmten Höchstbeträgen hafteten, richte sich grundsätzlich nach dem
Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge. Im vorliegenden Fall sei außer-
dem zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Bürgschaft Grund-
schulden in Höhe von insgesamt 1,85 Millionen DM bestellt habe.
Mitbürgen und Grundpfandrechtsgeber stünden als Sicherungsge-
ber auf gleicher Stufe und seien untereinander nach den Gesamtschuld-
regeln zum Ausgleich verpflichtet. Wegen des unterschiedlichen Um-
fangs der von den Parteien gewährten Sicherheiten und des damit ver-
bundenen unterschiedlichen Risikos seien die internen Haftungsanteile
entsprechend dem Verhältnis der nach außen übernommenen Haftungs-
grenzen zu bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs (WM 1975, 100, 101) zugrunde liegenden Fall handele
es sich vorliegend nicht um eine unbegrenzte Bürgschaft, bei der die zu-
sätzliche Bestellung dinglicher Sicherheiten den Haftungsumfang nach
außen nicht erweitere.
Der Einwand des Klägers, die Grundschulden seien nicht verwer-
tungsreif gewesen, weil die ihnen zugrunde liegenden Forderungen stets
bedient worden seien, greife nicht durch, weil die Grundschulden jeder-
zeit als Sicherungsmittel für den Kontokorrentkredit hätten verwertet wer-
den können. Dass die Grundschulden neben der durch die Bürgschaft
gesicherten Forderung auch noch andere Verbindlichkeiten gesichert
hätten, ändere an der Verteilungsquote nichts. Da keine gesicherte For-
derung Vorrang vor einer anderen gehabt habe, bleibe das Risiko, für die
eine oder die andere Forderung haften zu müssen, gleich.
Nach diesen Grundsätzen sei bei der Ermittlung der Haftungsantei-
le der Parteien von einem Gesamtbetrag von 2,25 Millionen DM (Grund-
schulden in Höhe von 1,85 Millionen DM, zwei Bürgschaften in Höhe von
jeweils 200.000 DM) auszugehen. Davon entfielen auf die Beklagte
200.000 DM, d.h. 8,89% oder 7.994,88 € angesichts des von den Partei-
en an die Gläubigerin gezahlten Gesamtbetrages von 89.931,15 €. Da
die Beklagte bereits 10.000 € gezahlt habe, stehe dem Kläger kein Aus-
gleichsanspruch mehr zu.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein
Ausgleichsanspruch gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in
Höhe von 9.029,43 € zu.
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon aus-
gegangen, dass die Parteien als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe ste-
hen (vgl. zum Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller:
BGH, Urteil vom 24. September 1992 - IX ZR 195/91, WM 1992, 1893,
1894) und einander grundsätzlich nach den Regeln über die Gesamt-
schuld ausgleichspflichtig sind. Dies ergibt sich, soweit die Parteien Mit-
bürgen sind, aus § 774 Abs. 2 BGB. Dass der Kläger zusätzlich Grund-
schulden als Sicherheiten bestellt hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-
lung. Auch auf das Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller
ist der hinter § 426 Abs. 1 BGB stehende allgemeine Rechtsgedanke ei-
ner anteiligen Haftung schon zur Vermeidung von Zufallsergebnissen
anwendbar (BGHZ 108, 179, 183; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990
- IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 400). Dies gilt erst recht, wenn der
Grundschuldbesteller, wie hier, zugleich Bürge ist.
2. Die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Parteien hat das
Berufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft beurteilt.
a) Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts an-
deres vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem
Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge (BGHZ 137, 292, 294 ff.; BGH,
Urteil vom 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 410). Der Aus-
gleich im Innenverhältnis zwischen Mitbürgen richtet sich mithin nach
dem im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haf-
tungsrisiko (vgl. Glöckner ZIP 1999, 821, 827 ff.).
b) Die Höhe des Haftungsrisikos im Außenverhältnis gegenüber
der Gläubigerin wird nicht nur durch den Höchstbetrag der Bürgschaft,
sondern auch durch alle anderen Sicherheiten, etwa Grundschulden, be-
stimmt. Diese sind deshalb auch bei der Bestimmung des Innenaus-
gleichs zu berücksichtigen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
11. Juli 1973 (VIII ZR 178/72, WM 1975, 100, 101) besagt nichts Gegen-
teiliges. Danach wird das Innenverhältnis zwischen Mitbürgen nicht da-
durch berührt, dass ein Mitbürge zusätzlich zur Bürgschaft noch Grund-
schulden bestellt, wozu er, ebenso wie die anderen Bürgen, aufgrund
des formularmäßigen Bürgschaftsvertrages verpflichtet ist. Diese Ent-
scheidung betrifft nicht die Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern die
- im Zeitpunkt des Urteils höchstrichterlich noch nicht entschiedene und
darin offen gelassene - Frage, ob zwischen Bürge und Grundschuldbe-
steller überhaupt ein Ausgleich stattfindet.
c) Die vom Kläger bestellten vier Grundschulden sind bei der Be-
messung des Ausgleichsanspruchs allerdings, anders als das Beru-
fungsgericht gemeint hat, nicht sämtlich in Höhe ihrer Nominalbeträge zu
berücksichtigen. Das gegenüber der Gläubigerin übernommene Haf-
tungsrisiko wird nicht nur durch die Nominalbeträge der Grundschulden
und die Höchstbeträge der Bürgschaften, sondern auch durch die Höhe
der gesicherten Forderungen gegen die Hauptschuldnerin begrenzt. Die
durch die Grundschulden gesicherten Forderungen gegen andere
Schuldner sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil
der Kläger die Beklagte als Mitbürgin auf Ausgleich gemäß § 774 Abs. 2,
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für seine Leistungen auf Ansprüche der
Gläubigerin gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch nehmen kann und
nimmt.
d) Die Grundschulden sicherten Ansprüche gegen die Haupt-
schuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM. Auf diesen Betrag war
das Risiko des Klägers, mit den Grundschulden für Verbindlichkeiten der
Hauptschuldnerin zu haften, begrenzt. Aus der Bürgschaft ergab sich ein
zusätzliches Haftungsrisiko in Höhe von 200.000 DM. Die Bürgschaft si-
cherte zwar ebenso wie die Grundschulden den Kontokorrentkredit vom
3./18. November 2000. Sie konnte aber aufgrund ihrer weiten Zweckbe-
stimmung auch für andere Forderungen gegen die Hauptschuldnerin in
Anspruch genommen werden. Formularmäßig weite Zweckerklärungen
sind gegenüber Allein- und Mehrheitsgesellschaftern sowie Geschäfts-
führern der Hauptschuldnerin, d.h. auch gegenüber dem Kläger, wirksam
(BGHZ 142, 213, 215 f.; 143, 95, 100 f.; 153, 293, 298).
Dem Haftungsrisiko des Klägers von insgesamt 745.000 DM stand
ein Haftungsrisiko der Beklagten von 200.000 DM gegenüber. Ihr gegen-
über kann die Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung dahinstehen, weil
sie jedenfalls für die Anlassforderung, d.h. den Kontokorrentkredit in Hö-
he von 200.000 DM, haftet (BGHZ 137, 153, 156 f.; 153, 293, 298). Die
Beklagte schuldet dem Kläger somit Ausgleich in Höhe von 21,16% von
dem gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 89.931,15 €, d.h. 19.029,43 €.
Da sie 10.000 € gezahlt hat, steht dem Kläger noch eine Forderung in
Höhe von 9.029,43 € zu.
3. Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte hat
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Sie ergeben sich insbe-
sondere nicht aus einem Mitbürgenausgleich entsprechend den Gesell-
schaftsbeteiligungen der Parteien an der Hauptschuldnerin. Davon ist
auch der Kläger im Berufungsverfahren ausgegangen und hat seine in
erster Instanz vertretene abweichende Ansicht ausdrücklich aufgegeben.
III.
Das angefochtene Urteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist,
nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Die Bürgschaft der Beklagten ist nicht wegen krasser finanzieller
Überforderung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Kreditinstitut, das
einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes
Interesse daran, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu verlangen
(BGHZ 137, 329, 336; 153, 293, 296). Dies gilt auch für die Beklagte.
Diese war zwar nicht Gesellschafterin der Hauptschuldnerin, sondern
Komplementärin der KG, die Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war.
Dies reicht aber aus. Die Wirksamkeit der Bürgschaft kann nicht davon
abhängig gemacht werden, ob sie von der KG, mit der Folge der persön-
lichen Haftung der Beklagten, oder von der Beklagten unmittelbar ge-
stellt wird.
2. Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg darauf, ein
Ehegatte, der für Geschäftsschulden des anderen Sicherheiten bestellt
habe, könne nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von seiner Verbind-
lichkeit oder Erstattung geleisteter Zahlungen verlangen; seine Haftung
im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sei dann ausgeschlossen.
Die Revisionserwiderung verweist insoweit lediglich auf die Möglichkeit,
dass der Kläger sein Einkommen aus der Hauptschuldnerin erwirtschaf-
tete, ohne dass diese der ehelichen Lebensgemeinschaft als Erwerbs-
grundlage diente, zeigt aber hierzu keinen konkreten Vortrag in den Tat-
sacheninstanzen auf. Dasselbe gilt für die Annahme, die Bürgschaft des
Klägers sei als Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistung zu be-
trachten.
3. Erfolglos macht die Revisionserwiderung ferner geltend, dem
Kläger seien aus frei gewordenen Sicherheiten der Hauptschuldnerin ge-
genüber der Gläubigerin Gelder in unbekannter Höhe zugeflossen. In
den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte vorgetragen, die Gläubigerin
habe dem Kläger Ansprüche aus einer Globalzession abgetreten, auf die
Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet worden seien. Daraus
ergibt sich keine Einwendung gegen den begründeten Teil der Klagefor-
derung. Ob ein Mitbürge vor der Inanspruchnahme eines anderen Mit-
bürgen einen zumutbaren, d.h. Erfolg versprechenden Rückgriff beim
Schuldner nehmen muss (vgl. hierzu MünchKomm/Habersack, BGB
4. Auflage § 774 Rdn. 25), bedarf keiner Entscheidung, weil nicht sub-
stantiiert vorgetragen ist, ob und in welcher Höhe Ansprüche des Klägers
gegen die Insolvenzschuldnerin bestehen und realisierbar sind.
4. Unsubstantiiert ist auch die Behauptung der Beklagten, die Kla-
ge sei treuwidrig, weil der Kläger die Insolvenz der Hauptschuldnerin
selbst herbeigeführt habe.
IV.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache
selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in Höhe von
9.029,43 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen war die Revision zu-
rückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.12.2006 - 17 O 158/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 U 9/07 -