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BGH Urteil vom 09.12.2008 – XI ZR 588/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 9. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 765, 774 Abs. 2, § 1191

Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestel- lern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 588/07 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-

richts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2007 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe

von 9.029,43 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten

über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem

11. März 2006 zum Nachteil des Klägers entschie-

den worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der

17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom

15. Dezember 2006 abgeändert.

Die Beklagte wird, unter Abweisung der weiterge-

henden Klage, verurteilt, an den Kläger 9.029,43 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März

2006 zu zahlen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zu-

rückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra-

gen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der

Kläger zu 74% und die Beklagte zu 26%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Ehefrau, als Mitbürgin auf

Ausgleich in Anspruch.

Die Parteien übernahmen am 15. November 2000, jeder für sich

selbst, für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der

B. …bank (im Folgenden: Gläubigerin) aus der

bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die S. GmbH (im Fol-

genden: Hauptschuldnerin) zustanden, selbstschuldnerische Bürgschaf-

ten bis zu Höchstbeträgen von 200.000 DM. Der Kläger war Geschäfts-

führer der Hauptschuldnerin und hielt als Gesellschafter 20% des

Stammkapitals. Weitere Gesellschafterin mit einer Stammeinlage in Höhe

von 80% war die S. KG, deren Komplementärin und Geschäftsfüh-

rerin die Beklagte war. Kommanditisten waren die Kinder der Parteien.

Nachdem die Parteien sich im Dezember 2001 getrennt hatten, wurde

der Kläger als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin durch die Beklagte

abgelöst.

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Anlass der Bürgschaften vom 15. November 2000 war eine Ver-

einbarung

zwischen Gläubigerin

und Hauptschuldnerin

vom

3./18. November 2000 über die Gewährung eines Kontokorrentkredits in

Höhe von 200.000 DM. Der Kreditvertrag sah als Sicherheiten neben

den beiden Bürgschaften der Parteien Grundschulden in Höhe von

150.000 DM, 750.000 DM, 500.000 DM und 450.000 DM auf Grundstü-

cken des Klägers sowie Sicherungsübereignungen vor. Der Sicherungs-

zweck der Grundschulden, die bereits für frühere Kredite der Gläubigerin

an die Hauptschuldnerin und teilweise auch an andere Schuldner bestellt

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worden waren, wurde auf den Kontokorrentkredit vom 3./18. November

2000 erweitert. Die Grundschulden sicherten nunmehr Kredite der Gläu-

bigerin an die Hauptschuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM.

Nachdem über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insol-

venzverfahren eröffnet worden war, zahlten die Beklagte 10.000 € und

der Kläger 79.931,15 € an die Gläubigerin, die keine weiteren Ansprüche

gegen die Hauptschuldnerin geltend macht.

Der Kläger hat die Beklagte, die Komplementärin der KG war, in

erster Instanz im Hinblick auf die 80%-Beteiligung der KG an der Haupt-

schuldnerin auf Ausgleich von 80% der Zahlungen beider Bürgen an die

Gläubigerin, d.h. auf Zahlung von 61.944,92 € nebst Zinsen in Anspruch

genommen. Im Berufungsverfahren hat er eine hälftige Beteiligung der

Beklagten, d.h. Zahlung von 34.965,57 € nebst Zinsen verlangt. Die Kla-

ge ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt der Kläger seinen Antrag

aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist teilweise begründet.

I.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch

gemäß §§ 769, 426 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit ihrer Zahlung von

10.000 € dem ihr im Ausgleichsverhältnis zum Kläger obliegenden Haf-

tungsanteil genügt habe. Der Ausgleich zwischen Mitbürgen, die bis zu

bestimmten Höchstbeträgen hafteten, richte sich grundsätzlich nach dem

Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge. Im vorliegenden Fall sei außer-

dem zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Bürgschaft Grund-

schulden in Höhe von insgesamt 1,85 Millionen DM bestellt habe.

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Mitbürgen und Grundpfandrechtsgeber stünden als Sicherungsge-

ber auf gleicher Stufe und seien untereinander nach den Gesamtschuld-

regeln zum Ausgleich verpflichtet. Wegen des unterschiedlichen Um-

fangs der von den Parteien gewährten Sicherheiten und des damit ver-

bundenen unterschiedlichen Risikos seien die internen Haftungsanteile

entsprechend dem Verhältnis der nach außen übernommenen Haftungs-

grenzen zu bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs (WM 1975, 100, 101) zugrunde liegenden Fall handele

es sich vorliegend nicht um eine unbegrenzte Bürgschaft, bei der die zu-

sätzliche Bestellung dinglicher Sicherheiten den Haftungsumfang nach

außen nicht erweitere.

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Der Einwand des Klägers, die Grundschulden seien nicht verwer-

tungsreif gewesen, weil die ihnen zugrunde liegenden Forderungen stets

bedient worden seien, greife nicht durch, weil die Grundschulden jeder-

zeit als Sicherungsmittel für den Kontokorrentkredit hätten verwertet wer-

den können. Dass die Grundschulden neben der durch die Bürgschaft

gesicherten Forderung auch noch andere Verbindlichkeiten gesichert

hätten, ändere an der Verteilungsquote nichts. Da keine gesicherte For-

derung Vorrang vor einer anderen gehabt habe, bleibe das Risiko, für die

eine oder die andere Forderung haften zu müssen, gleich.

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Nach diesen Grundsätzen sei bei der Ermittlung der Haftungsantei-

le der Parteien von einem Gesamtbetrag von 2,25 Millionen DM (Grund-

schulden in Höhe von 1,85 Millionen DM, zwei Bürgschaften in Höhe von

jeweils 200.000 DM) auszugehen. Davon entfielen auf die Beklagte

200.000 DM, d.h. 8,89% oder 7.994,88 € angesichts des von den Partei-

en an die Gläubigerin gezahlten Gesamtbetrages von 89.931,15 €. Da

die Beklagte bereits 10.000 € gezahlt habe, stehe dem Kläger kein Aus-

gleichsanspruch mehr zu.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein

Ausgleichsanspruch gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in

Höhe von 9.029,43 € zu.

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1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon aus-

gegangen, dass die Parteien als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe ste-

hen (vgl. zum Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller:

BGH, Urteil vom 24. September 1992 - IX ZR 195/91, WM 1992, 1893,

1894) und einander grundsätzlich nach den Regeln über die Gesamt-

schuld ausgleichspflichtig sind. Dies ergibt sich, soweit die Parteien Mit-

bürgen sind, aus § 774 Abs. 2 BGB. Dass der Kläger zusätzlich Grund-

schulden als Sicherheiten bestellt hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-

lung. Auch auf das Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller

ist der hinter § 426 Abs. 1 BGB stehende allgemeine Rechtsgedanke ei-

ner anteiligen Haftung schon zur Vermeidung von Zufallsergebnissen

anwendbar (BGHZ 108, 179, 183; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990

- IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 400). Dies gilt erst recht, wenn der

Grundschuldbesteller, wie hier, zugleich Bürge ist.

2. Die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Parteien hat das

Berufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft beurteilt.

a) Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts an-

deres vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem

Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge (BGHZ 137, 292, 294 ff.; BGH,

Urteil vom 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 410). Der Aus-

gleich im Innenverhältnis zwischen Mitbürgen richtet sich mithin nach

dem im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haf-

tungsrisiko (vgl. Glöckner ZIP 1999, 821, 827 ff.).

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b) Die Höhe des Haftungsrisikos im Außenverhältnis gegenüber

der Gläubigerin wird nicht nur durch den Höchstbetrag der Bürgschaft,

sondern auch durch alle anderen Sicherheiten, etwa Grundschulden, be-

stimmt. Diese sind deshalb auch bei der Bestimmung des Innenaus-

gleichs zu berücksichtigen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom

11. Juli 1973 (VIII ZR 178/72, WM 1975, 100, 101) besagt nichts Gegen-

teiliges. Danach wird das Innenverhältnis zwischen Mitbürgen nicht da-

durch berührt, dass ein Mitbürge zusätzlich zur Bürgschaft noch Grund-

schulden bestellt, wozu er, ebenso wie die anderen Bürgen, aufgrund

des formularmäßigen Bürgschaftsvertrages verpflichtet ist. Diese Ent-

scheidung betrifft nicht die Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern die

- im Zeitpunkt des Urteils höchstrichterlich noch nicht entschiedene und

darin offen gelassene - Frage, ob zwischen Bürge und Grundschuldbe-

steller überhaupt ein Ausgleich stattfindet.

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c) Die vom Kläger bestellten vier Grundschulden sind bei der Be-

messung des Ausgleichsanspruchs allerdings, anders als das Beru-

fungsgericht gemeint hat, nicht sämtlich in Höhe ihrer Nominalbeträge zu

berücksichtigen. Das gegenüber der Gläubigerin übernommene Haf-

tungsrisiko wird nicht nur durch die Nominalbeträge der Grundschulden

und die Höchstbeträge der Bürgschaften, sondern auch durch die Höhe

der gesicherten Forderungen gegen die Hauptschuldnerin begrenzt. Die

durch die Grundschulden gesicherten Forderungen gegen andere

Schuldner sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil

der Kläger die Beklagte als Mitbürgin auf Ausgleich gemäß § 774 Abs. 2,

§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für seine Leistungen auf Ansprüche der

Gläubigerin gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch nehmen kann und

nimmt.

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d) Die Grundschulden sicherten Ansprüche gegen die Haupt-

schuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM. Auf diesen Betrag war

das Risiko des Klägers, mit den Grundschulden für Verbindlichkeiten der

Hauptschuldnerin zu haften, begrenzt. Aus der Bürgschaft ergab sich ein

zusätzliches Haftungsrisiko in Höhe von 200.000 DM. Die Bürgschaft si-

cherte zwar ebenso wie die Grundschulden den Kontokorrentkredit vom

3./18. November 2000. Sie konnte aber aufgrund ihrer weiten Zweckbe-

stimmung auch für andere Forderungen gegen die Hauptschuldnerin in

Anspruch genommen werden. Formularmäßig weite Zweckerklärungen

sind gegenüber Allein- und Mehrheitsgesellschaftern sowie Geschäfts-

führern der Hauptschuldnerin, d.h. auch gegenüber dem Kläger, wirksam

(BGHZ 142, 213, 215 f.; 143, 95, 100 f.; 153, 293, 298).

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Dem Haftungsrisiko des Klägers von insgesamt 745.000 DM stand

ein Haftungsrisiko der Beklagten von 200.000 DM gegenüber. Ihr gegen-

über kann die Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung dahinstehen, weil

sie jedenfalls für die Anlassforderung, d.h. den Kontokorrentkredit in Hö-

he von 200.000 DM, haftet (BGHZ 137, 153, 156 f.; 153, 293, 298). Die

Beklagte schuldet dem Kläger somit Ausgleich in Höhe von 21,16% von

dem gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 89.931,15 €, d.h. 19.029,43 €.

Da sie 10.000 € gezahlt hat, steht dem Kläger noch eine Forderung in

Höhe von 9.029,43 € zu.

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3. Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte hat

das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Sie ergeben sich insbe-

sondere nicht aus einem Mitbürgenausgleich entsprechend den Gesell-

schaftsbeteiligungen der Parteien an der Hauptschuldnerin. Davon ist

auch der Kläger im Berufungsverfahren ausgegangen und hat seine in

erster Instanz vertretene abweichende Ansicht ausdrücklich aufgegeben.

III.

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Das angefochtene Urteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist,

nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Die Bürgschaft der Beklagten ist nicht wegen krasser finanzieller

Überforderung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Kreditinstitut, das

einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes

Interesse daran, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu verlangen

(BGHZ 137, 329, 336; 153, 293, 296). Dies gilt auch für die Beklagte.

Diese war zwar nicht Gesellschafterin der Hauptschuldnerin, sondern

Komplementärin der KG, die Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war.

Dies reicht aber aus. Die Wirksamkeit der Bürgschaft kann nicht davon

abhängig gemacht werden, ob sie von der KG, mit der Folge der persön-

lichen Haftung der Beklagten, oder von der Beklagten unmittelbar ge-

stellt wird.

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2. Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg darauf, ein

Ehegatte, der für Geschäftsschulden des anderen Sicherheiten bestellt

habe, könne nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von seiner Verbind-

lichkeit oder Erstattung geleisteter Zahlungen verlangen; seine Haftung

im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sei dann ausgeschlossen.

Die Revisionserwiderung verweist insoweit lediglich auf die Möglichkeit,

dass der Kläger sein Einkommen aus der Hauptschuldnerin erwirtschaf-

tete, ohne dass diese der ehelichen Lebensgemeinschaft als Erwerbs-

grundlage diente, zeigt aber hierzu keinen konkreten Vortrag in den Tat-

sacheninstanzen auf. Dasselbe gilt für die Annahme, die Bürgschaft des

Klägers sei als Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistung zu be-

trachten.

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3. Erfolglos macht die Revisionserwiderung ferner geltend, dem

Kläger seien aus frei gewordenen Sicherheiten der Hauptschuldnerin ge-

genüber der Gläubigerin Gelder in unbekannter Höhe zugeflossen. In

den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte vorgetragen, die Gläubigerin

habe dem Kläger Ansprüche aus einer Globalzession abgetreten, auf die

Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet worden seien. Daraus

ergibt sich keine Einwendung gegen den begründeten Teil der Klagefor-

derung. Ob ein Mitbürge vor der Inanspruchnahme eines anderen Mit-

bürgen einen zumutbaren, d.h. Erfolg versprechenden Rückgriff beim

Schuldner nehmen muss (vgl. hierzu MünchKomm/Habersack, BGB

4. Auflage § 774 Rdn. 25), bedarf keiner Entscheidung, weil nicht sub-

stantiiert vorgetragen ist, ob und in welcher Höhe Ansprüche des Klägers

gegen die Insolvenzschuldnerin bestehen und realisierbar sind.

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4. Unsubstantiiert ist auch die Behauptung der Beklagten, die Kla-

ge sei treuwidrig, weil der Kläger die Insolvenz der Hauptschuldnerin

selbst herbeigeführt habe.

IV.

26

Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache

selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in Höhe von

9.029,43 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen war die Revision zu-

rückzuweisen.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.12.2006 - 17 O 158/06 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 U 9/07 -