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BGH Urteil vom 13.01.2000 – IX ZR 11/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

IX ZR 11/99

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 13. Januar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1

Zu den Voraussetzungen, unter denen sich die nachträgliche Haftungsbefreiung

eines Mitbürgen auch auf dessen Rechtsverhältnis zu den übrigen Mitbürgen

auswirkt.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99 - OLG Düsseldorf

LG Krefeld

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die

Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1998, be-

richtigt durch Beschluß vom 26. Februar 1999, im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an

den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Anfang des Jahres 1992 gründeten der Geschäftsführer der Klägerin

und der Beklagte die B. GmbH; die Gesellschaft wurde in das Handelsregister

eingetragen. Gesellschafter waren der Geschäftsführer der Klägerin und der

Beklagte zu jeweils gleichen Anteilen; der Beklagte übernahm die Geschäfts-

führung allein. Die Sparkasse Krefeld gewährte der Gesellschaft einen Konto-

korrentkredit in Höhe von 150.000 DM und sagte einen Avalkredit für Gewähr-

leistungsbürgschaften bis zu 500.000 DM zu. Am 23. Januar 1992 übernahmen

beide Gesellschafter die unbeschränkte Bürgschaft zur Sicherung aller Forde-

rungen der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH.

Am 18. März 1993 vereinbarte der Geschäftsführer der Klägerin mit der

Sparkasse

eine Beschränkung

seiner Bürgschaftsverpflichtung

auf

150.000 DM. Am 7. September 1994 kündigte die Sparkasse das Kreditverhält-

nis. Die Gesellschaft ist insolvent. Der Geschäftsführer der Klägerin zahlte auf-

grund seiner Bürgschaftsverpflichtung 150.000 DM an die Gläubigerin. Auch

deren Restforderung in Höhe von 236.800,04 DM wurde getilgt; ob dies auf

Leistungen des Beklagten beruht, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte hatte sich verpflichtet, den persönlich für die Kläranlage St.

erhaltenen Auftrag auf die B. GmbH zu übertragen. Ein entsprechender Nach-

unternehmervertrag datiert vom 4. März 1992. Am selben Tage wurde über

dieses Objekt ein weiterer Vertrag geschlossen, in dem der Beklagte der Klä-

gerin die entsprechenden Arbeiten übertrug.

Die Klägerin hat für die dort erbrachten Leistungen Zahlung von

11.687,85 DM verlangt. Außerdem hat sie aus abgetretenem Recht einen Aus-

gleichsanspruch ihres Geschäftsführers als Mitbürgen in Höhe von 51.300 DM

sowie einen in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen Betrag von

14.430,24 DM eingeklagt. Hilfsweise hat sie die Klage auf einen restlichen

Ausgleichsanspruch ihres Geschäftsführers in Höhe von 23.700 DM gestützt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 26.118,09 DM stattgegeben, die

Bürgschaftsansprüche dagegen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die

Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Be-

klagten der Klägerin lediglich 12.879,84 DM zuerkannt. Mit der Revision ver-

langt die Klägerin weitere 64.538,25 DM, die sie in Höhe von 11.687,85 DM als

Werklohn für die Arbeit an der Kläranlage St. geltend macht und im übrigen

aus Mitbürgenausgleich herleitet.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, beruht jedoch auf einer

vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.

Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch des Geschäftsfüh-

rers der Klägerin als Mitbürge abgelehnt, weil eine solche Forderung nur dann

in Betracht komme, wenn der Mitbürge über den auf ihn im Innenverhältnis

entfallenden Teil hinaus geleistet habe. Das sei hier jedoch nicht geschehen;

denn der Geschäftsführer der Klägerin sei dem Beklagten gegenüber ver-

pflichtet gewesen, die Hälfte der von der Gesellschaft begründeten Verbind-

lichkeiten zu tragen. Die spätere Einschränkung der Bürgenhaftung habe sich

im Innenverhältnis nicht ausgewirkt; denn zunächst sei eine Haftung auch für

über das vereinbarte Kreditlimit hinausgehende Forderungen aufschiebend

bedingt begründet worden. Der Geschäftsführer der Klägerin könne nicht gel-

tend machen, der Beklagte habe allein die Erhöhung der Kreditschulden verur-

sacht. Als die für den kaufmännischen Teil zuständige Person sei er dafür

vielmehr in gleicher Weise wie der Beklagte verantwortlich. Die Klägerin habe

keine davon abweichenden Absprachen zwischen ihrem Geschäftsführer und

dem Beklagten substantiiert vorgetragen. Da der Geschäftsführer nicht mehr

als die Hälfte der Kreditschulden getilgt habe, könne dahingestellt bleiben, ob

der Beklagte die von ihm behaupteten Zahlungen erbracht habe.

Wie die Revision zutreffend rügt, halten diese Ausführungen in mehrfa-

cher Hinsicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der

Beklagte persönlich Leistungen auf die Hauptschuld erbracht hat. Für die revi-

sionsrechtliche Prüfung ist daher zu unterstellen, daß dies nicht geschehen ist.

In diesem Falle steht der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch

zu.

a) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vor-

getragen, die Restschuld in Höhe von 236.800,04 DM sei nicht aus Mitteln des

Beklagten beglichen worden. Vielmehr habe sich die Gläubigerin insoweit aus

ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen der Hauptschuldnerin befriedigen

können. Trifft dies zu, hat der Geschäftsführer der Klägerin aus §§ 774 Abs. 2,

426 Abs. 1 BGB einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 75.000 DM gegen den

Beklagten, der durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist.

Aus dem Gesamtschuldverhältnis unter den Mitbürgen resultiert die

Pflicht, an der Befriedigung des Gläubigers zu gleichen Anteilen mitzuwirken.

Hat der Gläubiger nur einen Mitbürgen in Anspruch genommen, so kann dieser

wegen der von ihm erbrachten Zahlung grundsätzlich auch dann anteiligen

Ausgleich verlangen, wenn sie nur einen Teil der Hauptforderung betraf und

der Höhe nach nicht über den Betrag hinausging, der im Innenverhältnis auf

den Leistenden entfallen wäre, wenn der Gläubiger von allen Mitbürgen im

Umfang ihrer Gesamthaftung Zahlung verlangt hätte (BGHZ 23, 361, 364;

BGH, Urt. v. 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85, NJW 1986, 3131, 3132; v. 4. Juni

1987 - IX ZR 31/86, NJW 1987, 3126, 3128). Ist der Gläubiger wegen seiner

übrigen Forderungen anderweitig befriedigt worden, folgt aus dem Rechtsver-

hältnis zwischen den gleichrangigen Mitbürgen ohne weiteres, daß die nur von

einem erbrachte Leistung anteilig auf alle zu verteilen ist.

b) Entgegen der vom Berufungsgericht im Beschluß über den Tatbe-

standsberichtigungsantrag vertretenen Auffassung hat die Klägerin die in der

Berufungsbegründung gegebene Darstellung dazu, wie die Hauptschuld getilgt

worden sei, später nicht fallengelassen. Die Klägerin hat in Beantwortung der

Berufungserwiderung des Beklagten ausdrücklich erklärt, die Tilgung der

Gläubigerforderung durch persönliche Leistungen des Beklagten bleibe be-

stritten. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie an ihrem bisheri-

gen Vortrag festhält. Die Behauptung der Klägerin ist auch hinreichend sub-

stantiiert; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie von ihrem Zedenten, der nicht

selbst Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war, ohne weiteres hätte erfahren

können, aus welchen der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Gläubi-

gerin Befriedigung erlangt habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht überse-

hen, daß der Beklagte, soweit er sich auf eigene Leistungen als Bürge beruft,

darlegungs- und beweispflichtig ist. Auch der Beklagte hat für seine Behaup-

tung Beweis angeboten.

2. Das angefochtene Urteil hat jedoch selbst dann keinen Bestand, wenn

man davon ausgeht, der Beklagte persönlich habe die restliche Gläubigerfor-

derung getilgt.

a) Befreit der Gläubiger einen Mitbürgen nachträglich teilweise von sei-

ner Verpflichtung, wirkt sich dies allerdings in der Regel nicht auf das Aus-

gleichsverhältnis zu den Mitbürgen aus; denn

insoweit gelten gemäß

§ 769 BGB die Grundsätze über die Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern

(BGH, Urt. v. 11. Juni 1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287). Diese

Ausgleichspflicht entsteht bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhält-

nisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubi-

ger (BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89,

WM 1991, 399, 400). Die Rechte und Pflichten aus dieser Rechtsbeziehung

zwischen den Mitbürgen treten als selbständiges Schuldverhältnis neben die

Bürgschaftsverträge (BGH, Urt. v. 11. Juni 1992, aaO). Mit deren Abschluß

erstreckten sich die Ausgleichsansprüche auf alle Leistungen, die die Mitbür-

gen in Zukunft aufgrund ihrer vertraglich übernommenen Pflichten gegenüber

dem Gläubiger zur Deckung der Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb

der GmbH noch zu erbringen hatten. Diese so entstandenen Rechte des Be-

klagten konnten nicht allein infolge der dem Geschäftsführer der Klägerin

nachträglich von der Sparkasse eingeräumten Haftungsbegrenzung erlöschen.

b) Eine vom Regelfall der §§ 769, 426 Abs. 1 BGB abweichende Ge-

staltung des Innenverhältnisses kann sich jedoch aus einer Vereinbarung unter

den Mitbürgen, einem sonstigen aus ihrer Rechtsbeziehung folgenden Grunde

oder auch aus der Natur der Sache ergeben (Senatsurt. v. 4. Juni 1987, aaO

S. 3129; v. 11. Juni 1992, aaO S. 2287). In dieser Hinsicht hat das Berufungs-

gericht das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend ausgewertet.

Diese hat vorgetragen, der Beklagte habe damals das von der Sparkas-

se eingeräumte Kreditlimit von 150.000 DM häufig in erheblicher Weise über-

zogen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe deshalb den Beklagten veran-

laßt, das Konto wieder unter die vereinbarte Kreditlinie zurückzuführen, und,

als dies gelungen sei, am 18. März 1993 bei der Gläubigerin eine Beschrän-

kung seiner Haftung auf 150.000 DM erreichen können. Dies alles sei zuvor bei

den wöchentlichen Besprechungen mit dem Beklagten erörtert worden, in der

erklärten Absicht, das Risiko des Zedenten auf 150.000 DM zu begrenzen. Der

Beklagte habe gegen diese Absichten keine Einwendungen erhoben.

Trifft diese Darstellung zu, kann daraus eine nachträgliche Beschrän-

kung der Haftung des Zedenten auch im Innenverhältnis auf 150.000 DM fol-

gen. Eine solche Möglichkeit läßt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf aus-

schließen, der Zedent sei in der Gesellschaft für die kaufmännischen, der Be-

klagte dagegen für die technischen Aufgaben zuständig gewesen. Da nur der

Beklagte als Geschäftsführer neue Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des

Mitgesellschafters begründen konnte, erscheint es auf der Grundlage der Dar-

stellung der Klägerin möglich, daß das geschäftliche Risiko des Zedenten nicht

nur der Gläubigerin gegenüber, sondern auch im Innenverhältnis einge-

schränkt werden sollte. Die Frage bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung;

zudem wird das Berufungsgericht den von der Klägerin zum Beweis ihrer Dar-

stellung benannten Zeugen vernehmen müssen.

c) Wirkt die Beschränkung der Haftung im Innenverhältnis, ist der Aus-

gleich unter den Mitbürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge

vorzunehmen (BGHZ 137, 292, 297). Da der Beklagte für die Gesamtforderung

haftet, lautet dieses Verhältnis 386.800,04 : 150.000. Der danach auf den Ze-

denten entfallende Anteil beträgt 27,94335 % des Gläubigeranspruchs

= 108.084,89 DM. In diesem Falle wäre also ein Ausgleichsanspruch in Höhe

von 41.915,11 DM auf die Klägerin im Wege der Zession übergegangen.

II.

1. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe keine Forderung für

Arbeiten an der Kläranlage St. gegen den Beklagten zu. Insoweit kämen nur

Ansprüche gegen die vom Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten

gegründete GmbH in Betracht. Dies ergebe sich aus dem Nachunternehmer-

vertrag, den der Beklagte am 7. März 1992 mit der GmbH geschlossen habe.

2. Diese Erwägungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt, weil das Beru-

fungsgericht ein Geständnis des Beklagten, selbst Vertragspartner der Klägerin

geworden zu sein, mit rechtlich nicht haltbarer Begründung verneint hat.

a) Der Beklagte hat in der Klageerwiderung erklärt, bezüglich der Klär-

anlage St. sei ein konkreter Nachunternehmervertrag zwischen ihm und der

Klägerin vereinbart worden. Diesen Vertrag, der den Beklagten als Hauptun-

ternehmer und die Klägerin als Nachunternehmer bezeichnet, hat er zugleich in

Kopie vorgelegt und sich auf dessen Inhalt bezogen. Mit dieser Darstellung hat

der Beklagte den Klagevortrag, er selbst habe der Klägerin den Auftrag erteilt,

in klarer und zweifelsfreier Weise bestätigt. Weiterer Ausführungen bedurfte es

dazu nicht. Im Termin vom 25. Oktober 1996 haben die Parteivertreter unter

Bezugnahme auf ihre Schriftsätze verhandelt. Damit war die Auftragsvergabe

an die Klägerin durch den Beklagten in bindender Form zugestanden (§ 288

ZPO).

b) Dieses Geständnis hat auf der für die revisionsrechtliche Prüfung

maßgeblichen Tatsachenbasis nicht gemäß § 290 ZPO seine Wirkung verlo-

ren. Der Beklagte hat zwar im Laufe des Rechtsstreits behauptet, die Darstel-

lung in der Klageerwiderung beruhe auf einem Irrtum. Er hat jedoch keine Tat-

sachen vorgetragen, aus denen sich eine unbewußte Unkenntnis des angeb-

lich wahren Sachverhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt entnehmen läßt.

Bleibt das Geständnis wirksam, wird sich das Berufungsgericht mit den

gegen die Forderung selbst erhobenen Einwendungen zu befassen haben.

III.

Der Rechtsstreit ist daher insgesamt zur erneuten Verhandlung und Ent-

scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat

von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer