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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – 2 StR 517/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 18. Juli 2008 im Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter
Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs" zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränk-
te Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die - offensichtlich un-
begründete - Verfahrensrüge nicht ankommt.
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1. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung den Strafrahmen des
§ 177 Abs. 4 StGB angewandt und hierzu ausgeführt: "Dieser Strafrahmen war
auch zugrunde zu legen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die Annah-
me eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 Halbsatz 1 StGB
ausschied" (UA S. 19). Der minder schwere Fall der besonders schweren Ver-
gewaltigung ist jedoch nicht in § 177 Abs. 5 Halbsatz 1 StGB, sondern in Halb-
satz 2 geregelt. Der hiernach gemilderte Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jah-
re; dagegen der Strafrahmen des Halbsatzes 1, der für minder schwere Fälle
des § 177 Abs. 1 StGB gilt, nur sechs Monate bis fünf Jahre. Der bei der Abwä-
gung über die mögliche Anwendung des gemilderten Strafrahmens dem Regel-
strafrahmen des Absatzes 4 (fünf bis fünfzehn Jahre) als Alternative gegenüber
stehende Rahmen ist somit im Fall des Absatzes 5 Halbsatz 1 eklatant niedri-
ger; seine Anwendung würde, wäre sie zulässig, besonders hohe Anforderun-
gen an das Vorliegen schuldmindernder Umstände stellen.
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Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der zitierten Formulierung um ein
reines Schreibversehen gehandelt haben könnte, enthalten die Urteilsgründe
nicht. Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich,
dass bei der Strafrahmenwahl die Höhe des alternativ zur Verfügung stehenden
Strafrahmens eine Rolle gespielt haben könnte, trifft dies nicht zu. Vielmehr
kann die Angemessenheit des Regelstrafrahmens trotz Vorliegens erheblicher
Milderungsgründe regelmäßig nur mit Blick auf den alternativ zur Verfügung
stehenden milderen Strafrahmen des minder schweren Falles beurteilt werden.
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Da hier vom Landgericht gravierende Strafmilderungsgründe festgestellt
wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zu einer dem
Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn er die Abwägung
der alternativ zur Verfügung stehenden Strafrahmen auf zutreffender Grundlage
vorgenommen hätte.
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2. Für die neue Verhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:
a) Die Annahme des Landgerichts, der Umstand, dass das Opfer einer
Vergewaltigung Prostituierte ist und sich zur Vornahme sexueller Handlungen
gegen Entgelt zunächst bereit erklärt hat, sei nicht grundsätzlich und regelmä-
ßig als strafmildernder Gesichtspunkt zu berücksichtigen, entspricht der Recht-
sprechung des Senats und begegnet auch unter Berücksichtigung des von der
Revision Vorgetragenen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit sich aus der kon-
kreten Vorgeschichte oder dem Ablauf des Tatgeschehens einer sexuellen Nö-
tigung Milderungsgründe ergeben können, können diese nicht ohne Weiteres
schon aus der Eigenschaft des Tatopfers als Prostituierte abgeleitet werden.
Das Motiv der geschädigten Person, in die vom Täter gewünschten sexuellen
Handlungen nicht einzuwilligen, ist für § 177 Abs. 1 StGB regelmäßig unerheb-
lich. Aus dem hypothetischen Umstand allein, dass eine Person unter anderen
Umständen, für ein Entgelt oder auch gegen ein höheres Entgelt in die Vor-
nahme der vom Täter erzwungenen sexuellen Handlungen eingewilligt hätte,
kann nicht schon ein bestimmender Milderungsgrund für das Erzwingen von
sexuellen Handlungen abgeleitet werden, in welche das Tatopfer gerade nicht
eingewilligt hat.
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b) Soweit das Landgericht die Verwirklichung des Nötigungstatbestands
des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Drohungstatbestand des § 177 Abs. 1
Nr. 2 StGB sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung
im Einzelnen strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 21), begegnet dies recht-
lichen Bedenken. Zwar mag es Fälle geben, in denen aufgrund außergewöhnli-
cher Umstände der durch die Furcht des Tatopfers vor Gewaltanwendung in
schutzloser Lage geschaffenen Zwangswirkung (vgl. Senatsurteil vom 25. Ja-
nuar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368) ein neben dem durch
ausdrückliche Drohung mit Gewalt begründeten Zwang bestehender Unrechts-
gehalt zukommen kann. In der Regel erweist sich eine Lage, in welcher das
Tatopfer durch ausdrückliche Drohung erfolgreich genötigt wird, aber gerade
hierdurch als "schutzlos". Eine - allein objektiv ohnehin kaum bestimmbare (vgl.
BGHSt 50, 356, 362; Renzikowski in MüKo § 177 Rdn. 40; Fischer aaO § 177
Rdn. 31 m.w.N.) - Lage äußerer Schutzlosigkeit kann die Zwangswirkung einer
vom Täter ausdrücklich oder konkludent ausgesprochenen Drohung mit ge-
genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verstärken. Sie wirkt dann als Teil die-
ser Drohung, hat aber keinen eigenen, selbständigen Unrechtsgehalt, der über
die Verwirklichung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinausginge
(vgl. Fischer aaO § 177 Rdn. 45, 58). Es erscheint daher bedenklich, bei Ver-
wirklichung der Drohungsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB in einer Situati-
on, in welcher die äußeren Voraussetzungen von Schutzlosigkeit im Sinne von
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind, die Verwirklichung auch dieser Tatbe-
standsvariante ohne Weiteres als unrechts- und straferhöhenden Umstand an-
zusehen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak