Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 10.12.2008 – VII ZB 49/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner,

die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss

der 49. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Berlin vom

23. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

2

Das Amtsgericht hat den Antrag vom 6. August 2007 des Antragstellers

auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. November 2007

zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ge-

richtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin zurückgewiesen und die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

3

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren

weiter.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO

statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin

entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt schon deswegen

der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-

chen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden,

sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich-

tern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom

13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB

17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003

- XII ZB 188/02, NJW 2003, 1732).

III.

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Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrich-

terin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 06.11.2007 - 17 C 291/07 -

LG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2008 - 49 T 62/07 -