BGH Beschluss vom 11.12.2008 – 4 StR 318/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StPO §§ 4, 266; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 (faires Verfahren)
Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der
Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer lau-
fenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-
dung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266
StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden
(im
Anschluss
an
BGH
NStZ-RR 1999, 303).
BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 4 StR 318/08 – LG Bielefeld
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 7. Februar 2008
1.
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der
Angeklagte B. in den Fällen II. 1 und 6 bis
11 und der Angeklagte T. in den Fäl-
len II. 15 bis 22 der Urteilsgründe verurteilt wor-
den ist. Insoweit wird die Sache an die III. große
Strafkammer
- Jugendkammer als Jugend-
schutzkammer - des Landgerichts Bielefeld zu-
rückgegeben;
b) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass
aa) der Angeklagte B. des schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen (Fäl-
le 2 bis 5 und 23 der Urteilsgründe),
bb) der Angeklagte T. des schweren sexu-
ellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen
(Fälle 12 bis 14 und 23 der Urteilsgründe)
schuldig ist;
2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den beiden Gesamtstrafenaussprüchen und
b) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvoll-
zugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor
der Maßregel beim Angeklagten T. .
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-
tel, an eine andere Jugendkammer als Jugend-
schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in weiteren drei Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten
B. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Den An-
geklagten T. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet, wobei es bestimmt hat, dass ein Jahr, sieben Monate und zwei
Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Vollzug der Maßregel zu vollstre-
cken sind. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung der Angeklagten in den in der Beschlussformel unter
Ziffer I. 1 a) bezeichneten Fällen hat keinen Bestand, weil insoweit eine von den
Angeklagten erhobene Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 266 Abs. 1 StPO
i.V.m. dem Grundsatz des fairen Verfahrens) durchgreift.
a) Mit Anklage vom 27. April 2007 (1. Anklage) wurde den - die ihnen
vorgeworfenen Taten bestreitenden - Angeklagten zur Last gelegt, mehrfach
vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, der am 14. April 1994
geborenen G. , durchgeführt zu haben, und zwar der Angeklagte
B. in fünf Fällen, der Angeklagte T. in vier Fällen. Die in der
Beschlussformel unter Ziff. I. 1 a) bezeichneten Fälle sind von dieser Anklage
nicht umfasst. Die 1. Anklage wurde mit Eröffnungsbeschluss der III. Strafkam-
mer vom 14. Juni 2007 zur Hauptverhandlung zugelassen. Sie begann am 16.
August 2007. Bereits in diesem Termin wurden Beweise erhoben und u.a. meh-
rere Beweis- und Beweisermittlungsanträge gestellt. Die Nebenklägerin wurde
am 2. und 3. Hauptverhandlungstag (20. und 23. August 2007) als Zeugin ver-
nommen. Weil sie in ihren Vernehmungen weitere Missbrauchshandlungen ge-
schildert hatte, leitete die Staatsanwaltschaft ein neues Ermittlungsverfahren
gegen die Angeklagten ein (verbundene Akte Az. 66 Js 393/07 Bl. 1, 5). Am 6.
September 2007 reichte sie beim Landgericht eine weitere Anklageschrift
(2. Anklage) wegen der neuen Tatvorwürfe mit dem Antrag ein, das Hauptver-
fahren zu eröffnen und das Verfahren mit dem bereits anhängigen Verfahren
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die in der Be-
schlussformel unter Ziff. I. 1 a) bezeichneten Taten sind Gegenstand dieser
neuen Anklage.
Im (5.) Hauptverhandlungstermin am selben Tage wurden den Angeklag-
ten und ihren Verteidigern Abschriften der neuen Anklageschrift zum Zwecke
der Zustellung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme ausgehändigt. Der Ver-
teidiger des Angeklagten T. erklärte hierauf u.a., dass es sich um
eine verdeckte Nachtragsanklage handele und die Zustimmung zu ihrer Einbe-
ziehung bereits jetzt verweigert werde. Im Falle einer Einbeziehung seien alle
Beweise neu zu erheben. Die Zeugen seien zu der neuen Anklage nicht befragt
worden und es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass Gelegenheit
bestehe, sie zu diesen Vorwürfen zu fragen. Wegen der neuen Anklage bean-
trage er die Aussetzung des Verfahrens (Prot. S. 107). Dieser Antrag wurde
ebenso wie der Antrag, alle Beweise neu zu erheben, zurückgewiesen (Prot.
S. 174 f., 283). Die Hauptverhandlung wurde am 20.9. und 8.10.2007 mit weite-
ren Beweiserhebungen fortgesetzt.
Durch Beschluss vom 26. Oktober 2007 ließ die III. Strafkammer in der
Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung die neue Anklage - mit Änderun-
gen - zur Hauptverhandlung zu und verband das Verfahren mit dem bereits an-
hängigen Verfahren "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in der
bereits laufenden Hauptverhandlung ...". In dem den Angeklagten und den Ver-
teidigern bekannt gemachten Beschluss ist u.a. ausgeführt, es handele sich
nicht um eine "verdeckte Nachtragsanklage", sondern um eine "normale" An-
klage, die lediglich zu einem Verfahren verbunden werde, in welchem bereits
verhandelt werde.
Am 12. November 2007 reichte die Staatsanwaltschaft eine gemäß § 207
Abs. 3 StPO geänderte Anklageschrift beim Landgericht ein. Den Angeklagten
und ihren Verteidigern wurden im (10.) Hauptverhandlungstermin vom 16. No-
vember 2007 Abschriften der geänderten Anklageschrift übergeben. Im (11.)
Hauptverhandlungstermin (3. Dezember 2007) wurde die Anklageschrift vom
12. November 2007 verlesen. Die Angeklagten wurden darauf hingewiesen,
"dass seitens der Kammer beabsichtigt sei, die in der bisherigen Hauptverhand-
lung gewonnenen Beweisergebnisse auch der Entscheidungsfindung über die
nunmehr zusätzlich verlesene Anklage als gerichtsbekannt zugrunde zu legen;
einer Wiederholung von Teilen der Beweisaufnahme (bedürfe) es nicht, da
sämtliche Verfahrensbeteiligte jeweils anwesend gewesen (seien) bzw. - soweit
es sich um anwaltliche Beteiligte (handele) - zumindest die Möglichkeit (gehabt
hätten), der Beweiserhebung beizuwohnen" (Prot. S. 198). So wurde verfahren.
Das Urteil erging nach weiteren Beweiserhebungen am 7. Februar 2008, dem
19. Hauptverhandlungstag.
b) Die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise entspricht nicht dem
Gesetz.
aa) Die neue Anklage ist nicht gemäß § 266 Abs. 1 StPO in das laufende
Verfahren einbezogen worden. Das Landgericht hat es in dem Eröffnungs- und
Verbindungsbeschluss vom 26. Oktober 2007 ausdrücklich abgelehnt, die neue
Anklage als Nachtragsanklage zu behandeln. Es hat eine "Einbeziehung" au-
ßerhalb der gesetzlichen Regelung in § 266 StPO angestrebt, um die Einbezie-
hung nicht von der Zustimmung der Angeklagten abhängig zu machen. Im Hin-
blick auf den Beschluss vom 26. Oktober 2007 scheidet auch eine etwa "kon-
kludente" Einbeziehung gemäß § 266 Abs. 1 StPO aus.
bb) Die Einbeziehung der zweiten Anklage in die fortdauernde Hauptver-
handlung war auf dem vom Landgericht gewählten Weg nicht zulässig (vgl.
2007, 225 ff.); denn innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung darf dem An-
geklagten jenseits der Tatidentität des § 264 Abs. 1 StPO eine Anklageerweite-
rung nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1997, 145, 146; NStZ-RR
1999, 303). Der Gesetzgeber hat aus Gründen des “praktischen Bedürfnisses“
allein mit § 266 StPO eine Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise und unter en-
gen Voraussetzungen (die Erhebung einer [weiteren] Anklage in der Hauptver-
handlung, ihre Einbeziehung in das Verfahren durch Beschluss des erkennen-
den Gerichts (vgl. BGH StV 1995, 342) und die [ausdrückliche] Zustimmung des
Angeklagten), den den Angeklagten betreffenden Prozessgegenstand in einer
bereits begonnenen Hauptverhandlung zu erweitern (vgl. Hahn, Die gesamten
Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. Bd. 3 Abt. 1 S. 921 [an sich
“prinzipwidrige“ Vorschrift], Abt. 2 S. 1377 f. [die Bestimmung stehe zwar nicht
“auf dem Boden des Systems“, das “praktische Bedürfnis“ dränge aber zu einer
derartigen Vorschrift]). Er hatte dabei gerade die Fälle im Blick, in denen sich -
wie hier - während der Hauptverhandlung neue Tatvorwürfe ergeben (vgl. Hahn
aaO). Liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vor, so hat der Tat-
richter abzuwägen, ob er zunächst die begonnene Hauptverhandlung im ur-
sprünglichen, eingeschränkt angeklagten Umfang zum Abschluss bringen und
über die weitere Anklage in einem gesonderten Verfahren entscheiden will oder
ob er beide Verfahren verbindet und sie insgesamt zum Gegenstand einer neu
zu beginnenden, einheitlichen Hauptverhandlung macht (BGH NStZ-RR 1999,
303).
cc) Allerdings hat der 1. Strafsenat in einem gleich gelagerten Fall ent-
schieden, dass eine Verfahrensweise, wie sie das Landgericht als rechtlich
möglich erachtet hat, kein Verfahrenshindernis begründet (Beschluss vom
19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 = StV 2008, 226, 227). Ob dem zu folgen ist,
kann dahinstehen; denn der 1. Strafsenat hat ausdrücklich offen gelassen, ob
der Tatrichter in einem solchen Fall gehalten ist, mit der Hauptverhandlung neu
zu beginnen. Mit dem 5. Strafsenat (Beschluss vom 3. August 1998 - 5 StR
311/98 = NStZ-RR 1999, 303 [nicht tragend]) bejaht der Senat diese Frage.
dd) Da die Angeklagten die Verfahrensweise des Landgerichts mit Ver-
fahrensrügen beanstandet haben, muss das Urteil mit den Feststellungen auf-
gehoben werden, soweit die Angeklagten wegen der in der zweiten Anklage
genannten Taten verurteilt worden sind. Das Verfahren ist insoweit noch bei der
III. Strafkammer des Landgerichts anhängig; es ist daher an diese Strafkammer
zurückzugeben.
2. Die Schuldsprüche und die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen
in den (mit der ersten Anklage angeklagten) Fällen 2 bis 5 und 23 (B. ) sowie
12 bis 14 und 23 (T. ) der Urteilsgründe weisen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten auf. Der Senat ändert daher die Schuldsprüche
des angefochtenen Urteils entsprechend ab und lässt die Einzelstrafen in den
genannten Fällen bestehen. Die Teilaufhebung des Urteils zieht jedoch die Auf-
hebung der Gesamtstrafenaussprüche nach sich. Die Anordnung der Unter-
bringung des Angeklagten T. in einer Entziehungsanstalt kann e-
benfalls bestehen bleiben, weil die Maßregel schon aufgrund der verbleibenden
Verurteilung anzuordnen war (vgl. UA 9 f., 19, 84 f., 95 ff., 108 f.). Jedoch wird
unter Berücksichtigung der nunmehr zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe über
die Vollstreckungsreihenfolge neu zu entscheiden sein. Mit der Teilaufhebung
des Urteils ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten T. gegenstandslos
(vgl. Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20).
3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Strafkammern, an die
die Verfahren zurückverwiesen sind, jeweils das Verschlechterungsverbot zu
beachten haben.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Mutzbauer