BGH Urteil vom 11.12.2008 – IX ZR 156/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
InsO § 188
Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestell- ten Forderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für den Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht.
InsO § 43
Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichti- gungsbetrag am Insolvenzverfahren teil.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07 - OLG München LG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli
2007 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut
vom 4. Mai 2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. September 2002 über das Ver-
mögen der I. GbR (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzver-
fahren.
Die klagende Sparkasse gewährte der Schuldnerin am 16. März 2001
zwei Darlehen in Höhe von jeweils 100.000 DM, die in mehrfacher Weise gesi-
chert waren: Zum einen erklärten die Gesellschafter der Schuldnerin einen
Schuldbeitritt; zum anderen trat die Schuldnerin durch Globalzessionsvertrag
vom 13. Februar 2001 sämtliche Forderungen an die Klägerin ab; ferner wurde
eine Grundschuld am Wohnhaus eines Gesellschafters bestellt; schließlich tra-
ten die Gesellschafter, die zudem Einzelbürgschaften erteilten, Lebensversiche-
rungsansprüche an die Klägerin ab.
Die Klägerin meldete nach Insolvenzeröffnung eine Forderung in Höhe
von 78.264,65 € zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde in voller Höhe
festgestellt. Nach Auskehrung eines auf Absonderungsrechte entfallenden Be-
trages von 9.120,44 € durch den Beklagten beläuft sich die Forderung der Klä-
gerin gegenwärtig noch auf 74.390,73 €. Der Beklagte kündigte eine erste Ab-
schlagsverteilung auf der Grundlage einer Insolvenzquote von 14,38 % an die
Gläubiger an. Durch Schreiben vom 24. Juli 2006 lehnte der Beklagte wegen
der zugunsten der Klägerin bestellten Sicherheiten ab, die Klägerin bei dieser
Verteilung zu berücksichtigen.
Die Klägerin, die meint, bei der Abschlagsverteilung berücksichtigt wer-
den zu müssen, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Forderung der
Klägerin in Höhe von 74.390,73 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Landge-
richt und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem
erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klage-
abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Kla-
ge.
I.
Das Oberlandesgericht meint, § 43 InsO stehe einer Feststellung der
unstreitigen klägerischen Forderung auch in voller Höhe nicht entgegen. Aus
der Tatsache, dass sie eigenständige Ansprüche gegen die Gesellschafter der
Schuldnerin habe, erlange die Klägerin keinen zusätzlichen Vorteil. Der Gläubi-
ger, dem mehrere Personen, von denen eine in Insolvenz gefallen sei, für eine
Forderung hafteten, sei im Falle von Teilleistungen nicht gezwungen, in dem
Insolvenzverfahren nur noch die Restforderungen zu verfolgen und auf diese
Weise einen höheren Ausfall hinzunehmen. Nach dem Grundsatz der Doppel-
berücksichtigung könne der Gläubiger in mehreren Verfahren stets die Aus-
gangsforderung beanspruchen. Dies gelte auch für den Fall, dass ein Mithaf-
tender nach Insolvenzeröffnung einen Teilbetrag zahle.
II.
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung
nicht stand.
1. Die Forderung der Klägerin in Höhe von 74.390,73 € durfte - wie die
Revision zutreffend rügt - durch die Vordergerichte nicht zur Insolvenztabelle
festgestellt werden. Wegen der bereits erfolgten Eintragung der Forderung und
der damit verbundenen Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO, § 178 Abs. 3
InsO) ist die - zur Verfolgung des Rechtsschutzziels der Klägerin ohnehin un-
geeignete - Klage vielmehr als unzulässig abzuweisen.
a) Ist eine Forderung von dem Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger
bestritten worden, kann der Gläubiger gemäß § 179 Abs. 1 InsO die Feststel-
lung gegen den Bestreitenden betreiben. Ihrer Rechtsnatur her bildet die Klage
eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO (BGH, Urt. v. 10. April 1967
- II ZR 98/65, WM 1967, 508). Wird die begehrte Feststellung getroffen, obliegt
es der obsiegenden Partei, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle
zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO).
b) Vorliegend ist jedoch unstreitig die von der Klägerin angemeldete For-
derung, ohne dass der Beklagte oder ein Gläubiger Widerspruch erhoben ha-
ben, in die Tabelle eingetragen worden. Die Eintragung in die Tabelle wirkt ge-
genüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178
Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR
133/90, ZIP 1991, 456, 457). Die mit der Eintragung verbundene Rechtskraft
(§ 322 ZPO; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456, 1457
Rn. 12; MünchKomm-InsO/Schumacher,
2. Aufl.
§ 178 Rn. 59; FK-
InsO/Kießner, 4. Aufl. § 178 Rn. 21) steht der Zulässigkeit der von dem Kläger
erhobenen, auf das gleiche Ziel gerichteten Feststellungsklage entgegen (vgl.
BGHZ
93,
287,
289;
BGHZ
157,
47,
50 f;
Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 322 Rn. 5). Wegen Ent-
scheidungsreife (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist die Klage mithin als unzulässig abzu-
weisen.
2. Sollte der Beklagte eine Abschlagsverteilung beabsichtigen, weist der
Senat auf folgendes hin:
a) Bei einer Abschlagsverteilung ist gemäß § 188 Satz 1 InsO ein mit der
Tabelle identisches (HK-InsO/Depré, 5. Aufl. § 188 Rn. 1) Verteilungsverzeich-
nis zu erstellen, in das sämtliche festgestellten Forderungen - mithin hier auch
diejenige der Klägerin - aufzunehmen sind
(MünchKomm-InsO/Füchsl/
Weishäupl, aaO § 188 Rn. 4). Dies folgt aus der Rechtskraftwirkung der Tabel-
leneintragung (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO). Der Insolvenzverwalter
darf die Aufnahme nicht mit der Begründung, die Forderung sei ganz oder teil-
weise erloschen, verweigern (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO). Dazu
ist der Verwalter nur berechtigt, wenn er gegen den Gläubiger mit einer Voll-
streckungsgegenklage (§ 767 ZPO) durchgedrungen ist (Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 188 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO; HK-
InsO/Depré, aaO § 188 Rn. 4). Schon nach Erhebung der Vollstreckungsge-
genklage ist der Insolvenzverwalter bis zur rechtskräftigen Entscheidung analog
§ 189 Abs. 2, § 198 InsO zu einer Zurückhaltung und Hinterlegung des betrof-
fenen Betrages befugt (HK-InsO/Depré, aaO). Kennt er dessen Höhe nicht, hat
ihm der Gläubiger auf entsprechendes Verlangen Auskunft über die Erlöse
von Sicherheitenverwertungen zu erteilen. Ist er dem nachgekommen, verwei-
gert der Verwalter gleichwohl die Aufnahme eines Gläubigers in das Verzeich-
nis, kann dieser mit Hilfe einer sofortigen Beschwerde (§ 194 Abs. 2 Satz 2 In-
sO) seine Berücksichtigung erzwingen (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl,
aaO).
b) Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann nicht beurteilt werden, ob
der Beklagte mit Hilfe einer Vollstreckungsgegenklage eine Kürzung der auf die
Klägerin entfallenden Insolvenzdividende erreichen kann.
Wird über das Vermögen mehrerer oder - wie im Streitfall - einer von
mehreren Personen, die nebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze
haften, das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Gläubiger nach dem Grund-
satz der Doppelberücksichtigung gemäß § 43 InsO bis zu seiner vollen Befrie-
digung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Er-
öffnung des Verfahrens zu fordern hatte (sogenannter Berücksichtigungsbe-
trag). Solange Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Be-
friedigung des Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem (vol-
len) Berücksichtigungsbetrag am Verfahren teil. Die Insolvenzdividende ist erst
zu kürzen, wenn sie zusammen mit den Teilzahlungen, die der Gläubiger von
einem Mithaftenden freiwillig oder im Zwangswege erhalten hat, den Gesamtbe-
trag seiner Forderung übersteigt; etwaige Überzahlungen kann der Insolvenz-
verwalter wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern (BGH, Urt. v.
4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, WM 1984, 1547, 1548; RGZ 156, 271, 279).
Mithin hat eine Vollstreckungsgegenklage des Beklagten erst Erfolg,
wenn die Forderung der Klägerin durch Zahlungen der Mithaftenden und eine
etwaige von dem Beklagten zu verteilende Dividende voll gedeckt ist (Uh-
lenbruck, aaO § 188 Rn. 12; FK-InsO/Kießner, aaO § 188 Rn. 12).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 04.05.2007 - 22 O 634/07 -
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2007 - 17 U 3163/07 -