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BGH Urteil vom 29.05.2008 – IX ZR 45/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. Mai 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 179
Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines In-
solvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO sein.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 26. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Feb-
ruar 2007 und der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 5. Juli 2006 insoweit aufgehoben, als zu Gunsten der
Klägerin eine Forderung in Höhe von 282.028 € festgestellt wurde.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin erwarb mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom
30. Dezember 1996 von der A. AG knapp
75 % der Gesellschaftsanteile an der W. AG (fortan: W & F).
Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin ist die AG. AG (fortan:
Schuldnerin).
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Die W & F bzw. deren Tochtergesellschaften sind Generalmieter von vier
Immobilien in Berlin, Leipzig und Erfurt. Die an die Vermieter zu zahlenden
Garantiemieten übersteigen die Einnahmen aus der Weitervermietung erheb-
lich. Weil die Klägerin die damit verbundenen Risiken scheute, übernahm die
M. GmbH (M. , später zur M.
mbH umgewandelt), eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, gegen-
über der W & F und deren Tochtergesellschaften die Zahlungsverpflichtungen
aus den General-Mietverträgen. Im Hinblick auf diese Vereinbarung regelten die
Klägerin und die Schuldnerin in § 10.1 des Aktienkauf- und Übertragungsver-
trags Folgendes:
Der Verkäufer ("Versprechender") verpflichtet sich hiermit unbe- dingt und unwiderruflich gegenüber dem Käufer ("Versprechens- empfänger"), zugunsten der im Übernahmevertrag gemeinsam als W & F bezeichneten Unternehmen des W & F Konzerns (im fol- genden gemeinsam "W & F" oder "Begünstigter") den Begünstig- ten auf erstes Anfordern des Versprechensempfängers von jed- weden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem Rechts- grund, freizuhalten, die sich für den Begünstigten daraus ergeben, dass M. GmbH ihre gesamten Pflichten und Verpflich- tungen aus dem Übernahmevertrag gegenüber dem Begünstigten, sei es ganz oder teilweise aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt (im folgenden gemeinsam "Nachteile").
Die Verpflichtung ... erlischt erst mit der vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der M. GmbH aus dem Übernahmevertrag gegenüber W & F. Der Versprechende ver- pflichtet sich gegenüber dem Versprechensempfänger, dem Be- günstigten sämtliche Nachteile in Geld zu erstatten.
Zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger besteht Einvernehmen darüber, dass nur dieser, nicht der Begüns- tigte, den Versprechenden auf Leistung an den Begünstigten in
Anspruch nehmen und Erstattung aller Nachteile durch Zahlung an den Begünstigten verlangen kann.
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In der Folgezeit stellte die M. ihre Zahlungen an die Generalvermieter
ein, forderte von der W & F und einer ihrer Tochtergesellschaften gezahlte Mie-
ten zurück und begehrte die Freistellung von künftigen Zahlungsverpflichtun-
gen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Generalmietverträge seien unwirk-
sam. Die hierauf bezogene Klage blieb in den Tatsacheninstanzen überwiegend
ohne Erfolg. Das vor dem Bundesgerichtshof anhängige Verfahren ruht, nach-
dem über das Vermögen der M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
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Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst die Schuldnerin aus
§ 10 des vorgenannten Vertrages in Anspruch genommen und Zahlung der Ge-
neralmieten für die Monate Dezember 2002 bis September 2003 begehrt. Mit
Beschluss vom 28. Februar 2005
ist das
Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzver-
walter bestellt worden. Die Klägerin hat Forderungen in Höhe von insge-
samt 48.597.971,36 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Hiervon entfallen
35.702.151,34 €, 10.963.742,88 € sowie 1.613.428,34 € auf Forderungen zu-
gunsten verschiedener Tochtergesellschaften der W & F. Außerdem macht die
Klägerin eigene Kostenansprüche in Höhe von 318.648,80 € geltend. Im Prü-
fungsverfahren ist die Gesamtforderung lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages
von 5.782.964,92 € festgestellt worden, wobei eine nähere Aufschlüsselung des
Teilbetrages unterblieben ist. Die weitergehende Forderung hat der Beklagte
bestritten. In Abänderung der bisherigen Zahlungsklage begehrt die Klägerin
nunmehr die Feststellung, dass ihr bzw. den Tochtergesellschaften der
W & F gegenüber der Schuldnerin Forderungen in Höhe von insgesamt
48.597.971,36 € gemäß der Aufschlüsselung in der Forderungsanmeldung zu-
stehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete
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Berufung des Beklagten blieb überwiegend ohne Erfolg. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur in geringem Umfang begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Frankfurt 2007, 879 veröf-
fentlicht ist, hat die Feststellungsklage nach §§ 179, 180 InsO insgesamt für
zulässig angesehen und ausgeführt, es sei unerheblich, dass die Forderung in
Höhe eines Teilbetrages von 5.782.964,92 € bereits zur Tabelle festgestellt sei.
Durch die unspezifische Anerkennung eines Teils der angemeldeten Forderung
sei nicht erkennbar, welcher Teil der Forderung durch die Feststellung zur In-
solvenztabelle bereits tituliert sei. Hinzu komme, dass die Klägerin die Feststel-
lung von Zahlungsansprüchen in unterschiedlicher Höhe für insgesamt vier
Gläubiger begehre, und deshalb eine konkrete Zuordnung der vom Beklagten
außergerichtlich anerkannten Ansprüche unabdingbar sei. Der Statthaftigkeit
des Feststellungsbegehrens stehe ferner nicht entgegen, dass bei Zahlungsan-
sprüchen auf erstes Anfordern unter Umständen auch Rückforderungen in Be-
tracht zu ziehen seien.
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Die in § 10.1 des Vertrages vom 30. Dezember 1996 getroffene Abrede
enthalte eine Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern zu Gunsten der Tochter-
gesellschaften der W & F. Der Begriff "auf erstes Anfordern" sei weltweit im in-
ternationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr gebräuchlich und könne bei ei-
nem Rechtsgeschäft der hier in Rede stehenden Art nur in dem Sinne verstan-
den werden, dass ein erster uneingeschränkter Zugriff des Begünstigten auf die
Garantiesumme eröffnet werde. Auch die Schuldnerin habe zunächst die Rege-
lung im vorgenannten Sinn verstanden, weil sie mehrfach entsprechende Zah-
lungen nach jeweiliger Aufforderung erbracht habe. Ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten der Klägerin sei nicht ersichtlich. Das Feststellungsbegehren erweise
sich insgesamt als begründet.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen
stand.
1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die
Klägerin auch hinsichtlich des Teilbetrages von 5.782.964,92 € die Feststel-
lungsklage nach §§ 179, 180 InsO zulässig ist.
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a) Für die Rechtskraft des Tabelleneintrags (§ 178 Abs. 3 InsO) bedeutet
es keinen Unterschied, ob die Forderung widerspruchslos eingetragen worden
ist oder ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger sie
bestritten und der anmeldende Gläubiger gegen den Bestreitenden die Feststel-
lung gemäß § 179 Abs. 1 InsO betrieben hat. Während im ersten Fall die Forde-
rung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt
bei der zweiten Fallgruppe nach § 183 Abs. 1 InsO die Feststellung durch das
Urteil im ordentlichen Verfahren und die anschließende Berichtigung der Tabel-
le gemäß § 183 Abs. 2 InsO. Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt mithin in
der Beseitigung des Widerspruchs. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn
im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig
festgestellt worden wäre (Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-
Justizgesetzen, 4. Bd., Motive II 368 [zu § 135 KO-E]). In beiden Fallgruppen
wirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gemäß § 178
Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein
rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenz-
gläubigern. Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden Tätigkeit des
Insolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckmäßigkeitserwägungen
gerechtfertigte, auf § 178 Abs. 3 InsO beruhende Besonderheit (BGHZ 168,
112, 119 Rn. 20).
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b) Wird nur ein Teil der Forderung angemeldet und festgestellt, so erzielt
allgemeinen Grundsätzen entsprechend die Eintragung Rechtskraft nur für den
festgestellten Teil (MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 178 Rn. 63).
Gleiches hat grundsätzlich zu gelten, wenn eine Gesamtforderung angemeldet
wird und der Insolvenzverwalter hiervon nur einen Teil zur Tabelle feststellt.
Maßgebend für die vorzunehmende Prüfung, ob die angemeldete Forderung
zur Tabelle festgestellt werden kann, ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung
angegeben worden ist (vgl. § 174 Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt (der
"Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die
Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegen-
über den Gläubigern (vgl. § 178 Abs. 3 InsO) und, soweit die Forderung bestrit-
ten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden
Urteils. Wird der in der Anmeldung angegebene Anspruchsgrund in die Tabelle
nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu berichtigen (BGH, Urt. v. 23. Ok-
tober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382).
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Da die Eintragung festgestellter Insolvenzforderungen in die Tabelle wie
ein rechtskräftiges Urteil wirkt, gelten hierfür die allgemeinen zu § 322 Abs. 1
ZPO entwickelten Grundsätze (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 178
Rn. 59). Ein Teilanspruch ist der Rechtskraft nur fähig, wenn der Anspruch sei-
ner Natur nach teilbar (BGH, Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994,
3165) und darüber hinaus erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs
Gegenstand der Klage sein soll (BGHZ 124, 164, 166).
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Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gemäß § 179 InsO nicht
deshalb unzulässig, weil sie zur einer Doppeltitulierung führen müsste und eine
Ungewissheit, welcher Teil der Forderungen bereits zur Tabelle festgestellt
worden ist, durch eine "gewöhnliche" Feststellungsklage nach § 256 ZPO ge-
klärt werden könnte. Eine solche kommt allenfalls in Betracht, soweit der Gläu-
biger Zweifel über Inhalt und Tragweite einer rechtskraftfähigen Tabelleneintra-
gung beheben will (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957,
1225, 1226). Fehlt es bereits an der Rechtskraftfähigkeit der Eintragung, wird
durch eine Klage aus § 179 InsO keine Doppeltitulierung bewirkt.
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c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der bisher eingetragene
Forderungsteil mangels näherer Bestimmung nicht rechtskraftfähig festgestellt.
Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Grund des
Anspruches im vorgenannten Sinne) in drei unterschiedliche Teilforderungen zu
Gunsten der aufgeführten Tochtergesellschaften der W & F aufgegliedert, wo-
rauf der Tabelleneintrag nicht Bezug nimmt. Unter diesen Umständen ist die
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Klägerin darauf angewiesen, auch hinsichtlich des eingetragenen Teilbetrages
von 5.782.964,92 € die Feststellung nach §§ 179, 180 InsO zu begehren.
2. Entgegen der Ansicht der Revision kann im Insolvenzverfahren auch
ein Anspruch auf erstes Anfordern zur Insolvenztabelle festgestellt werden.
a) Als Gegenstand der Anmeldung nach § 174 InsO kommen nur Insol-
venzforderungen in Betracht (BGHZ 168, 112, 118f Rn. 19). Die Insolvenzord-
nung kennt keine besonderen Regeln für die Tabellenfeststellung einzelner
Forderungsarten. Sie bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt für eine einge-
schränkte Feststellungsfähigkeit von Forderungen aus Zahlungsversprechen
auf erstes Anfordern. Dieses Rechtsinstitut dient dem Ziel, dem Gläubiger mög-
lichst schnell einen - wenngleich nur vorläufigen - Titel zu verschaffen und ihm
den raschen Zugriff zu ermöglichen (Liquiditätsfunktion, vgl. BGHZ 151, 236,
241); der Schuldner wird mit seinen Einwendungen oder Einreden aus dem
Schuldverhältnis auf einen Rückforderungsprozess (bzw. ein Nachverfahren)
verwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, ZIP 1996, 2062,
2063; v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, ZIP 1997, 582, 583). Damit weist das
Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern eine dem Gläubiger zu Gute kom-
mende Beschleunigungs- und Verfahrensvereinfachungswirkung auf.
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b) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners ist der rasche Zugriff für einen Insolvenzgläubiger zwar regelmäßig
nicht mehr ohne weiteres erreichbar. Sollte es aber zu einer Abschlagsvertei-
lung kommen, was gerade in einem Verfahren mit einer hohen Quote (vgl.
MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 187 Rn. 9), wie vorliegend gege-
ben, in Betracht zu ziehen ist, hat unter modifizierten Umständen auch die
Zugriffsfunktion noch eine gewisse Bedeutung.
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c) Auch im Übrigen entfällt für den auf erstes Anfordern berechtigten
Gläubiger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht das Bedürfnis, seinen
Anspruch zur Tabelle anzumelden. Die Beschleunigungswirkung kommt dem
Gläubiger auch im Insolvenzverfahren zu Gute. Widerspricht der Insolvenzver-
walter dem angemeldeten Anspruch aus einem Zahlungsversprechen auf ers-
tes Anfordern, so ist im Rechtsstreit nach § 179 Abs. 1 InsO den hiergegen er-
hobenen materiellrechtlichen Einwendungen und Einreden des Insolvenzver-
walters nicht nachzugehen. Dem Gläubiger steht mithin ein vereinfachtes Ver-
fahren zur Erlangung des Tabelleneintrags zu; der Insolvenzverwalter trägt die
Betreibungslast für den Rückforderungsprozess.
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Würde dagegen der Anspruch auf erstes Anfordern von der Forderungs-
anmeldung nach § 179 InsO ausgenommen, wäre der Gläubiger einer derarti-
gen Forderung schlechter gestellt als gewöhnliche Gläubiger, die ihre Forde-
rung anmelden und materielle Einwendungen des Verwalters über eine Klage
aus § 179 InsO ausräumen können. Zwar kann der Insolvenzverwalter, nach-
dem der Anspruch auf erstes Anfordern in die Tabelle eingetragen wurde, sofort
den Rückforderungsprozess einleiten und hierbei etwaige Einwendungen vor-
bringen. Deswegen darf dem Gläubiger die Aussicht auf eine schnelle Titulie-
rung - hier durch den Tabelleneintrag - und auf Teilhabe an der Insolvenzquote
jedoch nicht von vornherein versagt werden, zumal es auch Fälle geben kann,
in denen ein Rückforderungsprozess nicht in Betracht kommt, weil Einwendun-
gen nicht bestehen.
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d) Eine gewisse Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall hat die Anmeldung
einer auflösend bedingten Forderung. § 42 InsO bestimmt, dass eine solche im
Insolvenzverfahren wie eine unbedingte Forderung berücksichtigt wird. Die In-
solvenzordnung mutet also den anderen Gläubigern zu, dass ihnen der Anteil
des auflösend berechtigten Gläubigers äußerstenfalls bis zur Schlussverteilung
vorenthalten wird (Bitter NZI 2000, 399, 400). Dann müssen die anderen Gläu-
biger diese Schmälerung auch hinnehmen, wenn der Anspruch des anmelden-
den Gläubigers unbedingt ist und der Verwalter es lediglich in der Hand hat,
den Rückforderungsprozess zu betreiben.
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e) Es führt auch zu keiner den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens
widersprechenden Belastung oder Verzögerung, dass eine etwaige Rückab-
wicklung nicht oder nicht allein zwischen den Parteien des vorliegenden Verfah-
rens erfolgt. Dies ist eine Folge des Mehrpersonenverhältnisses, das allgemein
bei Sicherheitenbestellungen vorliegen kann. Es ist dem Beklagten - vorbehalt-
lich etwaiger konzerninterner Vereinbarungen - unbenommen, den Regressan-
spruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. anzumelden.
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3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, § 10.1 des Aktienkauf- und Ü-
bertragungsvertrags vom 30. Dezember 1996 gewähre der Klägerin eine Zah-
lungsgarantie auf erstes Anfordern zugunsten Dritter, erweist sich als bean-
standungsfrei.
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a) Es geht um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist, wie
auch die Revision einräumt, grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urt.
v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.; v. 13. März 2003
- IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, st.Rspr.). Das Revisionsgericht prüft
lediglich nach, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Aus-
legungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGHZ
135, 269, 273; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; v.
29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; st. Rspr.).
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Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei
seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten
Zweck (BGHZ 109, 19, 22) und die Interessenlage der Parteien (Grundsatz der
beiderseits interessengerechten Auslegung, BGHZ 137, 69, 72; BGH, Urt. v.
17. Mai 2004 - II ZR 261/01, WM 2004, 1286) zu berücksichtigen, ferner die
sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen
erhellen können (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92, ZIP 1993,
749, 750; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306). Dazu
gehört unter Umständen auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen
Vereinbarung, jedenfalls soweit Entwürfe angefertigt oder Vorbesprechungen
geführt worden sind (BGHZ 63, 359, 362; vgl. ferner BGH, Urt. v. 12. Februar
1981 - IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295; v. 23. Februar 1987 - II ZR 183/86,
NJW 1987, 2437, 2438).
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b) Dem sind die Auslegungserwägungen, die das Berufungsgericht nach
dem Vertragsinhalt, dem Geschäftszusammenhang, dem Verhandlungsverlauf
und der beiderseitigen Interessenlage für die Auslegung der hier in Rede ste-
henden Vertragsbestimmung und insbesondere des dort verwendeten Begriffs
"auf erstes Anfordern" angestellt hat, gerecht geworden.
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Dem vom Berufungsgericht vertretenen Auslegungsergebnis kann nicht,
wie die Revision geltend macht, entgegengehalten werden, dass auch für die
M. eine Freistellungsverpflichtung vorlag. Aus den weit gefassten Formulie-
rungen der in § 10.1 enthaltenen Vertragsbestimmungen (unbedingt und unwi-
derruflich, von jedweden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem
Rechtsgrund, aus welchen Gründen auch immer, sämtliche Nachteile) wird
vielmehr deutlich, dass der Klägerin eine umfassende Rechtsposition zu Guns-
ten der W & F-Unternehmen eingeräumt werden sollte, die für jeden Fall der
Nichterfüllung seitens der M. greifen sollte. Auch ist mit dem im Handels- und
Bankverkehr gebräuchlichen Begriff "auf erstes Anfordern", wie das Berufungs-
gericht zutreffend angenommen hat, die dem früher üblichen Bardepot inne-
wohnende Liquiditätsfunktion verbunden. Er beinhaltet demnach einen umfas-
senden Einwendungsausschluss zu Lasten des Garantiegebers.
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4. Auf die Wirksamkeit der Generalmietverträge kommt es für die Ent-
scheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht an. Die M. hat die Verpflich-
tung übernommen, die Begünstigten von jeglicher Inanspruchnahme aus den
Generalmietverträgen freizustellen. Dazu gehört auch die Freistellung von einer
unberechtigten Inanspruchnahme. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig
bezeichnet, dass die M. ihren Verpflichtungen in dem hier interessierenden
Zeitraum nicht nachgekommen ist und wohl auch nicht mehr nachkommen
kann, weil sie inzwischen selbst insolvent ist. Dadurch ist den Begünstigten der
Garantievereinbarung ein den Garantiefall auslösender Nachteil entstanden,
weil sie von da an wieder unmittelbar der Inanspruchnahme durch die General-
vermieter ausgesetzt waren. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
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5. Der vom Beklagten geltend gemachte Einwand missbräuchlichen Ver-
haltens seitens der Klägerin greift nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsge-
richt davon ausgegangen, dass die zwischen den Prozessparteien streitige
Frage der Wirksamkeit der Generalmietverträge im Rückforderungsprozess ge-
klärt werden muss. Dass die W & F und deren Tochtergesellschaften in ande-
ren Rechtsstreitigkeiten den Standpunkt eingenommen haben, die hier in Rede
stehenden Verträge seien nicht wirksam, ist für das Verhältnis zwischen den
Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bedeutungslos.
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6. Im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Prozesses nach § 180
Abs. 2 InsO besteht bei Unterliegen des Verwalters ein einheitlicher Kostener-
stattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls
nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als
Masseforderung geltend machen kann (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006
- IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578 Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB
312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 Rn. 13; v. 20. März 2008 - IX ZB 68/06 Rn. 4).
Masseforderungen können jedoch nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hin-
sichtlich des von der Klägerin geltend gemachten eigenen Kostenanspruchs
erweist sich mithin das Feststellungsbegehren als unbegründet und unterliegt
der Abweisung.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2-20 O 457/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2007 - 26 U 36/06 -