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BGH Urteil vom 29.05.2008 – IX ZR 45/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 45/07

URTEIL

Verkündet am: 29. Mai 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 179

Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines In-

solvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO sein.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 26. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Feb-

ruar 2007 und der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 5. Juli 2006 insoweit aufgehoben, als zu Gunsten der

Klägerin eine Forderung in Höhe von 282.028 € festgestellt wurde.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin erwarb mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom

30. Dezember 1996 von der A. AG knapp

75 % der Gesellschaftsanteile an der W. AG (fortan: W & F).

Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin ist die AG. AG (fortan:

Schuldnerin).

2

Die W & F bzw. deren Tochtergesellschaften sind Generalmieter von vier

Immobilien in Berlin, Leipzig und Erfurt. Die an die Vermieter zu zahlenden

Garantiemieten übersteigen die Einnahmen aus der Weitervermietung erheb-

lich. Weil die Klägerin die damit verbundenen Risiken scheute, übernahm die

M. GmbH (M. , später zur M.

mbH umgewandelt), eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, gegen-

über der W & F und deren Tochtergesellschaften die Zahlungsverpflichtungen

aus den General-Mietverträgen. Im Hinblick auf diese Vereinbarung regelten die

Klägerin und die Schuldnerin in § 10.1 des Aktienkauf- und Übertragungsver-

trags Folgendes:

Der Verkäufer ("Versprechender") verpflichtet sich hiermit unbe- dingt und unwiderruflich gegenüber dem Käufer ("Versprechens- empfänger"), zugunsten der im Übernahmevertrag gemeinsam als W & F bezeichneten Unternehmen des W & F Konzerns (im fol- genden gemeinsam "W & F" oder "Begünstigter") den Begünstig- ten auf erstes Anfordern des Versprechensempfängers von jed- weden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem Rechts- grund, freizuhalten, die sich für den Begünstigten daraus ergeben, dass M. GmbH ihre gesamten Pflichten und Verpflich- tungen aus dem Übernahmevertrag gegenüber dem Begünstigten, sei es ganz oder teilweise aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt (im folgenden gemeinsam "Nachteile").

Die Verpflichtung ... erlischt erst mit der vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der M. GmbH aus dem Übernahmevertrag gegenüber W & F. Der Versprechende ver- pflichtet sich gegenüber dem Versprechensempfänger, dem Be- günstigten sämtliche Nachteile in Geld zu erstatten.

Zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger besteht Einvernehmen darüber, dass nur dieser, nicht der Begüns- tigte, den Versprechenden auf Leistung an den Begünstigten in

Anspruch nehmen und Erstattung aller Nachteile durch Zahlung an den Begünstigten verlangen kann.

3

In der Folgezeit stellte die M. ihre Zahlungen an die Generalvermieter

ein, forderte von der W & F und einer ihrer Tochtergesellschaften gezahlte Mie-

ten zurück und begehrte die Freistellung von künftigen Zahlungsverpflichtun-

gen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Generalmietverträge seien unwirk-

sam. Die hierauf bezogene Klage blieb in den Tatsacheninstanzen überwiegend

ohne Erfolg. Das vor dem Bundesgerichtshof anhängige Verfahren ruht, nach-

dem über das Vermögen der M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst die Schuldnerin aus

§ 10 des vorgenannten Vertrages in Anspruch genommen und Zahlung der Ge-

neralmieten für die Monate Dezember 2002 bis September 2003 begehrt. Mit

Beschluss vom 28. Februar 2005

ist das

Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzver-

walter bestellt worden. Die Klägerin hat Forderungen in Höhe von insge-

samt 48.597.971,36 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Hiervon entfallen

35.702.151,34 €, 10.963.742,88 € sowie 1.613.428,34 € auf Forderungen zu-

gunsten verschiedener Tochtergesellschaften der W & F. Außerdem macht die

Klägerin eigene Kostenansprüche in Höhe von 318.648,80 € geltend. Im Prü-

fungsverfahren ist die Gesamtforderung lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages

von 5.782.964,92 € festgestellt worden, wobei eine nähere Aufschlüsselung des

Teilbetrages unterblieben ist. Die weitergehende Forderung hat der Beklagte

bestritten. In Abänderung der bisherigen Zahlungsklage begehrt die Klägerin

nunmehr die Feststellung, dass ihr bzw. den Tochtergesellschaften der

W & F gegenüber der Schuldnerin Forderungen in Höhe von insgesamt

48.597.971,36 € gemäß der Aufschlüsselung in der Forderungsanmeldung zu-

stehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete

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6

Berufung des Beklagten blieb überwiegend ohne Erfolg. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nur in geringem Umfang begründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Frankfurt 2007, 879 veröf-

fentlicht ist, hat die Feststellungsklage nach §§ 179, 180 InsO insgesamt für

zulässig angesehen und ausgeführt, es sei unerheblich, dass die Forderung in

Höhe eines Teilbetrages von 5.782.964,92 € bereits zur Tabelle festgestellt sei.

Durch die unspezifische Anerkennung eines Teils der angemeldeten Forderung

sei nicht erkennbar, welcher Teil der Forderung durch die Feststellung zur In-

solvenztabelle bereits tituliert sei. Hinzu komme, dass die Klägerin die Feststel-

lung von Zahlungsansprüchen in unterschiedlicher Höhe für insgesamt vier

Gläubiger begehre, und deshalb eine konkrete Zuordnung der vom Beklagten

außergerichtlich anerkannten Ansprüche unabdingbar sei. Der Statthaftigkeit

des Feststellungsbegehrens stehe ferner nicht entgegen, dass bei Zahlungsan-

sprüchen auf erstes Anfordern unter Umständen auch Rückforderungen in Be-

tracht zu ziehen seien.

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Die in § 10.1 des Vertrages vom 30. Dezember 1996 getroffene Abrede

enthalte eine Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern zu Gunsten der Tochter-

gesellschaften der W & F. Der Begriff "auf erstes Anfordern" sei weltweit im in-

ternationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr gebräuchlich und könne bei ei-

nem Rechtsgeschäft der hier in Rede stehenden Art nur in dem Sinne verstan-

den werden, dass ein erster uneingeschränkter Zugriff des Begünstigten auf die

Garantiesumme eröffnet werde. Auch die Schuldnerin habe zunächst die Rege-

lung im vorgenannten Sinn verstanden, weil sie mehrfach entsprechende Zah-

lungen nach jeweiliger Aufforderung erbracht habe. Ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten der Klägerin sei nicht ersichtlich. Das Feststellungsbegehren erweise

sich insgesamt als begründet.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen

stand.

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die

Klägerin auch hinsichtlich des Teilbetrages von 5.782.964,92 € die Feststel-

lungsklage nach §§ 179, 180 InsO zulässig ist.

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a) Für die Rechtskraft des Tabelleneintrags (§ 178 Abs. 3 InsO) bedeutet

es keinen Unterschied, ob die Forderung widerspruchslos eingetragen worden

ist oder ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger sie

bestritten und der anmeldende Gläubiger gegen den Bestreitenden die Feststel-

lung gemäß § 179 Abs. 1 InsO betrieben hat. Während im ersten Fall die Forde-

rung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt

bei der zweiten Fallgruppe nach § 183 Abs. 1 InsO die Feststellung durch das

Urteil im ordentlichen Verfahren und die anschließende Berichtigung der Tabel-

le gemäß § 183 Abs. 2 InsO. Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt mithin in

der Beseitigung des Widerspruchs. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn

im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig

festgestellt worden wäre (Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-

Justizgesetzen, 4. Bd., Motive II 368 [zu § 135 KO-E]). In beiden Fallgruppen

wirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gemäß § 178

Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein

rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenz-

gläubigern. Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden Tätigkeit des

Insolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckmäßigkeitserwägungen

gerechtfertigte, auf § 178 Abs. 3 InsO beruhende Besonderheit (BGHZ 168,

112, 119 Rn. 20).

11

b) Wird nur ein Teil der Forderung angemeldet und festgestellt, so erzielt

allgemeinen Grundsätzen entsprechend die Eintragung Rechtskraft nur für den

festgestellten Teil (MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 178 Rn. 63).

Gleiches hat grundsätzlich zu gelten, wenn eine Gesamtforderung angemeldet

wird und der Insolvenzverwalter hiervon nur einen Teil zur Tabelle feststellt.

Maßgebend für die vorzunehmende Prüfung, ob die angemeldete Forderung

zur Tabelle festgestellt werden kann, ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung

angegeben worden ist (vgl. § 174 Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt (der

"Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die

Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegen-

über den Gläubigern (vgl. § 178 Abs. 3 InsO) und, soweit die Forderung bestrit-

ten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden

Urteils. Wird der in der Anmeldung angegebene Anspruchsgrund in die Tabelle

nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu berichtigen (BGH, Urt. v. 23. Ok-

tober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382).

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Da die Eintragung festgestellter Insolvenzforderungen in die Tabelle wie

ein rechtskräftiges Urteil wirkt, gelten hierfür die allgemeinen zu § 322 Abs. 1

ZPO entwickelten Grundsätze (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 178

Rn. 59). Ein Teilanspruch ist der Rechtskraft nur fähig, wenn der Anspruch sei-

ner Natur nach teilbar (BGH, Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994,

3165) und darüber hinaus erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs

Gegenstand der Klage sein soll (BGHZ 124, 164, 166).

13

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gemäß § 179 InsO nicht

deshalb unzulässig, weil sie zur einer Doppeltitulierung führen müsste und eine

Ungewissheit, welcher Teil der Forderungen bereits zur Tabelle festgestellt

worden ist, durch eine "gewöhnliche" Feststellungsklage nach § 256 ZPO ge-

klärt werden könnte. Eine solche kommt allenfalls in Betracht, soweit der Gläu-

biger Zweifel über Inhalt und Tragweite einer rechtskraftfähigen Tabelleneintra-

gung beheben will (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957,

1225, 1226). Fehlt es bereits an der Rechtskraftfähigkeit der Eintragung, wird

durch eine Klage aus § 179 InsO keine Doppeltitulierung bewirkt.

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c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der bisher eingetragene

Forderungsteil mangels näherer Bestimmung nicht rechtskraftfähig festgestellt.

Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Grund des

Anspruches im vorgenannten Sinne) in drei unterschiedliche Teilforderungen zu

Gunsten der aufgeführten Tochtergesellschaften der W & F aufgegliedert, wo-

rauf der Tabelleneintrag nicht Bezug nimmt. Unter diesen Umständen ist die

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Klägerin darauf angewiesen, auch hinsichtlich des eingetragenen Teilbetrages

von 5.782.964,92 € die Feststellung nach §§ 179, 180 InsO zu begehren.

2. Entgegen der Ansicht der Revision kann im Insolvenzverfahren auch

ein Anspruch auf erstes Anfordern zur Insolvenztabelle festgestellt werden.

a) Als Gegenstand der Anmeldung nach § 174 InsO kommen nur Insol-

venzforderungen in Betracht (BGHZ 168, 112, 118f Rn. 19). Die Insolvenzord-

nung kennt keine besonderen Regeln für die Tabellenfeststellung einzelner

Forderungsarten. Sie bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt für eine einge-

schränkte Feststellungsfähigkeit von Forderungen aus Zahlungsversprechen

auf erstes Anfordern. Dieses Rechtsinstitut dient dem Ziel, dem Gläubiger mög-

lichst schnell einen - wenngleich nur vorläufigen - Titel zu verschaffen und ihm

den raschen Zugriff zu ermöglichen (Liquiditätsfunktion, vgl. BGHZ 151, 236,

241); der Schuldner wird mit seinen Einwendungen oder Einreden aus dem

Schuldverhältnis auf einen Rückforderungsprozess (bzw. ein Nachverfahren)

verwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, ZIP 1996, 2062,

2063; v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, ZIP 1997, 582, 583). Damit weist das

Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern eine dem Gläubiger zu Gute kom-

mende Beschleunigungs- und Verfahrensvereinfachungswirkung auf.

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b) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

Schuldners ist der rasche Zugriff für einen Insolvenzgläubiger zwar regelmäßig

nicht mehr ohne weiteres erreichbar. Sollte es aber zu einer Abschlagsvertei-

lung kommen, was gerade in einem Verfahren mit einer hohen Quote (vgl.

MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 187 Rn. 9), wie vorliegend gege-

ben, in Betracht zu ziehen ist, hat unter modifizierten Umständen auch die

Zugriffsfunktion noch eine gewisse Bedeutung.

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c) Auch im Übrigen entfällt für den auf erstes Anfordern berechtigten

Gläubiger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht das Bedürfnis, seinen

Anspruch zur Tabelle anzumelden. Die Beschleunigungswirkung kommt dem

Gläubiger auch im Insolvenzverfahren zu Gute. Widerspricht der Insolvenzver-

walter dem angemeldeten Anspruch aus einem Zahlungsversprechen auf ers-

tes Anfordern, so ist im Rechtsstreit nach § 179 Abs. 1 InsO den hiergegen er-

hobenen materiellrechtlichen Einwendungen und Einreden des Insolvenzver-

walters nicht nachzugehen. Dem Gläubiger steht mithin ein vereinfachtes Ver-

fahren zur Erlangung des Tabelleneintrags zu; der Insolvenzverwalter trägt die

Betreibungslast für den Rückforderungsprozess.

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Würde dagegen der Anspruch auf erstes Anfordern von der Forderungs-

anmeldung nach § 179 InsO ausgenommen, wäre der Gläubiger einer derarti-

gen Forderung schlechter gestellt als gewöhnliche Gläubiger, die ihre Forde-

rung anmelden und materielle Einwendungen des Verwalters über eine Klage

aus § 179 InsO ausräumen können. Zwar kann der Insolvenzverwalter, nach-

dem der Anspruch auf erstes Anfordern in die Tabelle eingetragen wurde, sofort

den Rückforderungsprozess einleiten und hierbei etwaige Einwendungen vor-

bringen. Deswegen darf dem Gläubiger die Aussicht auf eine schnelle Titulie-

rung - hier durch den Tabelleneintrag - und auf Teilhabe an der Insolvenzquote

jedoch nicht von vornherein versagt werden, zumal es auch Fälle geben kann,

in denen ein Rückforderungsprozess nicht in Betracht kommt, weil Einwendun-

gen nicht bestehen.

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d) Eine gewisse Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall hat die Anmeldung

einer auflösend bedingten Forderung. § 42 InsO bestimmt, dass eine solche im

Insolvenzverfahren wie eine unbedingte Forderung berücksichtigt wird. Die In-

solvenzordnung mutet also den anderen Gläubigern zu, dass ihnen der Anteil

des auflösend berechtigten Gläubigers äußerstenfalls bis zur Schlussverteilung

vorenthalten wird (Bitter NZI 2000, 399, 400). Dann müssen die anderen Gläu-

biger diese Schmälerung auch hinnehmen, wenn der Anspruch des anmelden-

den Gläubigers unbedingt ist und der Verwalter es lediglich in der Hand hat,

den Rückforderungsprozess zu betreiben.

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e) Es führt auch zu keiner den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens

widersprechenden Belastung oder Verzögerung, dass eine etwaige Rückab-

wicklung nicht oder nicht allein zwischen den Parteien des vorliegenden Verfah-

rens erfolgt. Dies ist eine Folge des Mehrpersonenverhältnisses, das allgemein

bei Sicherheitenbestellungen vorliegen kann. Es ist dem Beklagten - vorbehalt-

lich etwaiger konzerninterner Vereinbarungen - unbenommen, den Regressan-

spruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. anzumelden.

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3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, § 10.1 des Aktienkauf- und Ü-

bertragungsvertrags vom 30. Dezember 1996 gewähre der Klägerin eine Zah-

lungsgarantie auf erstes Anfordern zugunsten Dritter, erweist sich als bean-

standungsfrei.

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a) Es geht um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist, wie

auch die Revision einräumt, grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urt.

v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.; v. 13. März 2003

- IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, st.Rspr.). Das Revisionsgericht prüft

lediglich nach, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Aus-

legungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGHZ

135, 269, 273; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; v.

29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; st. Rspr.).

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Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei

seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten

Zweck (BGHZ 109, 19, 22) und die Interessenlage der Parteien (Grundsatz der

beiderseits interessengerechten Auslegung, BGHZ 137, 69, 72; BGH, Urt. v.

17. Mai 2004 - II ZR 261/01, WM 2004, 1286) zu berücksichtigen, ferner die

sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen

erhellen können (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92, ZIP 1993,

749, 750; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306). Dazu

gehört unter Umständen auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen

Vereinbarung, jedenfalls soweit Entwürfe angefertigt oder Vorbesprechungen

geführt worden sind (BGHZ 63, 359, 362; vgl. ferner BGH, Urt. v. 12. Februar

1981 - IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295; v. 23. Februar 1987 - II ZR 183/86,

NJW 1987, 2437, 2438).

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b) Dem sind die Auslegungserwägungen, die das Berufungsgericht nach

dem Vertragsinhalt, dem Geschäftszusammenhang, dem Verhandlungsverlauf

und der beiderseitigen Interessenlage für die Auslegung der hier in Rede ste-

henden Vertragsbestimmung und insbesondere des dort verwendeten Begriffs

"auf erstes Anfordern" angestellt hat, gerecht geworden.

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Dem vom Berufungsgericht vertretenen Auslegungsergebnis kann nicht,

wie die Revision geltend macht, entgegengehalten werden, dass auch für die

M. eine Freistellungsverpflichtung vorlag. Aus den weit gefassten Formulie-

rungen der in § 10.1 enthaltenen Vertragsbestimmungen (unbedingt und unwi-

derruflich, von jedweden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem

Rechtsgrund, aus welchen Gründen auch immer, sämtliche Nachteile) wird

vielmehr deutlich, dass der Klägerin eine umfassende Rechtsposition zu Guns-

ten der W & F-Unternehmen eingeräumt werden sollte, die für jeden Fall der

Nichterfüllung seitens der M. greifen sollte. Auch ist mit dem im Handels- und

Bankverkehr gebräuchlichen Begriff "auf erstes Anfordern", wie das Berufungs-

gericht zutreffend angenommen hat, die dem früher üblichen Bardepot inne-

wohnende Liquiditätsfunktion verbunden. Er beinhaltet demnach einen umfas-

senden Einwendungsausschluss zu Lasten des Garantiegebers.

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4. Auf die Wirksamkeit der Generalmietverträge kommt es für die Ent-

scheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht an. Die M. hat die Verpflich-

tung übernommen, die Begünstigten von jeglicher Inanspruchnahme aus den

Generalmietverträgen freizustellen. Dazu gehört auch die Freistellung von einer

unberechtigten Inanspruchnahme. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig

bezeichnet, dass die M. ihren Verpflichtungen in dem hier interessierenden

Zeitraum nicht nachgekommen ist und wohl auch nicht mehr nachkommen

kann, weil sie inzwischen selbst insolvent ist. Dadurch ist den Begünstigten der

Garantievereinbarung ein den Garantiefall auslösender Nachteil entstanden,

weil sie von da an wieder unmittelbar der Inanspruchnahme durch die General-

vermieter ausgesetzt waren. Dagegen wendet sich die Revision nicht.

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5. Der vom Beklagten geltend gemachte Einwand missbräuchlichen Ver-

haltens seitens der Klägerin greift nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsge-

richt davon ausgegangen, dass die zwischen den Prozessparteien streitige

Frage der Wirksamkeit der Generalmietverträge im Rückforderungsprozess ge-

klärt werden muss. Dass die W & F und deren Tochtergesellschaften in ande-

ren Rechtsstreitigkeiten den Standpunkt eingenommen haben, die hier in Rede

stehenden Verträge seien nicht wirksam, ist für das Verhältnis zwischen den

Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bedeutungslos.

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6. Im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Prozesses nach § 180

Abs. 2 InsO besteht bei Unterliegen des Verwalters ein einheitlicher Kostener-

stattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls

nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als

Masseforderung geltend machen kann (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006

- IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578 Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB

312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 Rn. 13; v. 20. März 2008 - IX ZB 68/06 Rn. 4).

Masseforderungen können jedoch nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hin-

sichtlich des von der Klägerin geltend gemachten eigenen Kostenanspruchs

erweist sich mithin das Feststellungsbegehren als unbegründet und unterliegt

der Abweisung.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2-20 O 457/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2007 - 26 U 36/06 -