BGH Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 106/07
TEIL-URTEIL UND URTEIL
Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 917 Abs. 1
a) Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahr-
rand über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein
Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der
Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit
er mit diesen sein Grundstück erreichen kann.
b) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigen-
tümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unter-
haltungskosten anteilig.
BGH, Teil-Urteil und Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Widerbeklagten wird das Schlussurteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerbeklagten
verurteilt worden sind, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor
dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der W.straße in
D. zum Gehen, zum Fahren und in sonstiger Weise zu
benutzen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Widerkläger ge-
gen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom
28. Juni 2006 zurückgewiesen.
Wegen des zweiten Hilfsantrags der Widerkläger wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, deren Wohnhäuser planerisch
und erschließungsmäßig in Richtung einer Privatstraße ausgerichtet sind, die
über den nordwestlichen Teil ihrer Grundstücke und eines weiteren Grund-
stücks zu einer öffentlichen Straße führt. Die Privatstraße gehört insoweit den
jeweiligen Grundstückseigentümern, als sie auf deren Grundstücken verläuft.
Im Südosten grenzen die Grundstücke der Parteien an eine städtische Fläche
an, die mit einem befestigten Fuß- und Radweg sowie mit einem Grünstreifen
versehen ist. An deren östlichem Ende befindet sich ein öffentlicher Parkplatz,
der eine Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat.
Die Widerkläger verlangen von den Widerbeklagten die Unterlassung der
Benutzung des Teils der Privatstraße, der sich auf ihrem Grundstück befindet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Wi-
derkläger die Feststellung beantragt, dass die Widerbeklagten nicht berechtigt
sind, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der
Privatstraße zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Hilfsweise
haben sie die Verurteilung der Widerbeklagten verlangt, es zu unterlassen, den
im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der Privat-
straße zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Weiter hilfsweise
haben die Widerkläger die Verurteilung der Widerbeklagten zur Zahlung von
200 € pro Monat für die Benutzung ihres Teils der Privatstraße beantragt. Das
Oberlandesgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und dem
ersten Hilfsantrag stattgegeben.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Widerkläger beantragen, wollen die Widerbeklagten die vollständige Zurückwei-
sung der Berufung der Widerkläger gegen das erstinstanzliche Urteil erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der erste Hilfsantrag nach
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet; die Widerkläger müssten die Benutzung
des ihnen gehörenden Teils der Privatstraße durch die Widerbeklagten nicht
dulden. Eine Benutzungsdienstbarkeit sei nicht bestellt worden. Die Existenz
einer altrechtlichen Dienstbarkeit, welche bestehen geblieben sei, hätten die
Widerbeklagten nicht dargelegt. Aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen
Verjährung lasse sich eine Benutzungsberechtigung der Widerbeklagten nicht
herleiten. Soweit in der bisherigen Benutzung der Straße schuldrechtlich ein
Leihverhältnis zu sehen sei, sei dieses spätestens mit der Erhebung der Wider-
klage gekündigt worden. Auch aus gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtli-
chen Vorschriften ergebe sich keine Duldungspflicht der Widerkläger. An einem
Notwegrecht der Widerbeklagten fehle es, weil sie die öffentliche Straße durch
ihr Gartentor, welches an die städtische Fläche angrenze, erreichen könnten.
Schließlich ergebe sich eine Duldungspflicht der Widerkläger nicht aus dem
Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, weil besondere
Umstände, welche einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billi-
gen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen
ließen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
II.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe
die Rechtskraft des in erster Instanz zugunsten der Widerbeklagten ergangenen
Teil-Anerkenntnisurteils nicht beachtet, mit dem diesen erlaubt worden sei, zur
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an der Grenzwand ihres Hauses
das Grundstück der Widerkläger zu betreten. Denn zum einen wirkt diese Ent-
scheidung nicht gegen die seinerzeit noch nicht an dem Rechtsstreit beteiligte
Widerklägerin zu 1. Zum anderen hindert das Berufungsurteil die Widerbeklag-
ten nicht, das Teil-Anerkenntnisurteil durchzusetzen. Dass sie den Teil der
Straße, der auf dem Grundstück der Widerkläger verläuft, für die Durchführung
von Instandhaltungsarbeiten benutzen müssen, haben sie nicht vorgetragen.
2. Im Ergebnis ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsge-
richt habe seiner Verhandlung und Entscheidung weder nach § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt noch
selbst nach §§ 525 Satz 1, 355, 398, 402 i.V.m. §§ 371, 144 ZPO erneute Fest-
stellungen getroffen.
a) Das Berufungsgericht musste die erstinstanzliche Augenscheinsein-
nahme nicht wiederholen; auch musste es den von dem Landgericht bestellten
Sachverständigen nicht erneut anhören. Es hat nämlich insoweit keine von dem
Landgericht abweichende Feststellungen getroffen, sondern aus den Feststel-
lungen lediglich einen anderen rechtlichen Schluss gezogen.
b) Die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen, die sich die
Widerbeklagten zu Eigen gemacht haben, durfte das Berufungsgericht jedoch
nicht - wie geschehen - abweichend von dem Landgericht würdigen, ohne die
Widerbeklagten zuvor rechtzeitig auf die beabsichtigte Abweichung hingewie-
sen und gegebenenfalls den Zeugen erneut vernommen zu haben (vgl. BVerfG
NJW 2003, 2524). Dieser Verfahrensverstoß wirkt sich jedoch nicht auf die an-
gefochtene Entscheidung aus. Denn selbst wenn man die Aussage des Zeugen
zu der Anlegung der Privatstraße in den Jahren 1936/1937 und deren spätere
Benutzung in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahingehend würdigt,
dass die damaligen Grundstückseigentümer einen Gesellschaftsvertrag ge-
schlossen haben, kann nicht festgestellt werden, dass die Widerkläger aufgrund
einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zur Duldung der Benutzung des
ihnen gehörenden Teils der Straße durch die Widerbeklagten verpflichtet sind.
Denn weder haben diese vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Widerkläger
bei dem Erwerb ihres Grundstücks im Jahr 1994 in eine etwaige Gesellschaf-
terstellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten sind. Darüber hilft die von dem
Landgericht herangezogene Vorschrift des § 746 BGB nicht hinweg. Sie gilt
nicht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur für die Gemein-
schaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB). Diese ist hier jedoch nicht gegeben, weil
die Privatstraße nicht ungeteilt den drei Grundstückseigentümern gemeinschaft-
lich zusteht. Aus einer Vereinbarung zwischen den Widerklägern und dem drit-
ten Grundstückseigentümer über die Verteilung der für die Privatstraße anfal-
lenden Unterhaltungskosten können die Widerbeklagten zu ihren Gunsten e-
benfalls nichts herleiten.
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe die Widerbeklagten unter Verletzung von § 139 ZPO nicht darauf hinge-
wiesen, dass es der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts nicht folgen wer-
de. Zwar darf eine in erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf ver-
trauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach § 139
ZPO erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will (siehe nur
BGH, Beschl. v. 15. Februar 2005, XI ZR 144/03, BGH-Report 2005, 936, 937
m.w.N.) und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergän-
zung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Urt.
v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236). Aber dieser
Grundsatz gilt nicht ausnahmslos; eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts
besteht nicht, wenn die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in dem bis-
herigen Verfahren bereits erörtert wurden (Senat, aaO). So liegt es hier. Die
möglichen Rechtsgrundlagen für ein Benutzungsrecht der Widerbeklagten und
das Problem, ob eine ausreichende andere Zuwegung zu ihrem Grundstück
besteht, waren nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sowohl in der ersten
als auch in der zweiten Instanz die zentralen Fragen des Rechtsstreits und da-
mit Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.
4. Erfolglos rügt die Revision ebenfalls, das Berufungsgericht habe ent-
gegen § 279 Abs. 3 ZPO das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
nicht mit den Parteien erörtert. Dies verkennt, dass die genannte Vorschrift
ausschließlich das Prozessgericht verpflichtet, vor dem die Beweisaufnahme
erfolgt ist oder welches sie angeordnet hat (§ 285 ZPO). Unterbleibt die Erörte-
rung in der ersten Instanz, worauf es hier mangels Beweisaufnahme vor dem
Berufungsgericht allenfalls ankommt, kann das auf entsprechende Rüge zur
Aufhebung des Urteils durch das Berufungsgericht führen. So liegen die Dinge
hier jedoch nicht. Die Widerbeklagten haben keine entsprechende Rüge in der
Berufungsinstanz aufgezeigt und demgemäß keinen damit im Zusammenhang
stehenden Verfahrensfehler des Berufungsgerichts beanstandet.
5. Ohne Erfolg wendet die Revision auch ein, dass das Berufungsgericht
das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Widerbeklagten
verneint hat. Denn wenn die Häuser der Parteien - nach dem Vortrag der Wi-
derbeklagten - in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts gebaut worden sind,
fehlt es an dem für das Entstehen einer Dienstbarkeit durch Ersitzung vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 nach dem da-
mals maßgeblichen Preußischen Allgemeinen Landrecht notwendigen Erforder-
nis der wenigstens 30 Jahre langen und ununterbrochen ausgeübten Inan-
spruchnahme des Rechts (ALR Teil I Titel 9 § 625 i.V.m. ALR Teil I Titel 22
§§ 13, 14).
6. Die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe zu Un-
recht eine Widmung der Privatstraße aufgrund unvordenklicher Verjährung ver-
neint, bleibt ebenfalls erfolglos.
a) Die unvordenkliche Verjährung liefert den Beweis für eine in früherer
Zeit von der zuständigen Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilte
Verleihung. Dafür ist es erforderlich, dass der als Recht beanspruchte Zustand
in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass wei-
tere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Men-
schengedenken bestand (Senat, BGHZ 16, 234, 238 m.w.N.).
b) Danach ist hier keine Widmung der Privatstraße für den Gemein-
gebrauch kraft unvordenklicher Verjährung gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Berechnung der 40-Jahre-Zeiträume ist das Inkrafttreten des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1962. Davon geht
auch die Revision aus. Somit begann der erste Zeitraum im Jahr 1882 zu lau-
fen. Dass damals die Fläche, auf der heute die Privatstraße verläuft, als Zuwe-
gung zu den Grundstücken der Parteien diente, kann jedoch nicht festgestellt
werden. Denn die Widerbeklagten gehen selbst davon aus, dass eine entspre-
chende Nutzung erst mit der Errichtung der Häuser in den 90er Jahren des 19.
Jahrhunderts begann.
7. Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, das Berufungsgericht
habe fehlerhaft den Widerbeklagten deren Recht nach § 24 NachbG NRW ab-
erkannt, den im Eigentum der Widerkläger stehenden Straßenabschnitt zur
Durchführung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten zu benutzen. Um diese
Art der Benutzung geht es hier nicht. Das sogenannte Hammerschlag- und Lei-
terrecht kann dem Nachbarn auch nicht im Voraus zuerkannt, sondern muss
von diesem im Einzelfall geltend gemacht werden. Soweit es um die von den
Widerbeklagten beabsichtigten Maßnahmen an ihrer Grenzwand geht, streitet
für sie das Anerkenntnisurteil vom 13. Oktober 2004. Dass sie für diese Maß-
nahmen auch den den Widerklägern gehörenden Straßenabschnitt benutzen
müssen, haben die Widerbeklagten nicht vorgetragen.
8. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Beru-
fungsgericht ein Notwegrecht der Widerbeklagten nach § 917 Abs. 1 Satz 1
BGB fehlerhaft verneint hat. Die Verbindung ihres Grundstücks mit der öffentli-
chen Straße über den auf der angrenzenden städtischen Fläche verlaufenden
Rad- und Fußweg genügt nämlich nicht den Anforderungen an eine zur ord-
nungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendigen Verbindung.
a) Allerdings begründet der von der Revision hervorgehobene Gesichts-
punkt, dass das Grundstück der Widerbeklagten spätestens seit den Jahren
1936/1937 über die Privatstraße - auch mit Lastkraftwagen - angefahren werde,
keine Duldungspflicht der Widerkläger. Die langjährige Grundstücksnutzung in
einer von dem Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine
Grundlage für die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des verbindungslosen
Grundstücks i.S. von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn diese beurteilt sich allein
nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach persönlichen Bedürfnissen des
Grundstückseigentümers (Senat, Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, WM 1978,
1293, 1294).
b) Auch der Umstand, dass sich auf dem Grundstück der Widerbeklagten
drei Garagen befinden, begründet für sich allein kein Notwegrecht. Dieser Zu-
stand ist wiederum die Folge der persönlichen Bedürfnisse der Widerkläger.
Objektiv ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Garagen für die ord-
nungsmäßige Benutzung des Wohngrundstücks nicht notwendig
(a.A.
OLG Frankfurt a.M. ZfIR 2000, 124, 126 zu einer WEG-Anlage mit Tiefgaragen-
und Stellplätzen).
c) Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - aus
dem Urteil des Senats vom 15. April 1964 (V ZR 134/62, NJW 1964, 1321).
Zwar ist dort ausgeführt, dass den Maßstab für die Beurteilung der Ordnungs-
mäßigkeit der Grundstücksbenutzung die Bedürfnisse einer praktischen Wirt-
schaft bilden, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grund-
stücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls ankommt;
dies steht jedoch unter dem Obersatz, dass es sich nach objektiven Gesichts-
punkten bestimmt, ob eine Grundstücksbenutzung ordnungsmäßig ist (Senat,
Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322).
d) Auch die Überlegung, dass das Befahren der Privatstraße durch die
Widerbeklagten im Einzelfall notwendig sein könne, z.B. bei Baumaßnahmen
auf ihrem Grundstück oder bei Transporten schwerer Güter, führt nicht zu ei-
nem Notwegrecht. In solchen Fällen käme unter den Voraussetzungen des
§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ein zeitlich befristeter Duldungsanspruch in Betracht.
e) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorhandensein
einer zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks der Widerbeklagten
notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (§ 917 Abs. 1 Satz 1
BGB) bejaht.
aa) Zuzugeben ist allerdings, dass dem Grundstück die Verbindung mit
einem öffentlichen Weg nicht völlig fehlt. Denn es grenzt an seiner südöstlichen
Gartenseite an die städtische Fläche, über die ein öffentlicher Fuß- und Rad-
weg verläuft; über diesen ist ein öffentlicher Parkplatz zu erreichen, welcher
eine Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat. Das steht einem Dul-
dungsanspruch der Widerbeklagten jedoch nicht von vornherein entgegen.
Denn er kommt auch in Betracht, wenn eine vorhandene Verbindung für die
ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks nicht ausreicht (Senat, Urt. v.
11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321).
bb) Das ist hier der Fall. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersicht-
lich, dass das Grundstück der Widerbeklagten über die städtische Fläche mit
Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Diese Erreichbarkeit ist jedoch bei einem
Wohngrundstück in der Regel notwendig. Beispielsweise sei auf die Versorgung
mit Energie (Öllieferung) und die Entsorgung von Müll hingewiesen. Ebenfalls
zur ordnungsmäßigen Benutzung gehört die Möglichkeit, sein Wohngrundstück
mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Das gilt jedenfalls dann,
wenn es - wie hier - nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf
dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem,
welcher der Entscheidung des Senats vom 9. November 1979 (BGHZ 75, 315)
zugrunde lag, auf die sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auch ge-
stützt hat. Dort grenzte das Grundstück nämlich an eine öffentliche Straße; es
konnte mit Kraftfahrzeugen angefahren werden, die wegen der baulichen Ge-
gebenheiten mangels Zufahrtmöglichkeit lediglich nicht auf dem Grundstück
abgestellt werden konnten. Hier können die Widerbeklagten ihr Grundstück je-
doch nicht über die an die Gartenseite angrenzende städtische Fläche mit Kraft-
fahrzeugen erreichen, sondern ausschließlich über die Privatstraße. Die vor-
handene Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg lässt es nur
zu, es zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen. Dieser Zustand beeinträchtigt
die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß; denn er ver-
hindert die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie z.B. die
problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie
die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks. Das steht der ordnungsmäßigen
Benutzung als Wohngrundstück entgegen (vgl. PWW/Lemke, BGB, 3. Aufl.
§ 917 Rdn. 7).
9. Die Widerbeklagten können nicht verlangen, dass ihnen die Benut-
zung des den Widerklägern gehörenden Straßenabschnitts entschädigungslos
gestattet wird. Vielmehr müssen sie zum einen die Kosten der Unterhaltung
dieses Straßenteils anteilig tragen (PWW/Lemke, aaO, § 917 Rdn. 21); denn
zur Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige grundsätzlich nicht
verpflichtet (BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, WM 1995, 1195, 1198).
Zum anderen müssen die Widerbeklagten an die Widerkläger nach § 917
Abs. 2 BGB eine Geldrente zahlen. Diesen Anspruch haben die Widerkläger mit
ihrem zweiten Hilfsantrag geltend gemacht.
Der von dem Prozessbevollmächtigten der Widerkläger in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1981 (MDR 1981, 932) angesproche-
ne Gesichtspunkt der Verwirkung des Duldungsanspruchs der Widerbeklagten
kommt nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen ge-
troffen, dass sie sich aus nicht zu billigenden Gründen generell geweigert ha-
ben, sich an den Unterhaltungskosten zu beteiligen.
IV.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO),
soweit es zum Nachteil der Widerbeklagten ergangen ist. Hinsichtlich des
ersten Hilfsantrags ist die Sache zur Endentscheidung reif, so dass der Senat
selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt insoweit zur Zurück-
weisung der Berufung der Widerkläger. Im Übrigen ist die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es über den zweiten Hilfsantrag befinden
kann, indem es die von den Widerbeklagten geschuldete Rentenhöhe ermittelt
(siehe dazu Senat, BGHZ 113, 32).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 28.06.2006 - 3 O 377/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2007 - 5 U 126/06 -