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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 3 StR 453/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 453/08

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

16. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 8. Juli 2008 mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-

wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit schwerer Körperverletzung sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur

Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte

seit seinem 15. Lebensjahr in zunehmendem Maße Haschisch, Kokain, Heroin

und Tabletten. An die dafür notwendigen finanziellen Mittel gelangte er über-

wiegend durch Straftaten. Nachdem er im Jahre 2004 eine Therapie gemäß

§ 35 BtMG absolviert hatte, wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewäh-

rung ausgesetzt. Während der Bewährungszeit konsumierte er jedoch weiterhin

Cannabis. Die erste verfahrensgegenständliche Tat im November 2006 beging

er in der Hoffnung, Geld zu finden, um damit u. a. Heroin zu kaufen. Auch zur

Zeit der zweiten Tat im Februar 2007 konsumierte der Angeklagte Heroin. Bei

der Strafzumessung hat das Landgericht den Drogenkonsum des Angeklagten

strafmildernd gewürdigt. Außerdem hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt,

dass er unter dem ständigen Druck stand, sich Geld zur Finanzierung seiner

Drogen beschaffen zu müssen, was seine Hemmschwelle zur Begehung krimi-

neller Taten tendenziell herabgesetzt habe. Unter diesen Umständen liegt es

nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berau-

schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung,

ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gege-

ben sind.

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Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-

halb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-

cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer

Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Maßregel nicht mehr

zwingend anzuordnen ist. Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr einge-

räumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen

kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Den bisher getroffenen

Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung je-

denfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten

Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2 StGB).

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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat

die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem

Rechtsmittelangriff ausgenommen. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es in der neuen Hauptver-

handlung der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO).

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Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der

Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine geringere Ge-

samtstrafe verhängt hätte.

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen

des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift:

a) Die Strafkammer hat sich hinsichtlich des Raubüberfalls vom 12. Feb-

ruar 2007 unter anderem deswegen von der Täterschaft des Angeklagten über-

zeugt, weil der Zeuge K. als Täter nicht in Betracht komme. Hierzu hat sie

sich auch auf eine "Täteranalyse des Landeskriminalamts" gestützt. Danach

müsse es sich um "einen strukturiert handelnden Täter gehandelt haben, der

erfahren mit Einbruchs- und Raubdelikten" sei (UA S. 22). Die Analyse be-

schreibe ihn als "Person mit Erfahrungen im Einsatz von körperlicher Gewalt,

wobei Körperverletzungs- und Raubdelikte zu vermuten sind, Erfahrung bei der

Begehung von Einbruchs- und Diebstahlstaten und sicherer und kontrollierter

Bewegung in einem fremden Objekt, fachgerechter Einsatz von Einbruchswerk-

zeug, gezielter Auswahl des Stehl- und Raubgutes. Dabei wirkt die Tat nicht wie

eine Beschaffungskriminalität, sondern eher wie eine kontrollierte Berufsaus-

übung" (UA S. 29). Dem schließe sich die Kammer an. Die Merkmale träfen auf

den Angeklagten, nicht dagegen auf den Zeugen K. zu.

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Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich ohne

eigene Prüfung und Bewertung dem Ergebnis der "Täteranalyse" angeschlos-

sen hat; denn auf welchen Tatsachen und Erfahrungssätzen die Erkenntnis be-

ruht, dass der Täter strukturiert gehandelt habe, er erfahren in der Begehung

von Körperverletzungs-, Einbruchs- und Raubdelikten gewesen sein müsse und

die Tat nicht wie Beschaffungskriminalität, sondern wie kontrollierte Berufsaus-

übung wirke, lässt sich dem Urteil ebenso wenig entnehmen wie eine eigen-

ständige Überzeugungsbildung des Landgerichts. Eine solche ist jedoch uner-

lässlich.

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Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme

das Gericht. Es obliegt allein ihm, die für den Urteilsspruch relevanten Tatsa-

chen und Erfahrungssätze festzustellen, in ihrer Beweisbedeutung zu bewerten

und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung zu bilden. Soweit die Ermitt-

lung der Tatsachen besonderer Sachkunde bedarf, über die das Gericht nicht

verfügt, hat es sich diese durch einen Sachverständigen vermitteln zu lassen.

Gleiches gilt, soweit die Erfahrungssätze, aufgrund derer die festgestellten Tat-

sachen zu bewerten sind oder die den Schluss von diesen auf andere Sachver-

halte ermöglichen, außerhalb der Sachkunde des Gerichts liegen. Hierauf ist

der Sachverständigenbeweis indes beschränkt. Das Gericht verfehlt daher die

ihm nach § 261 StPO obliegende Aufgabe, wenn es Feststellungen und Beur-

teilungen eines Sachverständigen ungeprüft und ohne eigene Bewertung des

Beweisergebnisses übernimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um

Schlussfolgerungen handelt, die nach den zur Anwendung zu bringenden Erfah-

rungssätzen nicht zwingend sind, sondern nur Wahrscheinlichkeitsaussagen mit

mehr oder weniger großer Richtigkeitsgewähr zu liefern vermögen. Ob die

Schlussfolgerung aufgrund eines derartigen Erfahrungssatzes zu ziehen ist,

entscheidet nur das Gericht.

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Hier bedeutet dies: Darüber, ob der Raubüberfall vom 12. Februar 2007

durch einen strukturiert handelnden Täter verübt wurde, der über Erfahrung im

Einsatz körperlicher Gewalt und bei der Begehung von Diebstahls-, Einbruchs-

und Raubdelikten verfügte, ob er sich sicher und kontrolliert in dem ihm frem-

den Haus des Tatopfers bewegte, ob er Einbruchswerkzeug fachgerecht zum

Einsatz brachte und seine Beute gezielt auswählte und ob das Tatbild eher für

"kontrollierte Berufsausübung" als für Beschaffungskriminalität spricht, hatte

ausschließlich das Gericht auf der Grundlage der Bewertung der für die Beurtei-

lung dieser Fragen maßgeblichen Fakten und Erfahrungssätze zu befinden. Zu

deren Ermittlung hatte es sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe zu bedie-

nen. Deren Bewertung konnte ihm dagegen nicht durch eine "Täteranalyse"

abgenommen werden, die lediglich das Ergebnis der eigenständigen Beurtei-

lung des Ermittlungsergebnisses durch Mitarbeiter einer Polizeibehörde vermit-

telt. Derartige Täteranalysen, operative Fallanalysen etc. mögen für die Ermitt-

lungsarbeit der Polizei durchaus hilfreich sein. Im Strafprozess ist ihnen gegen-

über jedoch die eigenständige, unabhängige Überzeugungsbildung der Gerichte

zu wahren (vgl. auch BGH NStZ 2006, 712 f.).

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Im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis und die übrigen Beweiser-

wägungen des Landgerichts kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil

auf der etwaigen fehlerhaften Übernahme der Aussagen der "Täteranalyse" be-

ruht.

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b) Das Landgericht hat den Tatbestand der schweren Körperverletzung

(§ 226 Abs. 1 Nr. 3 5. Alt. StGB) zu Recht bejaht. Die von der Geschädigten

A. durch die Tat vom 12. Februar 2007 erlittene Agnosie (Gesichtsblindheit)

stellt eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift dar. Aus dem Wortzusam-

menhang ("geistige Krankheit oder Behinderung") und der Regelung körperli-

cher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs folgt, dass

hierunter nur eine geistige Behinderung fällt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 226

Rdn. 13; Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 Rdn. 25 jeweils m. w. N.). Als solche ist

eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirn-

tätigkeit anzusehen, die nicht bereits als geistige Krankheit zu qualifizieren ist

(vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 226 Rdn. 7). Diese Voraus-

setzungen sind nach den Feststellungen erfüllt, da die Geschädigte aufgrund

ihrer Beeinträchtigung keine Erinnerung an Personen hat und es ihr nicht mög-

lich ist, Personen, auch wenn diese zum engsten persönlichen Umfeld gehören,

an den Gesichtern zu erkennen.

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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Dezember 2008 hat dem Senat

bei der Beschlussfassung vorgelegen.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer