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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 4 StR 552/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil
des Landgerichts Schwerin vom 28. Mai 2008, soweit es
ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über
die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB
unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-
strafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die-
ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
3
Die Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach
§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-
ren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Diese Entscheidung hat das Landgericht unterlassen.
4
Der Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter
keinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit § 67 Abs. 5 Satz 1
StGB ist gewährleistet, dass auch beim Vorwegvollzug eines Teils der Frei-
heitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte möglich
ist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB bei der Berechnung des vorweg zu
vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu nehmen (vgl. BTDrucks. 16/1110
S. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, nament-
lich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden, die Möglich-
keit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB
zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schließlich wird dem Gericht hierdurch er-
möglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Neuregelung
nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verlängerung der Gesamt-
dauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Gericht deshalb, wenn eine
solche Verlängerung im Einzelfall zu befürchten wäre, im Rahmen des ihm ein-
geräumten Ermessens auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu ver-
zichten haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07
m.w.N.).
5
Die Zurückverweisung erfolgt an eine als Schwurgericht zuständige
Strafkammer, da das Verfahren gegen den Mitangeklagten, bei dem Jugend-
strafrecht angewendet werden konnte, rechtskräftig abgeschlossen ist.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer