Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 246/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. Dezember 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November

2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

72.246,43 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des Entschul-

dungsmandats begründen keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Kam-

mergericht hat die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten nicht nur zur

Kenntnis genommen, sondern sich mit ihnen auch sachlich auseinandergesetzt.

Aus dem Willkürverbot kann nicht hergeleitet werden, dass das Gericht ver-

pflichtet ist, sich dem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei oder der von ihr

vorgenommenen Würdigung der vorgetragenen Umstände anzuschließen (vgl.

BVerfG 80, 269, 286; 87, 1, 33). Der in diesem Zusammenhang geltend ge-

machte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Eine Einvernahme der Zeugin Dr. W.

war nicht veranlasst, weil das in ihr Wissen gestellte Vorbringen nicht geeignet

war, die vom Beklagten vorgetragene Absprache zu belegen. Eine zeitlich nicht

näher konkretisierte Diskussion der Prozessparteien über "die entsprechenden

Perspektiven" und die in diesem Zusammenhang erwähnte Bestätigung des

Beklagten könnte allenfalls als damalige unverbindliche Absichtserklärung ge-

wertet werden. Sie gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass die 1987/88 er-

folgten Forderungskäufe nicht auf der Grundlage des unstreitig erteilten Ent-

schuldungsmandats abzuwickeln waren.

3

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die Ausführungen des

Berufungsgerichts zur Frage der noch "demnächst" erfolgten Zustellung keine

zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Unter Bezugnahme auf die höchstrich-

terliche Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass

regelmäßig nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig

und damit als unschädlich im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH,

Urt. v. 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; v. 2. November 2005

- VIII ZR 39/04, NJW 2006, 364, 366). Aufgrund von einzelfallbezogenen Erwä-

gungen hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger sei die durch die

Auslandsüberweisung entstandene längere Überweisungszeit nicht anzulasten.

Diese Beurteilung erscheint vertretbar; sie beruht jedenfalls nicht auf einem

symptomatischen Rechtsfehler.

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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2005 - 30 O 548/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2006 - 8 U 3/06 -