BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 246/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November
2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
72.246,43 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des Entschul-
dungsmandats begründen keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Kam-
mergericht hat die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten nicht nur zur
Kenntnis genommen, sondern sich mit ihnen auch sachlich auseinandergesetzt.
Aus dem Willkürverbot kann nicht hergeleitet werden, dass das Gericht ver-
pflichtet ist, sich dem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei oder der von ihr
vorgenommenen Würdigung der vorgetragenen Umstände anzuschließen (vgl.
BVerfG 80, 269, 286; 87, 1, 33). Der in diesem Zusammenhang geltend ge-
machte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Eine Einvernahme der Zeugin Dr. W.
war nicht veranlasst, weil das in ihr Wissen gestellte Vorbringen nicht geeignet
war, die vom Beklagten vorgetragene Absprache zu belegen. Eine zeitlich nicht
näher konkretisierte Diskussion der Prozessparteien über "die entsprechenden
Perspektiven" und die in diesem Zusammenhang erwähnte Bestätigung des
Beklagten könnte allenfalls als damalige unverbindliche Absichtserklärung ge-
wertet werden. Sie gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass die 1987/88 er-
folgten Forderungskäufe nicht auf der Grundlage des unstreitig erteilten Ent-
schuldungsmandats abzuwickeln waren.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die Ausführungen des
Berufungsgerichts zur Frage der noch "demnächst" erfolgten Zustellung keine
zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Unter Bezugnahme auf die höchstrich-
terliche Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
regelmäßig nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig
und damit als unschädlich im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH,
Urt. v. 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; v. 2. November 2005
- VIII ZR 39/04, NJW 2006, 364, 366). Aufgrund von einzelfallbezogenen Erwä-
gungen hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger sei die durch die
Auslandsüberweisung entstandene längere Überweisungszeit nicht anzulasten.
Diese Beurteilung erscheint vertretbar; sie beruht jedenfalls nicht auf einem
symptomatischen Rechtsfehler.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2005 - 30 O 548/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2006 - 8 U 3/06 -