Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.11.2005 – VIII ZR 39/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. November 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB a.F. §§ 196, 197

Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf Rückzahlung von

Mehrwertsteuerbeträgen, die der Leasingnehmer ohne Rechtsgrund periodisch auf

die Leasingraten gezahlt hat, sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leis-

tungen, die nach § 197 BGB a.F. der vierjährigen Verjährung unterliegen. Sie verjäh-

ren auch dann nicht entsprechend § 196 BGB a.F. in zwei Jahren, wenn für Ansprü-

che des Leasinggebers die zweijährige Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F.

gilt.

BGH, Urteil vom 2. November 2005 - VIII ZR 39/04 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2003 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-

gerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2003 in Höhe eines Be-

trages von mehr als 47.893,88 € nebst anteiligen Zinse n zurück-

gewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückerstattung von Mehrwertsteuer auf

Leasingraten, die die Beklagte der Klägerin nach deren Ansicht zu Unrecht in

Rechnung gestellt hat.

2

Die Klägerin, ein Schweizer Unternehmen, schloss in den Jahren 1996

und 1997 mit der Beklagten, einer in Deutschland ansässigen Leasinggesell-

schaft, drei Leasingverträge über insgesamt 400 nach Spanien zu liefernde

Wechselbrücken. Als monatlich zu zahlende Leasingraten wurden jeweils pro

Einheit Bruttobeträge vereinbart, in denen die gesondert ausgewiesene

Mehrwertsteuer von seinerzeit 15 % enthalten war. Die Beklagte stellte der

Klägerin in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 1. November 1997 die Lea-

singraten monatlich in Rechnung und buchte die Rechnungsbeträge verein-

barungsgemäß vom Konto der Klägerin ab. Mit Wirkung vom 1. Dezember

1997 übernahm ein anderes Unternehmen anstelle der Klägerin die Rechte

und Pflichten aus den Leasingverträgen.

3

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 forderte die Klägerin von der

Beklagten die auf die Leasingraten gezahlten Mehrwertsteuerbeträge, die sie

für das Jahr 1996 mit 93.672,28 DM (47.893,88 €) und für das Jahr 1997 mit

180.813,39 DM

(92.448,41 €) beziffert,

in der Gesamth öhe

von

274.485,67 DM (140.342,29 €) mit der Begründung zurü ck, die Leasingleis-

tungen unterlägen in Deutschland nicht der Umsatzsteuer. Die Beklagte lehn-

te mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 die Rückerstattung ab. Sie hält die

Leasingleistungen für umsatzsteuerpfllichtig und behauptet, sie habe die

Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt. Gegenüber der im Dezember

2001 eingereichten, der Beklagten am 1. März 2002 zugestellten Klage hat

diese sich unter anderem auf Verjährung berufen.

4

Das Landgericht hat die Forderung der Klägerin als verjährt angese-

hen und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos

geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt

die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Vertragliche Ansprüche auf Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteu-

er stünden der Klägerin nicht zu. Ob es für die von der Klägerin gezahlten

Mehrwertsteuerbeträge an einem Rechtsgrund fehle, weil nach der Darstellung

der Klägerin die Leasingleistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterlä-

gen und die Beklagte die von der Klägerin gezahlte Mehrwertsteuer auch nicht

an das Finanzamt abgeführt habe, könne offen bleiben. Denn Bereicherungs-

ansprüche der Klägerin, die sich hieraus ergeben könnten, seien nach § 196

Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. mit Ablauf der Jahre 1998 beziehungsweise 1999 ver-

jährt.

8

Die in den vereinbarten Leasingraten enthaltenen Mehrwertsteuerbeträ-

ge seien unselbständige Teile der Leasingraten; sie unterlägen daher den Ver-

jährungsregeln für Leasingverträge. Da auf Leasingverträge grundsätzlich Miet-

recht Anwendung finde, verjährten Rückstände wegen Leasingraten nach § 197

BGB a.F. in vier Jahren, soweit sie nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F.

einer nur zweijährigen Verjährung unterworfen seien.

9

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auf Bereicherungsansprüche

des Mieters wegen überzahlter Miete ebenfalls die vierjährige Verjährungsfrist

des § 197 BGB a.F. Anwendung finde. Dasselbe gelte für Bereicherungsan-

sprüche auf Rückzahlung nicht geschuldeter Kreditraten und rechtsgrundlos

gezahlter Leistungsentgelte für Fernwärme. Für gewerbliche Leasinggeber ver-

kürze sich die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. auf zwei

Jahre. Dementsprechend unterliege in diesen Fällen der Bereicherungsan-

spruch des Leasingnehmers wegen zuviel gezahlter Leasingraten ebenfalls der

zweijährigen Verjährung. Eine solche Verjährungssymmetrie entspreche Sinn

und Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie solle verhindern, dass regelmäßig

wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr an-

sammelten und schließlich einen Betrag erreichten, dessen Aufbringung in ei-

ner Summe dem Schuldner immer schwerer falle. Zudem sei es gerade bei re-

gelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer, sichere Feststellungen

für lange zurückliegende Zeiträume zu treffen. Diese Erwägungen träfen auch

auf die Rückforderung regelmäßig geleisteter Zahlungen auf gewerbsmäßig

verleaste bewegliche Sachen zu.

10

Für Bereicherungsansprüche der Klägerin sei folglich mit Ablauf der Jah-

re 1998 beziehungsweise 1999 Verjährung eingetreten. Ansprüche aus positi-

ver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung unterlägen als konkurrieren-

de Schadensersatzansprüche ebenfalls der zweijährigen Verjährung. Zu einer

Hemmung der Verjährung und zu einem angeblichen Schuldanerkenntnis der

Beklagten habe die Klägerin in erster Instanz nicht substantiiert vorgetragen.

Mit ihrem neuen Vorbringen hierzu in der Berufungsinstanz sei sie nach § 531

Abs. 2 ZPO präkludiert.

II.

12

Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-

richt habe vertragliche Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der Mehr-

wertsteuer zu Unrecht verneint.

13

a) Die Auffassung der Revision, nach vorzeitiger Beendigung der Lea-

singverträge zum 30. November 1997 habe zwischen den Parteien ein – nicht

der Verjährung nach § 196 BGB a.F. unterliegendes – Abrechnungsverhältnis

bestanden, findet weder in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-

gen noch im Tatsachenvortrag der Klägerin eine Stütze.

14

b) Auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung lässt sich ein

vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen der Auffassung der

Revision nicht begründen. Dafür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl.

dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 – VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 =

NJW 2002, 2310 unter II 1 a m.w.Nachw.), die der Ausfüllung durch ergänzen-

de Vertragsauslegung bedürfte. Sollte nämlich, wie die Revision geltend macht,

die vertragliche Verpflichtung der Klägerin, auf die (Netto-)Leasingraten Mehr-

wertsteuer zu zahlen, deswegen ins Leere gehen, weil der Leasingumsatz nach

dem Gesetz umsatzsteuerfrei ist, so hätte dies die unmittelbare gesetzliche Fol-

ge, dass die Beklagte die Mehrwertsteuerbeträge ohne Rechtsgrund verein-

nahmt und sie daher gemäß § 812 BGB an die Klägerin herauszugeben hätte.

Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vom 28. Juli 2004 (XII ZR 292/02, NJW-RR 2004, 1452) ergibt sich nichts ande-

res.

15

2. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des

Berufungsgerichts, die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines

Schuldanerkenntnisses der Beklagten in erster Instanz nicht dargetan. An der

von der Revision hierzu in Bezug genommenen Schriftsatzstelle heißt es ledig-

lich, "das Anerkenntnis der Beklagten zur Verpflichtung der Rückzahlung der zu

Unrecht abgebuchten klagegegenständlichen Beträge" werde durch Benennung

zweier Zeugen unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat daher den in

zweiter Instanz neuen Tatsachenvortrag der Klägerin zu einem Anerkenntnis

der Beklagten, den diese bestritten hat, zu Recht nach § 531 Abs. 2 ZPO unbe-

rücksichtigt gelassen.

16

3. Dagegen ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es für die

Frage der Verjährung der – vom Berufungsgericht nicht festgestellten und für

die Revision daher zu unterstellenden – Bereicherungsansprüche der Klägerin

die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. entsprechend anwenden will.

17

a) Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos

geleisteter Beträge unterliegen, soweit sich ihre Verjährung – wie hier – noch

nach dem früheren, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht richtet,

grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195

BGB a.F. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in

vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sin-

ne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben, also ihrer Natur nach auf Leistun-

gen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wieder-

kehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181; BGH, Urteil vom 14. September

2004 – XI ZR 11/04, WM 2004, 2306 = NJW-RR 2005, 483 unter II 2 b bb

m.w.Nachw. für Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbe-

träge; Senatsurteil vom 26. April 1989 – VIII ZR 12/88, NJW-RR 1989, 1013

unter B II 5 a für Ansprüche auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsent-

gelte für Fernwärme; Canaris, ZIP 1986, 273, 276 ff.). Ansprüche auf Rückge-

währ derartiger periodisch fällig werdender, rechtsgrundlos geleisteter Zahlun-

gen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten

Zahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch entsteht; in diesem Fall ist

auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet,

die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen

sind (BGH aaO; Canaris, aaO, S. 276 f.).

18

Dasselbe gilt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für die hier

in Rede stehenden Bereicherungsansprüche der Klägerin auf Rückzahlung

rechtsgrundlos geleisteter Mehrwertsteuerbeträge auf die vereinbarten Leasing-

raten. Ob die Mehrwertsteuerbeträge als Bestandteil der "Miete" anzusehen

sind und ob dies auch dann der Fall ist, wenn sie dem Leasingnehmer – wie

hier – gesondert in Rechnung gestellt werden, ist dafür ohne Bedeutung. Ent-

scheidend für die Einstufung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf

Rückzahlung periodisch geleisteter Zahlungen als Ansprüche auf wiederkeh-

rende Leistungen im Sinne des § 197 BGB a.F. ist vielmehr allein der Umstand,

dass mit jeder einzelnen ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung ein sogleich

fälliger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in entsprechender Hö-

he entsteht. Dass dies bei den hier zu beurteilenden periodisch gezahlten

Mehrwertsteuerbeträgen "rechtstechnisch" zutrifft, räumt auch die Revision ein.

Sind die von der Klägerin erhobenen Bereicherungsansprüche aber im Monats-

rhythmus der rechtsgrundlos geleisteten Mehrwertsteuerbeträge entstanden

und fällig geworden, so ist es entgegen der Auffassung der Revision ausge-

schlossen, sie aus Gründen der "Lebensnähe" oder deswegen in ihrer Summe

als einen einheitlichen, erst nachträglich entstandenen Ausgleichsanspruch an-

zusehen, weil dem Bereicherungsgläubiger zum Zeitpunkt seiner rechtsgrund-

losen Leistung die Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes und damit von der

Existenz seines Bereicherungsanspruchs fehlen mag.

19

b) Rechtsirrig ist jedoch die darüber hinausgehende Annahme des Beru-

fungsgerichts, Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Miet-

oder Leasingraten verjährten in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1

Nr. 6 BGB a.F. in der noch kürzeren Frist von zwei Jahren, wenn die Ansprüche

des Vermieters/Leasinggebers auf Miete beziehungsweise Leasingraten nach

dieser Vorschrift der zweijährigen Verjährung unterliegen. Eine derartige Ver-

jährungssymmetrie lässt sich für den Anwendungsbereich des § 196 BGB a.F.

nicht begründen.

20

Anders als § 197 BGB a.F. knüpft § 196 Abs. 1 BGB a.F. nicht an ein

gemeinsames Strukturmerkmal – die regelmäßige Wiederkehr – der Ansprüche,

sondern an den Anspruchsinhalt sowie ganz überwiegend an die berufliche

Stellung des Gläubigers oder – wie bei der Miete – an das Merkmal der Ge-

werbsmäßigkeit an (Canaris, aaO, S. 273, 280; BGHZ 144, 343, 348). Da § 196

BGB a.F. allein die Verjährung der Ansprüche der einen Seite – Vermie-

ter/Leasinggeber – der kurzen Verjährung unterwirft, während es für die An-

sprüche der anderen Seite – Mieter/Leasingnehmer – bei der regelmäßigen

dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. sein Bewenden hat, ist im

Anwendungsbereich des § 196 BGB a.F. die verjährungsrechtliche Asymmetrie

systembedingt (Canaris, aaO, S. 279; Kothe, NJW 1984, 2316, 2317) und

rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 79, 89, 95; 144, 343, 347 f.; Canaris,

aaO, S. 280).

21

Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfasst zwar nicht nur die Erfül-

lungsansprüche der in der Vorschrift aufgeführten Personengruppen. Sie er-

streckt sich vielmehr auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne

Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an

die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen

Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht. Der Vorteil

der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den

dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus ent-

standenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung

(BGHZ 144, 343, 347 m.w.Nachw.).

22

Etwas anderes ergibt sich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, entge-

gen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus Sinn und Zweck des

§ 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. Dem Schutz des Schuldners vor einer Ansamm-

lung von übermäßig hohen Rückständen regelmäßig wiederkehrender Leistun-

gen trägt bereits die Vorschrift des § 197 BGB a.F. durch die Abkürzung der

regelmäßigen Verjährungsfrist auf vier Jahre Rechnung (BGHZ 98, 174, 184;

144, 343, 347 f.). Dasselbe gilt für den weiteren vom Berufungsgericht ange-

führten Gesichtspunkt, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft

schwierig ist, sichere Feststellungen für lange zurückliegende Zeiträume zu tref-

fen (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184). Eine noch weitergehende Abkürzung

der Verjährungsfrist auf zwei Jahre ist unter diesen Aspekten folglich nicht ge-

boten. Die Gefahren, vor denen der Schuldner durch die Abkürzung der Verjäh-

rungsfrist nach § 197 BGB a.F. geschützt werden soll, sind auch nicht etwa

deswegen größer, weil der Vermieter gewerbsmäßig handelt.

23

4. Richtet sich die Verjährung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche

der Klägerin auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Mehrwertsteuerbeträ-

ge somit nach § 197 BGB a.F., so lässt sich der Eintritt der Verjährung auf der

Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nur bezüglich

der im Jahre 1996 gezahlten Beträge sicher feststellen. Insoweit ist gemäß

§§ 197, 201 BGB a.F. mit Ablauf des Jahres 2000 Verjährung eingetreten.

24

Weiterer Sachaufklärung bedarf es dagegen hinsichtlich der im Jahre

1997 gezahlten Beträge. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Verjährung

durch die Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Klage unterbrochen wor-

den ist (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.). Dafür ist entscheidend, ob die am 1. März

2002 bewirkte Zustellung der Klage noch "demnächst" erfolgt ist und demge-

mäß auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 17. Dezember 2001 zurück-

wirkt (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F., jetzt § 167 ZPO).

25

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "dem-

nächst" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine

rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien

vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt

werden, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den

Parteien nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 134, 343,

351 f.). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschrei-

tung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch

im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rspr., z.B. BGHZ 145, 358,

362 m.w.Nachw.). Hingegen sind einer Partei solche Verzögerungen zuzurech-

nen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessfüh-

rung hätten vermeiden können (BGHZ aaO). Dies trifft in der Regel auf Mängel

der Klageschrift zu, etwa die Angabe einer – wie im vorliegenden Fall – fal-

schen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten, soweit nicht der Kläger

auf die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten

vertrauen konnte (BGHZ aaO m.w.Nachw.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993

VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 unter II 2). Hingegen ist es dem Kläger nicht

zuzurechnen, wenn das Gericht seinerseits zur Zustellungsverzögerung beige-

tragen hat (BGHZ aaO S. 363 m.w.Nachw.).

26

b) Nach diesen Maßstäben kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium

nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zustellung der Klage am 1. März

2002 noch als "demnächst" erfolgt anzusehen ist. Der erste, wegen unrichtiger

Angabe der Anschrift der Beklagten missglückte Zustellungsversuch fand am

1. Februar 2002 statt. Die vom Tage der Klageeinreichung bis dahin verstriche-

ne Zeit muss unberücksichtigt bleiben, weil die insoweit eingetretene Verzöge-

rung nicht von der Klägerin zu vertreten ist. Die richtige Anschrift der Beklagten

hat die Klägerin mit einem am 22. Februar 2002 per Telefax bei Gericht einge-

gangenen Schriftsatz mitgeteilt. Daraufhin ist ausweislich der Akten die erneute

Zustellung vom Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen am 25. Februar

2002 verfügt, die Verfügung am 27. Februar 2002 ausgeführt und die Klage am

1. März 2002 zugestellt worden. Keinen Aufschluss gibt die Gerichtsakte dar-

über, wann die Zustellungsurkunde vom 1. Februar 2002 mit dem postdienstli-

chen Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" nach dem ersten Zustellungs-

versuch zu den Gerichtsakten gelangt ist und ob, gegebenenfalls wann, die

Klägerin vom Fehlschlagen der Zustellung in Kenntnis gesetzt worden ist. Von

der Klärung dieser Fragen hängt es ab, in welchem Umfang die Zeitspanne, um

die sich die Zustellung der Klage zwischen dem 1. Februar 2002 und dem

1. März 2002 verzögert hat, auf nachlässiges Verhalten der Klägerin zurückzu-

führen ist. Sofern der Klägerin hiervon nicht mehr als zwei Wochen anzulasten

sind, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unschädlich

(BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060 unter II 1;

Urteil vom 27. Mai 1999 – VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125 unter II 2). Ob dabei

zum Nachteil der Klägerin auch der Zeitraum ab 1. Februar 2002 zu berücksich-

tigen ist, der bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erforderlich war, um die

neue Anschrift der Beklagten in Erfahrung zu bringen und die Zustellung zu be-

wirken, hängt davon ab, ob die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für einen

Wechsel der Anschrift der Beklagten hatte (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993

aaO). Zu all dem hat das Berufungsgericht, von seinem rechtlichen Standpunkt

aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen.

III.

27

Das Berufungsurteil hat somit insoweit Bestand, als die Berufung der

Klägerin gegen die Abweisung des Teils der Klage zurückgewiesen worden ist,

der auf die im Jahre 1996 gezahlten Mehrwertsteuerbeträge – nach der Darstel-

lung der Klägerin 93.672,28 DM (47.893,88 €) – entf ällt. Insoweit ist die Revisi-

on der Klägerin zurückzuweisen. Soweit die Berufung der Klägerin darüber hin-

aus auch hinsichtlich der im Jahre 1997 gezahlten Mehrwertsteuerbeträge in

Höhe von 180.813,39 DM (92.448,41 €) erfolglos geblie ben ist, ist das Beru-

fungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Da der Rechtsstreit insoweit nicht zur

Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2003 - 37 O 154/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2003 - I-10 U 48/03 -