BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 47/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
6. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
899.439,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juni
2004 - IX ZR 281/03, ZIP 2004, 2024; v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, ZIP
2004, 2399) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch er-
fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Forderungsze-
denten dessen Prozessführungsrecht in jedem Fall auf den Insolvenzverwalter
übergehe oder ob hinzukommen müsse, dass die Insolvenzmasse nach der
materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung tatsäch-
lich betroffen werde, ist nicht entscheidungserheblich. Denn im vorliegenden
Fall ist die Insolvenzmasse durch den Streit betroffen im Sinne von § 240
Satz 1 ZPO. Ob das Prozessführungsrecht stets ("in jedem Fall") auf den Insol-
venzverwalter übergeht, wenn nach der Abtretung das Insolvenzverfahren er-
öffnet wird, kann - wie schon in BGHZ 50, 397, 399 - weiterhin offenbleiben.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erfolgte die
Abtretung im Zweifel erfüllungshalber. Dann ist aber die Insolvenzmasse betrof-
fen. Wird nämlich die Klage abgewiesen, kann der Zessionar seine Forderun-
gen in vollem Umfang als Insolvenzforderung geltend machen (BGHZ 50, 397,
399).
b) Die Masse wäre aber auch dann betroffen im Sinne des § 240 Satz 1
ZPO, wenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte.
aa) Der Insolvenzverwalter macht geltend, die Abtretung sei sittenwidrig,
unwirksam und anfechtbar. Greifen diese Einwände durch, ist die Forderung
Massebestandteil oder doch im Falle erfolgreicher Anfechtung an die Masse
zurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). Gleichzeitig besteht aber dann die For-
derung des Zessionars fort oder lebt gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Die-
ser kann sie sodann als Insolvenzforderung geltend machen.
bb) Die Frage, ob die Abtretung unwirksam oder anfechtbar ist, kann
nicht im Zwischenstreit geklärt werden. Für die Betroffenheit der Masse im Sin-
ne des § 240 Satz 1 ZPO reicht aus, dass in diesem Zusammenhang Fragen
offen und zu klären sind, die die Masse betreffen (vgl. BGHZ 50, 397, 399).
Nach der Konzeption der §§ 240 ZPO, 80 ff InsO ist es auch nicht ausreichend,
dass dem Verwalter der Streit verkündet werden kann. Zum einen stünde dies
im Belieben der Parteien. Zum anderen soll in solchen Fällen der Insolvenzver-
walter nach §§ 80 ff InsO Partei des Rechtsstreits sein.
2. Auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor.
Das rechtliche Gehör des Klägers ist schon deshalb nicht verletzt, weil - wie
ausgeführt - die Masse im Sinne des § 240 ZPO auch dann betroffen wäre,
wenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte. Denn eine solche Abtretung
wäre jedenfalls nicht unzweifelhaft wirksam. Eine Freigabe der streitgegen-
ständlichen Forderung durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt (vgl. hierzu
BGHZ 163, 32).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 20.09.2006 - 4 O 790/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2006 - 5 U 96/06 -