Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 72/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 16. Dezember 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

23. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.937,82 € fest-

gesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der objektiven

Gläubigerbenachteiligung lassen eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten

auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Sie befassen sich

auch mit den auf den veräußerten Grundstücken lastenden Grundschulden und

dem daraus resultierenden Absonderungsrecht des dinglich gesicherten Gläu-

bigers und damit - im Kern - auch mit dem Vortrag der Beklagten zur wertaus-

schöpfenden Belastung der Grundstücke. Dieser Vortrag ist im Übrigen für die

Frage der Gläubigerbenachteiligung unerheblich, weil der Kläger nicht die

Grundstückskaufverträge, sondern nur die Nachtragsvereinbarungen angefoch-

ten hat, mit denen die ursprünglich vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Kauf-

preiszahlung durch die Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten der

Schuldnerin ersetzt wurde. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung

sind in solchen Fällen isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Rechts-

handlung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP

2008, 2272, 2274 Rn. 20 m.w.N.). Die Nachtragsvereinbarungen benachteiligen

die Gläubiger ungeachtet der Belastung der Grundstücke allein deshalb, weil

die Kaufpreisforderungen der Masse verloren gingen und die Befreiung von

Verbindlichkeiten gegenüber einem einzelnen Gläubiger die Masse nur in Höhe

der späteren Quote entlastete. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeu-

tung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

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2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches

Gehör auch nicht bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der An-

fechtung nach § 133 Abs. 2 InsO verletzt. Es ist zwar nicht auf den Vortrag der

Beklagten zu den drei offenen Forderungen der Schuldnerin gegen die Bauher-

ren A. , C. und H. eingegangen. Nach dem von den Beklagten

nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers handelte es sich dabei je-

doch um Forderungen auf Auszahlung hinterlegter Kaufpreisreste, deren Reali-

sierung in überschaubarer Zeit angesichts geltend gemachter Baumängel nicht

zu erwarten war. Offensichtlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Be-

klagten deshalb für ungeeignet gehalten, zu einer anderen Beurteilung der dro-

henden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit letztlich der gemäß

§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermuteten Kenntnis der Beklagten vom

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu gelangen.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2005 - 13 O 206/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - I-12 U 93/05 -