BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 72/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
23. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.937,82 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der objektiven
Gläubigerbenachteiligung lassen eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Sie befassen sich
auch mit den auf den veräußerten Grundstücken lastenden Grundschulden und
dem daraus resultierenden Absonderungsrecht des dinglich gesicherten Gläu-
bigers und damit - im Kern - auch mit dem Vortrag der Beklagten zur wertaus-
schöpfenden Belastung der Grundstücke. Dieser Vortrag ist im Übrigen für die
Frage der Gläubigerbenachteiligung unerheblich, weil der Kläger nicht die
Grundstückskaufverträge, sondern nur die Nachtragsvereinbarungen angefoch-
ten hat, mit denen die ursprünglich vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Kauf-
preiszahlung durch die Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten der
Schuldnerin ersetzt wurde. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung
sind in solchen Fällen isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Rechts-
handlung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP
2008, 2272, 2274 Rn. 20 m.w.N.). Die Nachtragsvereinbarungen benachteiligen
die Gläubiger ungeachtet der Belastung der Grundstücke allein deshalb, weil
die Kaufpreisforderungen der Masse verloren gingen und die Befreiung von
Verbindlichkeiten gegenüber einem einzelnen Gläubiger die Masse nur in Höhe
der späteren Quote entlastete. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeu-
tung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches
Gehör auch nicht bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der An-
fechtung nach § 133 Abs. 2 InsO verletzt. Es ist zwar nicht auf den Vortrag der
Beklagten zu den drei offenen Forderungen der Schuldnerin gegen die Bauher-
ren A. , C. und H. eingegangen. Nach dem von den Beklagten
nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers handelte es sich dabei je-
doch um Forderungen auf Auszahlung hinterlegter Kaufpreisreste, deren Reali-
sierung in überschaubarer Zeit angesichts geltend gemachter Baumängel nicht
zu erwarten war. Offensichtlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Be-
klagten deshalb für ungeeignet gehalten, zu einer anderen Beurteilung der dro-
henden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit letztlich der gemäß
§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermuteten Kenntnis der Beklagten vom
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu gelangen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2005 - 13 O 206/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - I-12 U 93/05 -