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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 1 StR 648/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 18. Juni 2008 mit den Feststellungen auf-
gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat-
geschehen aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-
sung in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und mit gefähr-
licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision wendet er sich im
Wesentlichen gegen die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer
Erpressung.
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1. Die Strafkammer hat folgenden Geschehensablauf festgestellt:
a) Die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau Sc. , hatte für
ihren Kurierdienst bei dem Autohaus S. einen gebrauchten Pkw Renault
Master 3L zu einem Kaufpreis von 16.500 € erworben. Nachdem die Hausbank
die Finanzierung des Pkw nicht, wie ursprünglich vorgesehen, übernehmen
wollte, wandte sich Frau Sc. am 10. Juli 2007 an die Leasingfirma
A. in M. , mit welcher daraufhin am 12. Juli 2007
ein Leasingvertrag geschlossen wurde. Dabei wurde eine Leasingsonderzah-
lung in Höhe von 1.950 € vereinbart, welche Frau Sc. am 16. Juli
2007 bar bezahlte. In der Folge kam es zunächst zu einem Rücktritt durch die
Leasingfirma, weil man bemerkt hatte, dass es hinsichtlich Frau Sc.
noch eine Eintragung wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
gab. Am 23. Juli 2007 wurde die Wiederaufnahme des Leasingvertrags in Aus-
sicht gestellt, sofern eine Bankbürgschaft sowie Belege über die Einkommens-
verhältnisse vorgelegt werden würden. Am 1. August 2007 wurde dann auch
der Rücktritt von der Leasingfirma zurückgenommen, eine Sonderzahlung in
Höhe von 7.725 € sowie andere Leasingraten vereinbart. Außerdem gab die
Leasingfirma eine TÜV-Bewertung des finanzierten Fahrzeugs in Auftrag. Die
restliche Leasingsonderzahlung wurde am 17. August 2007 durch Frau
Sc. bezahlt. Zu einer Auszahlung des Kaufpreises an das Autohaus
durch die Leasingfirma kam es in der Folge dennoch nicht, nachdem das TÜV-
Gutachten lediglich zu einem Händlerverkaufswert des angekauften Pkw von
10.450 € brutto gekommen war. Frau Sc. beauftragte daraufhin ei-
nen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dieser erreichte die Ein-
holung eines weiteren Wertgutachtens, welches zu einem Netto-Händler-
verkaufswert von 12.700 € (= 15.113 € brutto) kam. Der von Frau Sc.
beauftragte Rechtsanwalt war der Ansicht und teilte ihr dies auch mit, dass
ein Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises gegeben sei. Dementsprechend
äußerte er sich auch mehrfach schriftlich gegenüber der Leasingfirma und führ-
te aus, dass eine gerichtliche Klärung selbstverständlich herbeigeführt werden
müsse. Zusätzlich wurde von ihm noch das Angebot unterbreitet, auf der Basis
des zweiten Gutachtens weitere 1.387 € als zusätzliche Sonderzahlung nach-
zuzahlen, wozu Frau Sc. wohl auch bereit gewesen wäre. Bei einem
Telefonat mit der Leasingfirma wurde dem Rechtsanwalt zugesagt, er würde
am 9. Oktober 2007 Bescheid erhalten; hierauf geschah jedoch nichts. Statt-
dessen erfolgte die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, nachdem Frau
Sc. zunächst keine weiteren Zahlungen erbracht hatte.
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b) Am 19. Oktober 2007 betrat der Angeklagte gegen 10.25 Uhr ganz in
Schwarz gekleidet das Büro des bei der Leasingfirma tätigen Geschädigten
St. in M. und sagte ihm, dass er im Auftrag von Frau Sc.
komme, und gab ihm einen handgeschriebenen Notizzettel mit der Kontonum-
mer des Autohauses S. in die Hand. Der Geschädigte bat ihn in sein Be-
sprechungszimmer und bot ihm einen Sitzplatz und ein Getränk an, worauf die-
ser jedoch nicht einging und stehen blieb. Als der Geschädigte St. den
Raum verlassen wollte, um die Akte des Vorgangs zu holen, packte ihn der An-
geklagte von hinten um Brust und Hals und holte ein Elektroschockgerät hervor,
welches er ihm abwechselnd an verschiedene Stellen des Körpers hielt. Um
dessen Funktionstüchtigkeit zu demonstrieren, hielt er das Gerät vom Körper
des St. entfernt und löste es aus. Dazu sagte er, dass er einen schönen
Gruß von Frau Sc. ausrichte und dass der Geschädigte das Geld
überweisen solle, womit er die Auszahlung des Kaufpreises an das Autohaus
meinte. Nachdem der Geschädigte daraufhin laut um Hilfe rief, kamen zwei wei-
tere Personen, die Geschädigten H. und G. , in den Büroraum, wo-
raufhin der Angeklagte das Elektroschockgerät auch auf diese richtete. Außer-
dem zog er eine schwarze Pistole aus dem Halfter seines Gürtels und richtete
diese abwechselnd auf die drei Geschädigten. Bei der Waffe handelte es sich
um eine ungeladene Softairpistole, was die Geschädigten jedoch nicht erkann-
ten und die Drohung deshalb ernst nahmen. Der Angeklagte verließ daraufhin
das Büro.
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c) Am folgenden Tag schickte der Angeklagte ein Fax an den Geschä-
digten St. und führte aus, dass "gestern nur gespielt" worden sei; die Sache
sei bis zum 23. Oktober 2007 zu regeln, andernfalls würde er erneut aufge-
sucht, diesmal aber privat. Des Weiteren schickte der Angeklagte an den fol-
genden Tagen vier Briefe an St. , welche jeweils eine funktionstüchtige Pat-
rone enthielten, die aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters des Angeklag-
ten stammten.
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Zu einer Zahlung des Kaufpreises durch die Leasingfirma kam es in der
Folge nicht.
2. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen (§ 349 Abs. 2
StPO). Jedoch war auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuld- und
Strafausspruch aufzuheben, weil bereits Bedenken gegen die Annahme des
Landgerichts bestehen, einen Auszahlungsanspruch aus dem Leasingvertrag
habe es nicht gegeben, welchen der Angeklagte durchsetzen wollte. Dass der
Angeklagte selbst einen unmittelbaren Anspruch gegen die Leasingfirma habe,
hat er nach den Feststellungen gegenüber dem Geschädigten St. nicht be-
hauptet. Vielmehr hat er mit dem Hinweis auf Frau Sc. und der
Übergabe der Kontonummer des Autohauses S. zu verstehen gegeben,
dass er die Auszahlung aus dem Leasingvertrag an das Autohaus erreichen
möchte.
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Danach kommt es für den Tatbestand der räuberischen Erpressung dar-
auf an, ob der Angeklagte eine Zahlung an einen Dritten erreichen wollte, um
diesen oder eine andere Person zu Unrecht zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit
des erstrebten Vermögensvorteils ist ein (normatives) Tatbestandsmerkmal,
das vom - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters umfasst sein muss (BGH
StV 1991, 20; Senat, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08). Vorliegend
bestehen bereits Zweifel, ob angesichts der erbrachten Leistungen auf den
Leasingvertrag möglicherweise bereits ein Auszahlungsanspruch gegeben ge-
wesen wäre. Die Strafkammer äußert sich hierzu nicht, sondern stellt allein fest,
es habe weder einen anerkannten, noch einen gerichtlich festgestellten An-
spruch gegeben. Außerdem sei die Vertragssituation über Monate hinweg äu-
ßerst komplex gewesen, wobei auch der von Frau Sc. beauftragte
Rechtsanwalt ausgeführt habe, gerichtliche Hilfe müsse wohl in Anspruch ge-
nommen werden. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit
einer Forderung richtet sich aber nicht danach, ob sie unbestritten ist oder vor
Gericht durchgesetzt werden muss, sondern allein nach der materiellen Rechts-
lage (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6 f.; Senat, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR
359/08).
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Selbst wenn die nun zur Entscheidung berufene Strafkammer zur Auf-
fassung gelangen sollte, ein Auszahlungsanspruch sei zum Tatzeitpunkt nicht
gegeben gewesen und dies habe sich dem Angeklagten trotz anderweitiger
Rechtsauskunft des Rechtsanwalts von Frau Sc. aufdrängen müs-
sen, wird zu erörtern sein, ob der Angeklagte nicht von seinem Vorhaben zu-
rückgetreten ist, nachdem er von sich aus den Büroraum verlassen und trotz
der für echt gehaltenen Waffe keine weiteren Versuche mehr unternommen hat,
zu diesem Zeitpunkt eine Auszahlung des Geldes zu erreichen.
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3. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch bald über die
Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden haben, wobei allerdings auch
das weitere Verhalten des einschlägig vorbestraften Angeklagten in den Tagen
nach der Tat in M. Berücksichtigung finden kann.
Wahl Elf Graf
Jäger Sander