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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 1 StR 648/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 648/08

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 18. Juni 2008 mit den Feststellungen auf-

gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat-

geschehen aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-

sung in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und mit gefähr-

licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision wendet er sich im

Wesentlichen gegen die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer

Erpressung.

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1. Die Strafkammer hat folgenden Geschehensablauf festgestellt:

a) Die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau Sc. , hatte für

ihren Kurierdienst bei dem Autohaus S. einen gebrauchten Pkw Renault

Master 3L zu einem Kaufpreis von 16.500 € erworben. Nachdem die Hausbank

die Finanzierung des Pkw nicht, wie ursprünglich vorgesehen, übernehmen

wollte, wandte sich Frau Sc. am 10. Juli 2007 an die Leasingfirma

A. in M. , mit welcher daraufhin am 12. Juli 2007

ein Leasingvertrag geschlossen wurde. Dabei wurde eine Leasingsonderzah-

lung in Höhe von 1.950 € vereinbart, welche Frau Sc. am 16. Juli

2007 bar bezahlte. In der Folge kam es zunächst zu einem Rücktritt durch die

Leasingfirma, weil man bemerkt hatte, dass es hinsichtlich Frau Sc.

noch eine Eintragung wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

gab. Am 23. Juli 2007 wurde die Wiederaufnahme des Leasingvertrags in Aus-

sicht gestellt, sofern eine Bankbürgschaft sowie Belege über die Einkommens-

verhältnisse vorgelegt werden würden. Am 1. August 2007 wurde dann auch

der Rücktritt von der Leasingfirma zurückgenommen, eine Sonderzahlung in

Höhe von 7.725 € sowie andere Leasingraten vereinbart. Außerdem gab die

Leasingfirma eine TÜV-Bewertung des finanzierten Fahrzeugs in Auftrag. Die

restliche Leasingsonderzahlung wurde am 17. August 2007 durch Frau

Sc. bezahlt. Zu einer Auszahlung des Kaufpreises an das Autohaus

durch die Leasingfirma kam es in der Folge dennoch nicht, nachdem das TÜV-

Gutachten lediglich zu einem Händlerverkaufswert des angekauften Pkw von

10.450 € brutto gekommen war. Frau Sc. beauftragte daraufhin ei-

nen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dieser erreichte die Ein-

holung eines weiteren Wertgutachtens, welches zu einem Netto-Händler-

verkaufswert von 12.700 € (= 15.113 € brutto) kam. Der von Frau Sc.

beauftragte Rechtsanwalt war der Ansicht und teilte ihr dies auch mit, dass

ein Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises gegeben sei. Dementsprechend

äußerte er sich auch mehrfach schriftlich gegenüber der Leasingfirma und führ-

te aus, dass eine gerichtliche Klärung selbstverständlich herbeigeführt werden

müsse. Zusätzlich wurde von ihm noch das Angebot unterbreitet, auf der Basis

des zweiten Gutachtens weitere 1.387 € als zusätzliche Sonderzahlung nach-

zuzahlen, wozu Frau Sc. wohl auch bereit gewesen wäre. Bei einem

Telefonat mit der Leasingfirma wurde dem Rechtsanwalt zugesagt, er würde

am 9. Oktober 2007 Bescheid erhalten; hierauf geschah jedoch nichts. Statt-

dessen erfolgte die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, nachdem Frau

Sc. zunächst keine weiteren Zahlungen erbracht hatte.

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b) Am 19. Oktober 2007 betrat der Angeklagte gegen 10.25 Uhr ganz in

Schwarz gekleidet das Büro des bei der Leasingfirma tätigen Geschädigten

St. in M. und sagte ihm, dass er im Auftrag von Frau Sc.

komme, und gab ihm einen handgeschriebenen Notizzettel mit der Kontonum-

mer des Autohauses S. in die Hand. Der Geschädigte bat ihn in sein Be-

sprechungszimmer und bot ihm einen Sitzplatz und ein Getränk an, worauf die-

ser jedoch nicht einging und stehen blieb. Als der Geschädigte St. den

Raum verlassen wollte, um die Akte des Vorgangs zu holen, packte ihn der An-

geklagte von hinten um Brust und Hals und holte ein Elektroschockgerät hervor,

welches er ihm abwechselnd an verschiedene Stellen des Körpers hielt. Um

dessen Funktionstüchtigkeit zu demonstrieren, hielt er das Gerät vom Körper

des St. entfernt und löste es aus. Dazu sagte er, dass er einen schönen

Gruß von Frau Sc. ausrichte und dass der Geschädigte das Geld

überweisen solle, womit er die Auszahlung des Kaufpreises an das Autohaus

meinte. Nachdem der Geschädigte daraufhin laut um Hilfe rief, kamen zwei wei-

tere Personen, die Geschädigten H. und G. , in den Büroraum, wo-

raufhin der Angeklagte das Elektroschockgerät auch auf diese richtete. Außer-

dem zog er eine schwarze Pistole aus dem Halfter seines Gürtels und richtete

diese abwechselnd auf die drei Geschädigten. Bei der Waffe handelte es sich

um eine ungeladene Softairpistole, was die Geschädigten jedoch nicht erkann-

ten und die Drohung deshalb ernst nahmen. Der Angeklagte verließ daraufhin

das Büro.

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c) Am folgenden Tag schickte der Angeklagte ein Fax an den Geschä-

digten St. und führte aus, dass "gestern nur gespielt" worden sei; die Sache

sei bis zum 23. Oktober 2007 zu regeln, andernfalls würde er erneut aufge-

sucht, diesmal aber privat. Des Weiteren schickte der Angeklagte an den fol-

genden Tagen vier Briefe an St. , welche jeweils eine funktionstüchtige Pat-

rone enthielten, die aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters des Angeklag-

ten stammten.

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Zu einer Zahlung des Kaufpreises durch die Leasingfirma kam es in der

Folge nicht.

2. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen (§ 349 Abs. 2

StPO). Jedoch war auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuld- und

Strafausspruch aufzuheben, weil bereits Bedenken gegen die Annahme des

Landgerichts bestehen, einen Auszahlungsanspruch aus dem Leasingvertrag

habe es nicht gegeben, welchen der Angeklagte durchsetzen wollte. Dass der

Angeklagte selbst einen unmittelbaren Anspruch gegen die Leasingfirma habe,

hat er nach den Feststellungen gegenüber dem Geschädigten St. nicht be-

hauptet. Vielmehr hat er mit dem Hinweis auf Frau Sc. und der

Übergabe der Kontonummer des Autohauses S. zu verstehen gegeben,

dass er die Auszahlung aus dem Leasingvertrag an das Autohaus erreichen

möchte.

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Danach kommt es für den Tatbestand der räuberischen Erpressung dar-

auf an, ob der Angeklagte eine Zahlung an einen Dritten erreichen wollte, um

diesen oder eine andere Person zu Unrecht zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit

des erstrebten Vermögensvorteils ist ein (normatives) Tatbestandsmerkmal,

das vom - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters umfasst sein muss (BGH

StV 1991, 20; Senat, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08). Vorliegend

bestehen bereits Zweifel, ob angesichts der erbrachten Leistungen auf den

Leasingvertrag möglicherweise bereits ein Auszahlungsanspruch gegeben ge-

wesen wäre. Die Strafkammer äußert sich hierzu nicht, sondern stellt allein fest,

es habe weder einen anerkannten, noch einen gerichtlich festgestellten An-

spruch gegeben. Außerdem sei die Vertragssituation über Monate hinweg äu-

ßerst komplex gewesen, wobei auch der von Frau Sc. beauftragte

Rechtsanwalt ausgeführt habe, gerichtliche Hilfe müsse wohl in Anspruch ge-

nommen werden. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit

einer Forderung richtet sich aber nicht danach, ob sie unbestritten ist oder vor

Gericht durchgesetzt werden muss, sondern allein nach der materiellen Rechts-

lage (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6 f.; Senat, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR

359/08).

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Selbst wenn die nun zur Entscheidung berufene Strafkammer zur Auf-

fassung gelangen sollte, ein Auszahlungsanspruch sei zum Tatzeitpunkt nicht

gegeben gewesen und dies habe sich dem Angeklagten trotz anderweitiger

Rechtsauskunft des Rechtsanwalts von Frau Sc. aufdrängen müs-

sen, wird zu erörtern sein, ob der Angeklagte nicht von seinem Vorhaben zu-

rückgetreten ist, nachdem er von sich aus den Büroraum verlassen und trotz

der für echt gehaltenen Waffe keine weiteren Versuche mehr unternommen hat,

zu diesem Zeitpunkt eine Auszahlung des Geldes zu erreichen.

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3. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch bald über die

Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden haben, wobei allerdings auch

das weitere Verhalten des einschlägig vorbestraften Angeklagten in den Tagen

nach der Tat in M. Berücksichtigung finden kann.

Wahl Elf Graf

Jäger Sander