Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2008 – IV ZB 41/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch

und Dr. Franke

am 17. Dezember 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Be-

schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-

schwerde des Klägers gegen die im Anerkenntnisurteil

des Amtsgerichts Köln vom 14. April 2008 getroffene Kos-

tenentscheidung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Beschwerdewert: bis 450 €.

Gründe

1

I. Mit seiner Klage hat sich der Kläger - als Versicherter - zunächst

gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom

1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten

getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-

versorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen

Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008

- IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichts-

hofs und in juris Tz. 1, 2) gewandt. Er hat diese Systemumstellung unter

anderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverstöße für rechtswidrig er-

achtet und den Klagantrag angekündigt festzustellen, dass er auch nach

dem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbezüge nach

dem früheren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der Fas-

sung des 25. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (und der auf

diesen Tarifverträgen beruhenden früheren Satzung der Beklagten) ha-

be.

Hilfsweise hat sich der Kläger gegen die Höhe der ihm im Rahmen

der Überleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgut-

schrift gewandt, weil er die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf

die bei der Startgutschriftenberechnung zu berücksichtigende Steuer-

klasse des jeweiligen Versicherten für rechtswidrig hält.

Die Beklagte ist diesen Klaganträgen unter anderem unter Beru-

fung auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifver-

tragsparteien entgegengetreten, deren im ATV-K getroffene Grundent-

scheidung der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand-

halte.

Nach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 -

BGHZ 174, 127 ff.) zur Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in

der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat der Kläger in Anlehnung an die vom Senat getroffene Ent-

scheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass

die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis

4

zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Betriebsrente

nicht verbindlich festlege.

5

Diesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsankündi-

gung folgenden mündlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht,

das insoweit eine Klageänderung angenommen hat, hat die Beklagte

entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und dem Kläger nach § 93

ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwer-

de des Klägers hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegen-

einander aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kos-

tenentscheidung begehrt.

7

II. Die vom Landgericht zugelassene (§ 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO),

form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbe-

schwerde hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat angenommen, bereits den ursprünglich an-

gekündigten Anträgen des Klägers habe im Kern das Begehren zugrunde

gelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach der

neuen Satzung der Beklagten zu berechnen sei. Der Kläger habe infolge

der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 seinen Klagantrag le-

diglich dahin präzisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich festge-

legt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den ursprünglich an-

gekündigten Anträgen zurück, sei aber in diesen bereits als "Minus" ent-

halten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zugang der

Klagschrift ein Anerkenntnis habe abgeben können. Die erst später ab-

gegebene Erklärung der Beklagten sei deshalb kein sofortiges Aner-

kenntnis i.S. von § 93 ZPO. Da andererseits in der Beschränkung des

ursprünglichen Klagebegehrens eine teilweise Rücknahme der Klage lie-

ge, müsse der Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach § 269

Abs. 3 ZPO tragen. Insgesamt führe dies dazu, die Kosten gegeneinan-

der aufzuheben.

8

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr bleibt die

Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO

im Ergebnis bestehen. Zwar hat der Kläger mit seinem erstmals im An-

schluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) ge-

stellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgen-

des:

9

Soweit die ursprünglichen Klaganträge inhaltlich über den Ur-

teilsausspruch im späteren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts hinaus-

gingen, liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in dem geän-

derten Klagantrag eine teilweise Rücknahme der Klage; insoweit hat der

Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.

10

Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den neu

gefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S.

von § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht

veranlasst, denn anders als das Landgericht angenommen hat, hatte der

Kläger zunächst lediglich Ansprüche erhoben, die nicht begründet waren.

Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeit-

nehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte

seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaf-

ten weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966

oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom

14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008

aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die

Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum

Umstellungsstichtag

rechtlichen Bedenken

(vgl. Senatsurteile vom

14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO

Tz. 18). Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die

Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch

zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S.

von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008

aaO Tz. 26).

Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 30/04 - LG Köln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 11/08 -