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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – IV ZB 44/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch

und Dr. Franke

am 17. Dezember 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Be-

schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-

schwerde der Klägerin gegen die im Anerkenntnisurteil

des Amtsgerichts Köln vom 14. April 2008 getroffene Kos-

tenentscheidung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Beschwerdewert: bis 450 €.

Gründe

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I. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst

gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom

1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten

getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-

versorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen

Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008

- IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichts-

hofs und in juris Tz. 1, 2) gewandt. Sie hat diese Systemumstellung unter

anderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverstöße für rechtswidrig er-

achtet und den Klagantrag angekündigt festzustellen, dass sie auch nach

dem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbezüge nach

dem früheren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der

Fassung des 25. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (und der

auf diesen Tarifverträgen beruhenden früheren Satzung der Beklagten)

habe.

Hilfsweise hat sich die Klägerin gegen die Höhe der ihr im Rahmen

der Überleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgut-

schrift gewandt, weil sie die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf

die bei der Startgutschriftenberechnung zu berücksichtigende Steuer-

klasse des jeweiligen Versicherten für rechtswidrig hält.

Die Beklagte ist diesen Klaganträgen unter anderem unter Beru-

fung auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifver-

tragsparteien entgegengetreten, deren im ATV-K getroffene Grundent-

scheidung der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand-

halte.

Nach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 -

BGHZ 174, 127 ff.) zur Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in

der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Klägerin in Anlehnung an die vom Senat getroffene Ent-

scheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass

die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Kläge-

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rin bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Be-

triebsrente nicht verbindlich festlege.

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Diesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsankündi-

gung folgenden mündlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht,

das insoweit eine Klageänderung angenommen hat, hat die Beklagte ent-

sprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und der Klägerin nach § 93 ZPO

die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der

Klägerin hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinan-

der aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-

ten, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenent-

scheidung begehrt.

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II. Die vom Landgericht zugelassene (§ 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO),

form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbe-

schwerde hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat angenommen, bereits den ursprünglich an-

gekündigten Anträgen der Klägerin habe im Kern das Begehren zugrun-

de gelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach

der neuen Satzung der Beklagten zu berechnen sei. Die Klägerin habe

infolge der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 ihren Klagan-

trag lediglich dahin präzisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich

festgelegt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den ursprüng-

lich angekündigten Anträgen zurück, sei aber in diesen bereits als "Mi-

nus" enthalten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zu-

gang der Klagschrift ein Anerkenntnis habe abgeben können. Die erst

später abgegebene Erklärung der Beklagten sei deshalb kein sofortiges

Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO. Da andererseits in der Beschränkung

des ursprünglichen Klagebegehrens eine teilweise Rücknahme der Klage

liege, müsse die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach

§ 269 Abs. 3 ZPO tragen. Insgesamt führe dies dazu, die Kosten gegen-

einander aufzuheben.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr bleibt die

Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO

im Ergebnis bestehen. Zwar hat die Klägerin mit ihrem erstmals im An-

schluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) ge-

stellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgen-

des:

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Soweit die ursprünglichen Klaganträge inhaltlich über den Urteils-

ausspruch im späteren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts hinausgin-

gen, liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in dem geänder-

ten Klagantrag eine teilweise Rücknahme der Klage; insoweit hat die

Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.

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Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den neu

gefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S.

von § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht

veranlasst, denn anders als das Landgericht angenommen hat, hatte die

Klägerin zunächst lediglich Ansprüche erhoben, die nicht begründet wa-

ren. Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versi-

cherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwart-

schaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November

1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurtei-

le vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. Septem-

ber 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermitt-

lung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklas-

se - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile

vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO

Tz. 18). Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die

Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch

zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S.

von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008

aaO Tz. 26).

Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 45/04 - LG Köln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 13/08 -