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BGH Urteil vom 17.12.2008 – IV ZR 9/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 9/08

URTEIL

Verkündet am: 17. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VVG § 61 a.F.

1. Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemei- nen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedin- gungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoaus- schluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert.

2. Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges wahrzuneh- men hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu verstehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85).

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 in

der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. No-

vember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Schmuckherstellerin, nimmt die Beklagte aus

einem Vertrag über eine Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung

auf Zahlung von 113.464 € in Anspruch. Sie behauptet, ihrem Geschäfts-

führer sei am 7. Dezember 2005 während einer Verkaufsreise auf der

niederländischen Antilleninsel Sankt Maarten in den Geschäftsräumen

des Autovermieters bei der Rückgabe des Fahrzeugs eine Tasche mit

156 Schmuckstücken gestohlen worden.

2

Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrläs-

siger, jedenfalls aber leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-

rungsfalles nach § 61 VVG a.F. i.V. mit Nr. 7.1 der Allgemeinen Versi-

cherungsbedingungen (AVB). Nr. 7 AVB enthält "Allgemeine vertragliche

Bestimmungen". Nr. 7.1. AVB lautet:

"Allgemeine Pflichten

Der Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen."

Außerdem macht die Beklagte Leistungsfreiheit wegen Verletzung

der Aufsichtsobliegenheit nach Nr. 4.5.1 AVB und der Obliegenheit zur

Anzeige bei der Polizei nach Nr. 7.5.3 AVB geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der

Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von

84.835,20 € verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht (VersR 2008, 679) hat Leistungsfreiheit

nach § 61 VVG a.F. i.V. mit Nr. 7.1 AVB verneint, weil dem Geschäfts-

führer der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kön-

ne und Nr. 7.1 AVB nicht so auszulegen sei, dass Leistungsfreiheit

schon bei Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einfache Fahr-

lässigkeit eintrete. Eine solche Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabes

lasse sich der Klausel, deren Wortlaut zur Frage der Leistungsfreiheit

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schweige, im Rahmen der gebotenen Auslegung nicht entnehmen. Einer

möglichen gegenteiligen Auslegung stehe jedenfalls die Unklarheitenre-

gelung in § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Im Übrigen wäre die Klausel we-

gen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 i.V. mit

§ 310 Abs. 1 BGB unwirksam.

Auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung könne die

Beklagte sich nicht berufen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil zur Klä-

rung der Voraussetzungen einer wirksamen Abänderung des § 61 VVG

a.F. durch Allgemeine Versicherungsbedingungen eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erforderlich erscheine.

II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Beklagte die Entschei-

dung des Berufungsgerichts zur Frage der Leistungsfreiheit wegen Ob-

liegenheitsverletzung und zur Schadenhöhe angreift.

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Das Berufungsgericht hat die Revision ersichtlich nur beschränkt

auf die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. zugelassen. Das ergibt sich

aus der Begründung für die Zulassung und ferner aus Seite 12 unten/13

Abs. 1 und 2 des Urteils. Diese Beschränkung ist zulässig. Sie betrifft

den Anspruch insgesamt dem Grunde nach. Eine Beschränkung der Re-

vision auf den Anspruchsgrund ist zulässig (BGH, Urteil vom 13. Juli

2004 - VI ZR 273/03 - NJW 2004, 3176 unter II 1 m.w.N.; ebenso nur auf

die Höhe des Anspruchs, BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR

172/06 - NJW-RR 2008, 786 Tz. 9). Die Beschränkung auf die Leistungs-

freiheit nach § 61 VVG a.F. ist auch unabhängig von den anderen, vom

Berufungsgericht abgelehnten Gründen, auf die die Beklagte ihre Leis-

tungsfreiheit stützt. Die Beschränkung der Revision auf eine von mehre-

ren selbständigen Einwendungen gegen einen Anspruch ist ebenfalls zu-

lässig (BGHZ 53, 152, 154 f.), allerdings nicht lediglich auf die Rechts-

frage, unter welchen Voraussetzungen eine dem Versicherungsnehmer

nachteilige Abänderung von § 61 VVG a.F. wirksam ist.

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III. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die

Beklagte nicht nach § 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung

frei ist.

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1. Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Versicherungsfall

nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.

a) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu wer-

ten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Ab-

wägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich

deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterli-

che Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachge-

prüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der

groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des

Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblie-

ben sind (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR

2003, 364 unter II 3 c).

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b) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen,

dass es den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit (vgl. dazu Senatsur-

teil vom 29. Januar 2003 aaO unter II 2) nicht verkannt hat. Die Wertung

des Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin als nicht grob fahrläs-

sig beruht auf einer nachvollziehbaren Würdigung aller wesentlichen

Umstände der konkreten Situation, in der er sich im Geschäftslokal des

Autovermieters befand, und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu bean-

standen. Soweit die beweispflichtige Beklagte in der Revisionsbegrün-

dung darauf hinweist, der Geschäftsführer der Klägerin sei möglicher-

weise von dem Dieb schon seit längerem als Schmuckhändler erkannt

und bis zum Autovermieter verfolgt worden und er habe auch der im Ge-

schäftslokal befindlichen unbekannten jungen Frau und dem hinter ihm

befindlichen Mann misstrauen müssen, handelt es sich um bloße Vermu-

tungen und - wie auch bei den übrigen Ausführungen - um unbeachtliche

eigene Würdigung.

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2. § 61 VVG a.F. kann zwar grundsätzlich durch Vereinbarung zum

Nachteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden (vgl. Senatsur-

teil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 3 b). Der

Senat folgt aber der Auslegung des Berufungsgerichts, dass Nr. 7.1 AVB

diesen Risikoausschluss nicht auf die Herbeiführung des Versicherungs-

falles durch einfache Fahrlässigkeit i.S. eines Verstoßes gegen die Sorg-

falt eines ordentlichen Kaufmanns erweitert.

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a) aa) Nach heute gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83,

85 und Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000,

1090 unter 2 und ständig) und inzwischen allgemein anerkannter Auffas-

sung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein

durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,

aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-

zusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnis-

möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-

che Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Für

eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich,

was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte

(Senatsurteil vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 a; vgl. dazu und zum über-

holten Maßstab der "gesetzesähnlichen" Auslegung auch Römer in Rö-

mer/Langheid, VVG 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 15 ff.). Entgegen der Ansicht

der Revision kann die für individualvertragliche Vereinbarungen geltende

Auslegungsregel, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei anzuneh-

men, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien

einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben (BGH, Urteil vom

18. Mai 1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966 unter B I 2 vor a), bei All-

gemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht angewendet

werden, wenn der vom Versicherer mit einer Klausel verfolgte Zweck für

den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar zum Ausdruck

gebracht ist.

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bb) Bei Risikoausschlussklauseln führt das Interesse des Versi-

cherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz

nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies

gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit

zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die

Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoaus-

schlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und

nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaft-

lichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteil

vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).

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Diese strengen Maßstäbe sind auch und erst recht dann anzule-

gen, wenn es um die Frage geht, ob eine bestimmte Klausel überhaupt

einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an ande-

rer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie

§ 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. Dem

Versicherungsnehmer muss schon in der Klausel oder im engen textli-

chen Zusammenhang damit unmissverständlich vor Augen geführt wer-

den, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände oder Nichtbeachtung ihm

auferlegter Sorgfaltspflichten der Versicherungsschutz ausgeschlossen

ist. Mithin setzt eine von § 61 VVG a.F. zum Nachteil des Versiche-

rungsnehmers abweichende und damit konstitutive Vereinbarung über

Leistungsfreiheit bereits bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versi-

cherungsfalles voraus, dass er auf diese Rechtsfolge deutlich hingewie-

sen wird. Das Berufungsgericht hat deshalb seine frühere gegenteilige

Ansicht (VersR 1982, 1189, 1190) mit Recht aufgegeben. Bei einer an

diesen Maßstäben orientierten Auslegung hält auch der Senat an seiner

im Urteil vom 24. November 1971 (IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85, 86)

vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Die dort beurteilten Versiche-

rungsbedingungen enthielten zwar eine erkennbare Verknüpfung zwi-

schen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und der

Leistungsfreiheit, allerdings in § 9 AVB nach den für gefahrmindernde

Obliegenheiten geltenden, auf die Beweislast des Versicherungsnehmers

für fehlendes Verschulden abstellenden Grundsätzen. Eine solche vom

Leitbild des § 61 VVG a.F. abweichende Verschärfung wäre auch nach

§ 307 BGB unwirksam.

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b) Aus Nr. 7.1 AVB ist für den durchschnittlichen Versicherungs-

nehmer nicht ansatzweise zu erkennen, dass bei Nichtbeachtung der

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Versicherungsschutz ausge-

schlossen sein soll. Irgendein Bezug zur Leistungsfreiheit nach § 61

VVG a.F. und eine durch die Klausel zu seinem Nachteil bezweckte Her-

absetzung des Verschuldensmaßstabes geht für ihn daraus nicht hervor.

Unter welchen Voraussetzungen nachteilige Folgen für den Versiche-

rungsschutz drohen, kann er erst den nachfolgenden Bestimmungen ent-

nehmen. So enthält Nr. 7.2 AVB als Voraussetzung für den Versiche-

rungsschutz konkrete Regelungen über die Aufbewahrung der versicher-

ten Sachen und Sicherungseinrichtungen. Nr. 7.5 AVB trifft Bestimmun-

gen für den Schadenfall. Nr. 7.8 AVB weist auf Leistungsfreiheit wegen

Obliegenheitsverletzung nach Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG a.F. hin.

Weder diese Klauseln noch das Merkblatt für Reiselagerbegleiter enthal-

ten einen Anhaltspunkt dafür, dass bei Verletzung der Sorgfalt eines or-

dentlichen Kaufmanns nach Nr. 7.1 AVB der Verlust des Versicherungs-

schutzes nach § 61 VVG a.F. in Betracht kommt. Auch die speziellen

Klauseln zur Reiselagerversicherung weisen unter Nr. 4.3 AVB mit der

Überschrift "Nicht versicherte Gefahren und Schäden" und unter Nr. 4.5

zu "Aufbewahrungsvorschriften" als "Voraussetzung für den Versiche-

rungsschutz" darauf nicht hin. Dies kann den Versicherungsnehmer nur

in der Annahme bestärken, dass Nr. 7.1 AVB ihn gemäß der Überschrift

"Allgemeine Pflichten" nur allgemein auf diese hinweisen soll, nicht aber

darauf, dass deren Nichtbeachtung konkrete Folgen für den Versiche-

rungsschutz hat.

Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 15 O 82/06 KfH IV -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2007 - 12 U 69/07 -