BGH Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 23/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 17. Dezember 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MiethöheRegG § 10 Abs. 2 Satz 2; BGB § 139
Eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich
vereinbarte Staffelmiete ist nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zuläs-
sige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08 - LG Darmstadt
AG Offenbach am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 23. November 2007 unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als der Beklagte für den Monat Juli
2005 zur Zahlung von 407,44 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte mietete vom Kläger mit Vertrag vom 24. Mai 1996 eine
Wohnung in H. . Die monatliche Miete belief sich auf umgerechnet
434,60 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von umgerechnet
92,03 €. Gemäß Ziffer 6 der schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 24. Mai 1996
erhöhte sich die monatliche Miete jedes Jahr um 25,56 € (50 DM), erstmals ab
dem 1. Juli 1998. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dieser Staffelmiet-
vereinbarung.
Der Kläger hat nicht jede Staffelmieterhöhung geltend gemacht und ver-
langt seit dem 1. Januar 2005 eine monatliche Miete von 536,84 €. Er hat Zah-
lung rückständiger Miete für den Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2006 in
Höhe von insgesamt 2.642,60 € nebst Zinsen begehrt (davon 407,44 € restliche
Miete für den Monat Juli 2005); der Beklagte hat im Wege der Widerklage Er-
stattung seiner Auffassung nach für den Zeitraum Januar 2003 bis Oktober
2005 zuviel gezahlter Miete in Höhe von 3.118,64 € nebst Zinsen verlangt. Das
Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur
Zahlung von 194,53 € nebst Zinsen verurteilt und der Widerklage stattgegeben.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts
abgeändert, der Klage insgesamt stattgegeben und die Widerklage abgewie-
sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übri-
gen ist sie unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rück-
ständiger Miete zu. Die Staffelmietvereinbarung verstoße zwar gegen § 10
Abs. 2 MHG. Dies habe jedoch nicht die Nichtigkeit der Staffelmietvereinbarung
insgesamt zur Folge. Denn Staffelmietvereinbarungen seien nach der gesetzli-
chen Regelung in § 10 MHG nicht grundsätzlich verboten, sondern zulässig und
nur in ihrer Wirksamkeit auf zehn Jahre begrenzt. Bei trennbaren Teilen einer
Vereinbarung sei im Übrigen gemäß § 134 BGB auch nur der vom Verbotsge-
setz erfasste Teil unwirksam; die Teilnichtigkeit könne nicht weiter reichen als
das Verbotsgesetz. Deshalb sei eine zeitlich unbegrenzte Staffelmiete für die
Dauer von zehn Jahren wirksam und lediglich der darüber hinausgehende Teil
unwirksam. Dafür spreche auch die Regelung des § 557a BGB nF, der eine
zeitliche Begrenzung nicht mehr vorsehe.
Dem Kläger stehe daher grundsätzlich die geltend gemachte rückständi-
ge Miete zu, während die Widerklage auf Rückerstattung überzahlter Beträge
abzuweisen sei.
Soweit der Kläger bezüglich der Julimiete 2005 nicht das vollständige
Guthaben des Beklagten aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 in
Abzug gebracht, sondern hiergegen mit Mietrückständen aus dem Jahr 2004 in
Höhe von 481,23 € aufgerechnet habe, sei auch diese Vorgehensweise rech-
tens, da der Beklagte die Richtigkeit dieser noch ausstehenden Forderung von
481,23 € in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2004 anerkannt habe.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält - mit Ausnahme der Verur-
teilung des Beklagten zur Zahlung der (restlichen) Miete für Juli 2005 - rechtli-
cher Nachprüfung stand. Der Beklagte ist, was die weiteren vom Kläger im vor-
liegenden Rechtsstreit geltend gemachten Mietrückstände betrifft, gemäß § 535
Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet; der mit der Widerklage geltend gemachte
Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) auf Erstattung geleis-
teter Mietzahlungen steht ihm hingegen nicht zu.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Staffel-
mietvereinbarung für den im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Zeitraum wirk-
sam ist, so dass dem Beklagten, soweit er die aus der Vereinbarung sich erge-
benden Erhöhungsbeträge entrichtet hat, kein Rückforderungsanspruch wegen
überzahlter Miete zusteht, der Kläger hingegen die noch nicht gezahlten Erhö-
hungsbeträge nachfordern kann.
a) Zwar verstößt die hier vereinbarte - zeitlich nicht begrenzte - Staffel-
miete gegen die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgebliche
Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 MHG. Danach darf die Vereinbarung einer
gestaffelten Miete - anders als nach der seit dem 1. September 2001 gemäß
§ 557a BGB geltenden Regelung - nur einen Zeitraum bis zehn Jahren umfas-
sen.
b) Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, dass dieser Ver-
stoß nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Staffelmiete mit der
Folge führt, dass der Beklagte jeweils nur die Ausgangsmiete schuldet. Entge-
gen der von der Revision und einem Teil der Instanzgerichte vertretenen Auf-
fassung (LG Berlin, GE 2004, 625 - Zivilkammer 63 - sowie GE 2003, 325 - Zi-
vilkammer 62 -; LG Gießen, WuM 1994, 693) ist auch eine unter der Geltung
des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffel-
miete nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer
von zehn Jahren hinausgeht (so auch LG Berlin, GE 1991, 781 - Zivilkammer
67; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., Rdnr. C 518a;
Blank/Börstinghaus, Miete 1. Aufl. § 10 MHG Rdnr. 22; Soergel/Heintzmann,
BGB, 12. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 12; Barthelmess, WKSchG, 5. Aufl., § 10 MHG
Rdnr. 82; wohl auch MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 20,
unter Hinweis auf die ähnliche Problematik bei Preisvorschriften).
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Fall bloßer Teilnichtigkeit an-
genommen, weil die (damalige) gesetzliche Regelung Staffelmietvereinbarun-
gen nicht grundsätzlich verbot, sondern nur eine zehn Jahre übersteigende
Bindung der Parteien untersagte. Gemäß § 139 BGB führt die Teilnichtigkeit
jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn anzunehmen ist,
dass die Parteien es auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten.
Dies ist hier offensichtlich der Fall. Die Vereinbarung einer Staffelmiete
bietet für beide Parteien für einen langen Zeitraum Kalkulationssicherheit hin-
sichtlich der Miethöhe und ist auch für den Mieter insoweit vorteilhaft, als Miet-
erhöhungen wegen Modernisierung und nach dem Vergleichsmietensystem
während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen sind (§ 10
Abs. 2 Satz 2 MHG bzw. nach jetziger Regelung § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB).
Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher anzunehmen, dass die Parteien,
wenn ihnen die zeitliche Begrenzung des § 10 Abs. 2 MHG bekannt gewesen
wäre, nicht von einer Staffelmietvereinbarung insgesamt Abstand genommen,
sondern stattdessen eine Staffelmietvereinbarung mit der höchstmöglichen zeit-
lichen Begrenzung geschlossen hätten.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Staffelmietvereinbarung
auch nicht deshalb unwirksam, weil sie mangels einer schriftlichen Regelung
über die Dauer der Staffelmiete bzw. wegen einer fehlenden Befristung nicht
den Mindestinhalt aufwiese, der der Formvorschrift des § 10 Abs. 2 MHG zu
entnehmen sei. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 MHG kann der Mietzins für be-
stimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden. Den
sich daraus ergebenden Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB) wird die
schriftliche Zusatzvereinbarung der Parteien vom 24. Mai 1996 jedoch gerecht,
denn sie legt eine jährliche Mieterhöhung der Ausgangsmiete um jeweils
25,56 € ab dem 1. Juli 1998 fest, so dass die unterschiedliche Miete für jeweils
bestimmte Zeiträume in der Vertragsurkunde geregelt ist.
2. Zu Unrecht rügt die Revision ferner, dass die Berufung, soweit sie sich
gegen die Abweisung der Klage bezüglich der Mietforderung für Juli 2005 rich-
tete, bereits unzulässig gewesen sei, weil der Kläger das Rechtsmittel in die-
sem Punkt nicht ordnungsgemäß begründet habe. Das Amtgericht hat die Kla-
ge insoweit abgewiesen, weil der Beklagte nur die Ausgangsmiete von 434,60 €
zuzüglich Nebenkosten geschuldet habe, die durch Aufrechnung mit dem Ne-
benkostenguthaben 2004 beglichen worden sei. Die vom Kläger zuvor gegen-
über dem Nebenkostenguthaben 2004 erklärte Aufrechnung mit Mietrückstän-
den in Höhe von 481,23 € sei ins Leere gegangen, weil es mangels wirksamer
Staffelmietvereinbarung keine Mietrückstände des Beklagten gegeben habe.
Mit der Begründung, die Staffelmietvereinbarung vom 24. Mai 1996 sei wirk-
sam, hat der Kläger das Urteil des Amtsgerichts mithin auch bezüglich der Ab-
weisung der Julimiete angegriffen.
3. Mit Erfolg beanstandet die Revision hingegen, dass das Berufungsge-
richt von der Miete für Juli 2005 nicht das vollständige Guthaben aus der Ne-
benkostenabrechnung für das Jahr 2004 abgesetzt hat, weil es angenommen
hat, der Kläger habe seinerseits hiergegen bereits zuvor mit einem - vom Be-
klagten durch das Schreiben vom 31. Oktober 2004 anerkannten - Saldo in Hö-
he von 481,23 € aus Mietrückständen aus dem Jahr 2004 wirksam aufgerech-
net. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Beklagte in dem genann-
ten Schreiben eine Zahlung des Betrages von 481,23 € gerade ablehnt und le-
diglich ausführt, dass er diese Summe "unter normalen Umständen" sofort ge-
zahlt hätte. Daraus ergibt sich - wie die Revision zu Recht rügt - kein Anhalts-
punkt für einen Schuldbestätigungsvertrag (deklaratorisches Schuldanerkennt-
nis) oder gar für ein (konstitutives) Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781
BGB.
Soweit sich das Berufungsurteil nach den vorstehenden Ausführungen
III.
als richtig erweist, ist die Revision zurückzuweisen. Bezüglich der Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung der (restlichen) Miete für Juli 2005 kann das Beru-
fungsurteil hingegen keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Punkt ist der Rechtsstreit nicht zur Endentschei-
dung reif, weil das Bestehen der Mietforderung des Klägers für Juli 2005 von
der noch klärungsbedürftigen Frage abhängt, ob ihm der mit dem Guthaben des
Beklagten aus der Nebenkostenabrechnung 2004 verrechnete "Saldo" rück-
ständiger Mietforderungen (481,23 €) zustand; denn in diesem Fall wäre das
Guthaben des Beklagten in dieser Höhe erloschen und hätte nicht mehr zur
Aufrechnung gegen die Miete für Juli 2005 zur Verfügung gestanden. Dem Klä-
ger ist Gelegenheit zur Aufschlüsselung des "Saldos" - etwa durch Vorlage der
in der Nebenkostenabrechnung 2004 in Bezug genommenen "Kontoaufstel-
lung" - zu geben. Im Umfang der Aufhebung ist der Rechtsstreit daher zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 18.05.2007 - 350 C 514/06 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.11.2007 - 6 S 104/07 -