BGH Beschluss vom 07.07.2009 – VIII ZR 140/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger, Dr. Hessel
und Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger ge-
mäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a
Gründe
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in
der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG
ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur
insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von
zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08,
WuM 2009, 117, Tz. 11 ff.). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten,
wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu
unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staf-
felmiete handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat nach dem oben Ausgeführten im Ergebnis richtig entschieden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Ball
Dr. Fetzer
Ri'inBGH Dr. Hessel ist urlaubs- abwesend und kann daher nicht unterschreiben. Karlsruhe, den 21.07.2009
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 C 54/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2008 - 65 S 292/07 -