Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2009 – VIII ZR 140/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger, Dr. Hessel

und Dr. Fetzer

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger ge-

mäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a

Gründe

Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in

der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG

ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur

insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von

zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08,

WuM 2009, 117, Tz. 11 ff.). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten,

wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu

unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staf-

felmiete handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen

Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt

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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht

hat nach dem oben Ausgeführten im Ergebnis richtig entschieden.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen

ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Hermanns

Dr. Milger

Ball

Dr. Fetzer

Ri'inBGH Dr. Hessel ist urlaubs- abwesend und kann daher nicht unterschreiben. Karlsruhe, den 21.07.2009

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 C 54/07 -

LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2008 - 65 S 292/07 -