BGH Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 274/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. Dezember 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 307 Abs. 1 Cb; AVBGasV § 4
In dem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens
mit seinen Kunden ist die Preisanpassungsklausel
"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Ta- rifpreise eintritt."
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs
der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unan-
gemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06 - LG Bonn
AG Euskirchen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers,
die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 8. Zivilkam-
mer des Landgerichts Bonn vom 7. September 2006 aufgehoben
und das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 5. August 2005
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den
Klägern vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum
1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam
sind.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen
Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunter-
nehmen; sie bezieht das Gas ihrerseits von überregionalen Gasversorgungsun-
ternehmen. Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in E. .
Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen "Gasversorgungs-
Sondervertrag" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. Laut Vertrag
betrug der von den Klägern zu zahlende Grundpreis 14,50 €/Monat und der zu
zahlende Arbeitspreis 3,25 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). In § 2
Nr. 2 des von der Beklagten vorformulierten Vertrages heißt es:
"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allge- meinen Tarifpreise eintritt."
§ 6 Nr. 1 des Vertrages lautet:
"Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart wird, gelten die je- weils gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB- GasV)", die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind."
Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 auf
3,15 Cent/kWh gesenkt worden war, erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis zum
1. Januar 2005 auf 3,65 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 4,05 Cent/kWh
und zum 1. Januar 2006 auf 4,51 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).
In den jeweiligen Mitteilungsschreiben führte die Beklagte zur Begründung der
Preiserhöhungen aus, dass die Erdgasbezugspreise gestiegen seien.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von
der Beklagten ihnen gegenüber vorgenommene Erhöhung der Erdgaspreise
zum 1. Januar 2005 nicht der Billigkeit entspreche und damit unwirksam sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der
sie im Wege der Klageerweiterung auch die Feststellung der Unwirksamkeit der
Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 begehrt haben,
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihre Feststellungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Bonn, ZNER 2006, 274 = RdE 2007, 84) hat
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die
Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Billigkeit der Preiser-
höhungen hätten. Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweite-
rung der Feststellungsklage sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 533
ZPO vorlägen.
Die von der Beklagten durchgeführten Preiserhöhungen seien wirksam.
Sie beruhten auf § 2 Nr. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertra-
ges. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Sie sei nicht nach §§ 308, 309
BGB unwirksam. Diese Vorschriften fänden gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB
keine Anwendung, weil es sich um einen Vertrag über die Versorgung von Son-
derabnehmern mit Gas handele und die Versorgungsbedingungen nicht zum
Nachteil der Abnehmer von der hier maßgeblichen AVBGasV abwichen. Denn
auch § 4 Abs. 2 AVBGasV enthalte ein einseitiges Preisanpassungsrecht des
Gasversorgungsunternehmens.
Die Preisanpassungsklausel sei auch im Rahmen einer Prüfung nach
§ 307 BGB nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei
die betreffende Klausel kontrollfähig, da es sich nicht um eine reine Preisbe-
stimmung, sondern um eine Preisanpassungsklausel handele. Sie enthalte je-
doch keine unangemessene Benachteiligung der Kläger. Preisanpassungsklau-
seln seien ein geeignetes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts zwi-
schen Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Der Begriff der "all-
gemeinen Tarifpreise" sei für den Kunden auch hinreichend bestimmt und ver-
ständlich. Er bezeichne denjenigen Preis, den der Gasversorger unter Berück-
sichtigung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Preise und Kosten unter
Beachtung betriebswirtschaftlicher Kalkulationsgrundsätze für seine Leistung
verlangen müsse. Dafür spreche auch, dass die Beklagte die maßgebliche Re-
gelung inhaltlich an den Vorgaben von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ausgerichtet
habe.
Die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen seien nach
§ 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit zu überprüfen. In § 2 Nr. 2 des Vertrages
sei der Beklagten durch Bestimmung der "allgemeinen Tarife" ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden, welches aufgrund ihrer fakti-
schen Monopolstellung einer Billigkeitskontrolle unterliege. Dieser hielten die
Preiserhöhungen stand. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen
stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Preiserhöhungen allein auf
den gestiegenen Bezugskosten der Beklagten beruhten. Die Weitergabe von
gestiegenen Bezugskosten an die Kunden sei aus Gesichtspunkten der Billig-
keit nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten das Zahlenwerk der Beklagten
nicht bestritten, sodass kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengut-
achtens bestanden habe. Auch der Umstand, dass in den von der Beklagten
eingereichten Unterlagen die mit den Vorlieferanten ursprünglich vereinbarten
Basispreise geschwärzt worden seien, stehe der Überprüfbarkeit nicht entge-
gen. Die Angabe der Basispreise sei zur Prüfung der Billigkeit der von der Be-
klagten vorgenommenen Preiserhöhungen nicht erforderlich.
II.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die Klage zulässig ist. Insbesondere haben die Kläger ein rechtliches Inte-
resse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihnen gegenüber vor-
genommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und
1. Januar 2006 unwirksam sind. Auf eine Leistungsklage können sie schon
deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen
negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden
kann (BGHZ 172, 315, 318). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Er-
weiterung der Feststellungsklage in der Berufungsinstanz gemäß § 533 ZPO
als zulässig angesehen.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die
vorgenannten Gaspreiserhöhungen wirksam sind. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten verwendete Preisanpassungs-
regelung in § 2 Nr. 2 des "Gasversorgungs-Sondervertrages" der Parteien, ei-
nem von der Beklagten vorformulierten Vertrag über die leitungsgebundene
Versorgung von Sonderkunden mit Erdgas (im Folgenden nur: Sondervertrag),
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und ver-
ständlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung
des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preis-
erhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Fragen, ob die Preiserhö-
hungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt
es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
a) Die Preisanpassungsklausel in § 2 Nr. 2 des Sondervertrages ist als
Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens
mit Sonderkunden nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß
§ 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerregelungen in
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG). Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1
BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB
(st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 – VIII ZR 38/05, WM 2005,
2335, unter II 1 m.w.N.).
b) Die Preisanpassungsklausel ist nicht hinreichend klar und verständlich
und benachteiligt die Kunden der Beklagten deshalb unangemessen (§ 307
Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach ihrem Wortlaut ändern sich die Gaspreise, "wenn
eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt". Damit regelt die Klausel
zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt
ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen.
Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur
Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies ge-
gebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage nicht befasst. Der Senat kann die
insoweit notwendige Auslegung selbst nachholen, weil die dazu erforderlichen
Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind
(BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urteil vom 12. Februar 1997 – V ZR 250/96, WM 1998,
626, unter II 3). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven
Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-
digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der betei-
ligten Kreise verstanden werden. Zu prüfen ist, wie die Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst
werden durften, wobei von den Verständnismöglichkeiten des durchschnittli-
chen Kunden auszugehen ist. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut,
daneben der Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen
Klausel (st. Rspr., BGHZ 77, 116, 118; 167, 64, 69 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klausel jedenfalls so zu
verstehen, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die Ta-
rifpreise ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise
nur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt
und umgekehrt. Auch im Wege der Auslegung lässt sich aber die Frage nach
dem Umfang der jeweiligen Erhöhung oder Senkung nicht hinreichend klären.
Insofern kommen zumindest die folgenden Auslegungsmöglichkeiten in Be-
tracht:
- Eine Änderung der Tarifpreise wird nominal auf die Sonderkun-
denpreise übertragen (Beispiel: Bei einer Erhöhung bzw. Senkung
der Tarifpreise um 0,5 Cent/kWh werden auch die Sonderkunden-
preise um 0,5 Cent/kWh erhöht bzw. gesenkt.).
- Eine Änderung der Tarifpreise wird prozentual auf die Sonderkun-
denpreise übertragen (Beispiel: Der Tarifpreis von 5 Cent/kWh
wird um 0,5 Cent/kWh – also 10% – erhöht bzw. gesenkt; der
Sonderkundenpreis beträgt 4 Cent/kWh, er wird um 10% – also
0,4 Cent/kWh – erhöht bzw. gesenkt.).
- Bei einer Änderung der Tarifpreise besteht ein einseitiges Leis-
tungsbestimmungsrecht der Beklagten, die Preise für Sonderkun-
den zu erhöhen (im Falle einer Erhöhung der Tarifpreise) oder zu
senken (im Falle einer Senkung der Tarifpreise), ohne dass eine
feste rechnerische Bindung an die Änderung der Tarifpreise be-
steht.
Auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt nicht zu einem
eindeutigen Ergebnis, denn es lässt sich schon nicht feststellen, welche Ausle-
gungsvariante am kundenfreundlichsten ist. So wäre – ausgehend von der An-
nahme, dass der Sonderkundenpreis niedriger als der Tarifpreis ist – bei einer
Preiserhöhung die zweite Variante, bei einer Preissenkung aber die erste Vari-
ante für den Kunden günstiger.
Die Unklarheit wird nicht durch die Verweisung in § 6 Nr. 1 des Sonder-
vertrages auf die "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB-
GasV)" beseitigt, die im Zeitpunkt der von der Beklagten vorgenommenen Gas-
preiserhöhungen noch Geltung hatten (außer Kraft getreten am 8. November
2006 nach Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzan-
schlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom
1. November 2006, BGBl. I, S. 2477). Aus den Regelungen der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB-
GasV) kann sich schon deshalb keine Klarstellung ergeben, weil diese gemäß
§ 6 Nr. 1 des Sondervertrages nur gelten, "soweit in diesem Vertrag nichts an-
deres vereinbart wird". Der Sondervertrag enthält in § 2 Nr. 2 aber bereits eine
Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich für einen durchschnittlichen Kunden
als abschließende Regelung darstellt und nicht erkennen lässt, dass zu ihrem
Verständnis ergänzend die Bestimmungen der AVBGasV heranzuziehen sein
könnten.
c) Damit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Regelung, wie sich der
vertraglich vereinbarte Gaspreis bei einer Änderung der allgemeinen Tarifpreise
ändern soll. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung der
Kunden der Beklagten (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil diese die Berechtigung
einer Preisänderung nicht verlässlich nachprüfen können. Der Beklagten wird
es dadurch ermöglicht, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum
Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren
Gunsten zu verändern (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter
II, und vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21).
d) Dieser Beurteilung lässt sich, anders als das Berufungsgericht ge-
meint hat, nicht entgegenhalten, die Preisanpassungsklausel entspreche dem
gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV.
Die AVBGasV hat allerdings ebenso wie die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie
(AVBEltV) eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne". Sie verkörpert eine Wert-
entscheidung, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat,
und enthält somit einen gewichtigen Hinweis auf das, was auch im Vertragsver-
hältnis mit Sonderabnehmern als angemessen zu betrachten ist. Diese Indiz-
wirkung ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers des AGB-Gesetzes,
durch die Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG weiterhin eine Versorgung der
Sonderabnehmer ganz oder teilweise zu den für Tarifabnehmer geltenden Be-
dingungen zuzulassen. Die damit angestrebte sachliche Gleichbehandlung von
Tarif- und Sondervertragskunden beruht auf dem Gedanken, dass Sonderab-
nehmer regelmäßig keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer (vgl.
zur AVBEltV BGHZ 138, 118, 126 f. unter Hinweis auf BR-Drs. 360/75, S. 42).
Dies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 310 Abs. 2 BGB,
mit dem die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in das Bürgerliche Gesetz-
buch übernommen worden ist, ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass es
den Versorgungsunternehmen frei stehen müsse, ihre Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versor-
gungsbedingungen zu gestalten (BT-Drs. 14/6040, S. 160).
Gleichwohl bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob deswegen ei-
ne entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV gestaltete
Preisanpassungsklausel einer Prüfung gemäß § 307 BGB standhielte (vgl. dazu
von Westphalen, ZIP 2008, 669, 671 ff.). Denn eine entsprechende Übernahme
dieser Regelungen lässt sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpas-
sungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil – wie oben dargelegt – kei-
ne Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorlie-
gen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klau-
sel nicht klar und verständlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbe-
stimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV er-
gibt (BGHZ 172, 315, 320 f.; Senatsurteil vom 19. November 2008 – VIII ZR
138/07, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
e) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird
nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen
(vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27 m.w.N.). Denn
gemäß § 5 des Sondervertrages haben die Kunden – abgesehen vom Fall des
Wohnungswechsels – lediglich ein Kündigungsrecht zum Ablauf des Abrech-
nungsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, das erstmals nach Ablauf
von 24 Monaten ausgeübt werden kann.
Die in § 6 Nr. 1 des Sondervertrages enthaltene Verweisung auf die
AVBGasV führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann der Kunde ge-
mäß § 32 Abs. 2 AVBGasV unter anderem dann das Vertragsverhältnis mit
zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden
Monats kündigen, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern. Es ist indessen
unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob § 32 Abs. 2 AVBGasV angesichts der be-
reits in § 5 des Sondervertrages getroffenen Kündigungsregelung anwendbar
und gegebenenfalls im Falle einer Preisänderung gemäß § 2 Nr. 2 des Vertra-
ges einschlägig ist.
3. Der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsaus-
legung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen.
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-
worden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1
BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB
nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen
75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG). Eine ergänzende Ver-
tragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Weg-
fall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Ge-
setzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseiti-
gen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das
Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.;
137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 5 Nr. 2 des Sondervertrages steht der Beklagten das Recht zu,
sich nach zweijähriger Vertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Mona-
ten zum Ende eines Abrechnungsjahres vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis zu
diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so
führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGH, Ur-
teil vom 29. April 2008 – KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295, zur Veröffentlichung in
BGHZ 176, 244 bestimmt - Erdgassondervertrag, Tz. 33).
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-
scheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache
damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Anträge der Klä-
ger ist festzustellen, dass die ihnen gegenüber vorgenommenen Erhöhungen
der Gaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 un-
wirksam sind. Soweit die Kläger auch die Feststellung begehren, dass die Er-
höhungen nicht der Billigkeit entsprechen (und damit unwirksam sind), bedarf
es darüber keines gesonderten Ausspruchs. Die Kläger wollen die streitigen
Preiserhöhungen nicht gegen sich gelten lassen und haben deshalb Feststel-
lungsklage erhoben; dabei haben sie sich auch auf die Unwirksamkeit der
Preisanpassungsklausel gestützt. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der
Preiserhöhungen haben die Kläger ihr Klageziel in vollem Umfang erreicht.
Dass die Unwirksamkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Preisanpassungs-
klausel beruht, sodass offen bleiben kann, ob die Preiserhöhungen einer Billig-
keitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, ändert daran nichts.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 17 C 260/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2006 - 8 S 146/05 -