BGH Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 84/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Dezember 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 559 Abs. 1
Der Vermieter kann die Miete bei einer Modernisierung der Wohnung gemäß § 559
Abs. 1 BGB nur insoweit erhöhen, als die von ihm aufgewendeten Kosten hierfür
notwendig waren. Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Modernisie-
rungsaufwendungen hat der Mieter nicht zu tragen.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 41/08 (VIII ZR 84/08) - LG Hamburg
AG Hamburg-Bergedorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden unter deren Zurückwei-
sung im Übrigen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivil-
kammer 7, vom 20. Dezember 2007 und das Schlussurteil dersel-
ben Kammer vom 28. Februar 2008, jeweils in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2008, teilweise auf-
gehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf
vom 28. August 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-
fasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 15,02 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-
zinssatz aus 2,78 € seit 5. September 2006 und aus jeweils 4,08 €
seit 5. Oktober, 5. November und 5. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verur-
teilt, an die Klägerin 48,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 4,08 € seit
5. Januar, 5. Februar, 5. März, 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli,
5. August, 5. September, 5. Oktober, 5. November und 5. Dezem-
ber 2007
sowie ab Januar 2008 bis zur Beendigung des Mietverhältnisses
über die Wohnung in dem Anwesen L. straße 140a,
2. OG links, in H. jeweils zum dritten Werktag eines Monats
im Voraus über den freiwillig gezahlten Betrag von monatlich
426,21 € hinaus weitere 4,08 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits habe die Klägerin zu ¼, die Beklag-
ten als Gesamtschuldner zu ¾ zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung, die die
Klägerin nach Einbau von zwei Wasserzählern in die von den Beklagten gemie-
tete Wohnung verlangt.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in H. . Mit
Schreiben vom 16. Februar 2004 kündigte die Klägerin eine Modernisierung der
Wohnung durch den Einbau von zwei Wasserzählern an. Die Klägerin ließ auf-
grund der baulichen Gegebenheiten zwei Wasserzähler in die Wohnung der
Beklagten einbauen, da Küche und Bad über zwei getrennte Steigleitungen ver-
sorgt werden.
Nach Durchführung der Arbeiten erklärte die Klägerin mit Schreiben vom
23. Dezember 2004 an die Beklagten eine Mieterhöhung wegen Modernisie-
rung in Höhe von monatlich 12,10 €, die sie hernach ab dem 1. September
2005 verlangte. Die Beklagten erklärten sich mit einer Mieterhöhung von 7,18 €
einverstanden, die sie seit dem 1. Februar 2005 auch zahlen.
Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen und einer Differenz von 4,92 €
zwischen dem geforderten und dem gezahlten Erhöhungsbetrag begehrt die
Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern für den Zeitraum vom
1. September 2005 bis einschließlich Dezember 2006 die Zahlung von 26,46 €
und für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 von 59,04 € sowie die
künftige Zahlung weiterer 4,92 € monatlich über den freiwillig gezahlten Betrag
von monatlich 426,21 € hinaus bis zur Beendigung des Mietverhältnisses.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zu-
gelassene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage durch ein
Teil- und ein Schlussurteil teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehren die Beklagten, die Berufung der Klägerin ge-
gen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin tritt dem entge-
gen und wendet sich mit der Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung
der Klage. Der Senat hat die beiden Revisionsverfahren zur gemeinsamen Ver-
handlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin ha-
ben jeweils nur teilweise Erfolg.
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Mieterhöhung der Klägerin wegen Modernisierung (§ 559 BGB) ge-
mäß Schreiben vom 23. Dezember 2004 sei in Höhe eines Betrages von
10,43 € monatlich berechtigt. Die formalen Voraussetzungen der Mieterhöhung
gemäß § 559b Abs. 1 BGB seien vorliegend unzweifelhaft eingehalten.
Bei dem Einbau der beiden Wasserzähler handele es sich um eine zu-
lässige Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 Abs. 1 BGB. Die Auffassung
des Amtsgerichts, der wegen der beiden getrennten Steigleitungen erforderliche
Einbau zweier Wasserzähler falle nicht in den Risikobereich des Mieters, sei
abzulehnen. In Hamburg sei gemäß § 39 Hamburgische Bauordnung die Nach-
rüstung von Wasserzählern zwingend vorgeschrieben. Dies sei ein Umstand,
den der Vermieter nicht zu vertreten habe. Es handele sich bei dem Einbau von
Wasserzählern auch nicht um eine nicht abwälzbare Luxusmodernisierung,
sondern um die Art und Weise der Ausführung, die der Vermieter bestimmen
könne. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte die streitgegenständliche Woh-
nung seinerzeit auch mit zwei getrennten Steigleitungen angemietet habe, so
dass sie diesen Umstand der Klägerin, nachdem diese aufgrund landesgesetz-
licher Vorschriften zum Einbau der Wasserzähler verpflichtet sei, auch nicht
entgegenhalten könne (Rechtsgedanke aus § 536b BGB).
Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten
seien Kosten für die beiden Kaltwasserzähler in Höhe von jeweils 268 € nicht
unangemessen. Die angemessenen Montagekosten beliefen sich auf 601,85 €.
Die ansetzbaren Modernisierungskosten betrügen demnach 1.137,85 €, so
dass bei der gemäß § 559 Abs. 1 BGB möglichen Anhebung der jährlichen Mie-
te um 11 v.H. sich auf den Monat umgerechnet eine Mieterhöhung von 10,43 €
ergebe. Entsprechend der Forderungsaufstellung in der Klageschrift errechne
sich hiernach für den Monat Juli 2006 ein Rückstand in Höhe von 0,17 € und für
die Monate August bis Dezember 2006 von 3,25 € monatlich. Insgesamt sei die
Mieterhöhung hinsichtlich eines Betrages von 10,43 € monatlich gerechtfertigt,
mithin um weitere 3,25 € monatlich über den von den Beklagten anerkannten
Betrag von 7,18 € hinaus.
B.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung - auch rechnerisch -
nicht in jeder Hinsicht stand.
I. Revision der Beklagten
1. Soweit die Revision rügt, dass das vom Berufungsgericht erlassene
Teilurteil gemäß § 301 ZPO unzulässig gewesen sei, da die Gefahr sich wider-
sprechender Entscheidungen bestanden habe
(vgl. BGH, Urteil vom
15. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452), ist diese Gefahr jedenfalls
dadurch ausgeräumt, dass die Revisionsverfahren gegen das Teilurteil und das
Schlussurteil in der Revisionsinstanz zur gemeinsamen Entscheidung gemäß
§ 147 ZPO miteinander verbunden worden sind.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der
Revision - angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer er-
höhten Miete in Form eines Modernisierungszuschlags gemäß § 559 Abs. 1
BGB für die Kosten des Einbaus zweier Wasserzähler in der Wohnung der Be-
klagten zusteht.
Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter wegen einer Modernisierung
die Miete unter anderem dann prozentual um die für die Wohnung aufgewende-
ten Kosten erhöhen, wenn er eine bauliche Maßnahme durchgeführt hat, die
nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt (§ 559 Abs. 1 Alt. 3
BGB), oder wenn er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen
durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat (§ 559 Abs. 1 Alt. 4 BGB).
Ob im vorliegenden Fall eine Modernisierungsmaßnahme auch gemäß
§ 559 Abs. 1 Alt. 3 BGB vorgelegen hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls
wenn der Vermieter landesgesetzlich verpflichtet ist, Wasserzähler einzubauen,
handelt es sich - wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen - um eine
bauliche Änderung gemäß § 559 Abs. 1 Alt. 4 BGB aufgrund von Umständen,
die der Vermieter nicht zu vertreten hat (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Miet-
recht, 9. Aufl., § 559 Rdnr. 74, vgl. auch Rdnr. 88). So ist es nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts (§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO) hier. Danach muss
gemäß § 39 Hamburgische Bauordnung jede Wohnung einen eigenen Wasser-
zähler haben. Werden - wie hier - aufgrund besonderer baulicher Gegebenhei-
ten die Wasseranschlüsse in Küche und Bad über zwei getrennte Steigleitun-
gen versorgt, sind zur Erfassung des (gesamten) Wasserverbrauchs in der
Wohnung zwei Wasserzähler erforderlich. Aufgrund der gesetzlichen Verpflich-
tung des Vermieters zur Erfassung des Wasserverbrauchs je Wohnung handelt
es sich um einen Umstand, den die Klägerin als Vermieterin nicht zu vertreten
hat. Entgegen der Auffassung der Revision spielt es daher keine Rolle, ob im
Normalfall davon auszugehen ist, dass eine Wohnung nur mit einer Wasserzu-
leitung versehen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht somit die der Höhe nach in der Re-
visionsinstanz nicht angegriffenen Kosten von 268 € pro Wasserzähler der Miet-
erhöhungsberechnung zugrunde gelegt.
II. Anschlussrevision der Klägerin
1. Zu Unrecht setzt das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Moder-
nisierungsaufwands im Sinne von § 559 Abs. 1 BGB unter Berufung auf das
eingeholte Sachverständigengutachten lediglich Montagekosten in Höhe von
601,85 € an. Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, dass zumindest weitere
90 € für erneuerte Fliesen anzusetzen sind, da der Sachverständige, auf des-
sen Gutachten das Berufungsgericht sich stützt, in seinem Ergänzungsgutach-
ten vom 29. Juni 2007 ausgeführt hat, dass der Ausbau der zwölf Fliesen ober-
halb der Küchenarbeitsplatte notwendig war, um die in dem Schacht hinter den
Fliesen liegenden Wasserleitungen zu erreichen.
2. Soweit die Klägerin dagegen meint, es sei erforderlich gewesen, die
Arbeitsplatte in der Küche zu demontieren, um die zwölf Fliesen abschlagen zu
können, zeigt sie keinen revisionsrechtlich relevanten Beweiswürdigungsfehler
des Berufungsgerichts auf. Das Berufungsgericht folgt auch insoweit den Aus-
führungen des Sachverständigen, nach denen nur der Ausbau eines Unter-
schranks und des Geschirrspülers sowie der Abschlussleiste der Arbeitsplatte
erforderlich war, um den Wasserzähler in der Küche zu montieren.
Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, dem
Vermieter oder dem für ihn tätigen Handwerker müsse ein gewisser Spielraum
bei der Durchführung der für die Modernisierungsmaßnahme erforderlichen Ar-
beiten verbleiben; so stelle § 559 Abs. 1 BGB allein auf die vom Vermieter tat-
sächlich aufgewendeten Kosten ab. Dies ist nicht richtig. Von den tatsächlich
aufgewendeten Kosten sind nur diejenigen ansatzfähig im Rahmen der Mieter-
höhung, die notwendig sind (Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 559 Rdnr. 22
aE m.w.N.). Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen können
dagegen nicht angesetzt werden (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 559
Rdnr. 79). Denn den Umfang und die Art und Weise der baulichen Modernisie-
rung bestimmt der Vermieter, während der Mieter insoweit kein Mitspracherecht
hat. Es wäre daher unbillig, dem Mieter statt dem Vermieter das Risiko aufzuer-
legen, auch solche Kosten im Rahmen der Modernisierungsmaßnahme zu tra-
gen, die unnötig, unzweckmäßig oder ansonsten überhöht sind.
III.
Danach belaufen sich die ansetzbaren Modernisierungskosten hier auf
jeweils 268 € für die beiden Wasserzähler sowie 691,85 € für die Montagekos-
ten (einschließlich des Preises von 90 € für die ersetzten Küchenfliesen), mithin
auf insgesamt 1.227,85 €.
Bei der gemäß § 559 Abs. 1 BGB möglichen Anhebung der jährlichen
Miete um 11 v.H. dieser Kosten ergibt sich eine monatliche Mieterhöhung von
11,26 €. Da die Beklagten freiwillig lediglich 7,18 € zahlen, steht der Klägerin
daher für den Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2006 der Differenz-
betrag von (11,26 € minus 7,18 €) 4,08 € monatlich, somit 16 x 4,08 € entspre-
chend 65,28 € abzüglich der von den Beklagten von Februar bis August 2005
gezahlten (7 x 7,18 €) 50,26 €, also 15,02 € (statt der vom Berufungsgericht
zugesprochenen 16,42 €) zuzüglich Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu.
Für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 und ab Januar 2008
steht der Klägerin eine Mieterhöhung über den von den Beklagten freiwillig ge-
zahlten Erhöhungsbetrag hinaus in Höhe von monatlich 4,08 € (statt der vom
Berufungsgericht zugesprochenen 3,25 €) zu. Dies ergibt für das Jahr 2007 den
Betrag von 48,96 € (statt der vom Berufungsgericht zugesprochenen 39 €)
nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB.
C.
Nach alledem sind die Berufungsteilurteile teilweise aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, kann der Senat
selbst abschließend in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist
der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Te-
nor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die weitergehenden Rechtsmittel der
Parteien sind zurückzuweisen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen: VIII ZR 41/08 AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 28.08.2007 - 409 C 444/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 307 S 123/07 -
VIII ZR 84/08 AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 28.08.2007 - 409 C 444/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 307 S 123/07 -