Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 8/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 25. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Abs. 1 Aa; ZPO §§ 301, 286 A

a) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß

eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier:

Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig.

b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinien

an, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in

dem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat.

c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicher-

weise makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbin-

dung aufzuklären war.

BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - OLG Frankfurt

LG Darmstadt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 13. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

11. Dezember 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Mutter des Klägers begab sich am 21. Januar 1990 nach Mitternacht

in der 41. Schwangerschaftswoche mit einem vorzeitigen Blasensprung in die

Geburtshilfeabteilung des Belegkrankenhauses des Beklagten zu 2. Die Geburt

des Klägers, die von dem Beklagten zu 1, einem Belegarzt, betreut wurde, er-

folgte gegen 5 Uhr. Dabei erlitt der Kläger, der bei der Geburt 4.230 g wog, eine

Schulterdystokie und nachfolgend eine Clavikulafraktur und eine Erb'sche Läh-

mung. Infolge der Armplexuslähmung ist der Kläger zu 80% behindert. Er wirft

dem Erstbeklagten ärztliche Behandlungsfehler und dem Zweitbeklagten Orga-

nisationsmängel vor, die den Gesundheitsschaden verursacht hätten. Er nimmt

deshalb beide Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ih-

rer Ersatzpflicht in Anspruch.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 2 durch Teilurteil verurteilt, an den

Kläger ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zu zahlen; ferner hat es die Er-

satzpflicht des Zweitbeklagten für die materiellen und immateriellen Schäden

festgestellt, die dem Kläger aufgrund der bei seiner Geburt eingetretenen Ge-

sundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen. Das Oberlandesgericht hat die

dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und ihn auf

die Berufung des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt

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51.129,19

Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Abweisung der gegen ihn ge-

richteten Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in

OLG-Report Frankfurt 2003, 55) aus:

Das Landgericht habe zulässigerweise durch Teilurteil entschieden, weil

sich die Entscheidung abschließend gegen einen der verklagten Streitgenossen

richte.

Es habe auch im Ergebnis zutreffend ein zum Schadensersatz verpflich-

tendes Organisationsverschulden bejaht. Es habe schon 1990 zum allgemeinen

Krankenhausstandard gehört, daß eine vor der Entbindung stehende Patientin

einer fachärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen sei. Dies hätte auch

in dem Belegkrankenhaus des Beklagten zu 2 durch organisatorische Anwei-

sungen sichergestellt werden müssen. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung sei

vorliegend um so mehr angezeigt gewesen, als die Mutter des Klägers einen

vorzeitigen Blasensprung gehabt habe. Auch schon die 1990 geltenden Mutter-

schafts-Richtlinien hätten in einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für

eine Ultraschalluntersuchung gesehen. Dies habe der von dem Senat bestellte

Sachverständige auf gerichtliches Befragen ausdrücklich erklärt. An der erfor-

derlichen Organisationsanweisung habe es vorliegend gefehlt. Der Organisati-

onsmangel sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und deshalb als grob zu

bewerten. Auch in einem Belegkrankenhaus habe der Träger dafür Sorge zu

tragen, daß jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt für die indizierte Be-

handlung zur Verfügung stehe.

Wäre die gebotene (fach-)ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführt

worden, so wäre die Patientin auch sonographiert worden. Aufgrund der bei

vorzeitigem Blasensprung von den Mutterschafts-Richtlinien verlangten Ultra-

schalluntersuchung, die im übrigen auch wegen der seit der letzten derartigen

Untersuchung verstrichenen Zeit und der verstärkten Gewichtszunahme der

Kindesmutter erforderlich gewesen sei, hätte sich der Arzt einen Eindruck über

Lage und Stellung des Fötus verschaffen können.

Zwar seien 1990 die technischen und diagnostischen Möglichkeiten, ein

makrosomes Kind eindeutig zu erkennen, gegenüber heute eingeschränkt ge-

wesen. Deshalb wäre die Makrosomie des Klägers möglicherweise selbst bei

der gebotenen Ultraschalluntersuchung nicht erkannt worden. Insoweit kämen

dem Kläger wegen des groben Organisationsverschuldens des Beklagten zu 2

aber Beweiserleichterungen zugute. Es müsse von einer Umkehr der Beweis-

last ausgegangen werden. Den Beweis, daß auch bei Durchführung aller ge-

botenen Untersuchungen das Übergewicht des Klägers nicht erkannt worden

wäre, habe der Beklagte zu 2 nicht angetreten.

Die Kausalität zwischen dem Unterlassen der Eingangsuntersuchung

und dem geltend gemachten Schaden sei zu bejahen. Wären die gebotenen

Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre die Mutter des

Klägers über das Schulterdystokierisiko aufzuklären gewesen. Der Senat sei

aufgrund ihrer Anhörung davon überzeugt, daß sie sich dann - auch entgegen

möglicher ärztlicher Empfehlung - für einen Kaiserschnitt entschieden hätte.

Insofern müsse deutlich unterschieden werden zwischen der Risikoaufklärung

einerseits und der Schnittentbindungsindikation andererseits.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb

aufzuheben, weil es unzutreffend annimmt, das Landgericht habe über den ge-

gen den Beklagten zu 2 gerichteten Anspruch durch Teilurteil entscheiden dür-

fen. Die dafür gegebene Begründung, das Teilurteil sei zulässig, weil es nur

einen der beiden verklagten Streitgenossen betreffe, entspricht nicht der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs.

a) Danach darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Ent-

scheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs un-

abhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch

durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376,

380; vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom

12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 f. jew. m.w.N.; BGHZ 107,

236, 242; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097).

Das gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senatsurteil

vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002

- VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278

f.; LG Köln, MDR 2001, 232 mit Anm. von E. Schneider; Stein/Jonas/Leipold,

21. Aufl., § 301 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 301 Rn. 4, 7). Ein Teilur-

teil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß es in

demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden

Entscheidungen kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 -

aaO, m.w.N.). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, diese Rechtspre-

chung in Frage zu stellen.

b) Dem vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 (III ZR 119/82, NJW 1984, 615, inso-

weit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.

Dort geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern darum, unter

welchen Umständen eine Beschränkung der Revisionszulassung möglich ist.

Soweit den dortigen Ausführungen entnommen werden kann, daß bei einer

Klage gegen einfache Streitgenossen der Erlaß eines Teilurteils grundsätzlich

denkbar ist, ist dies zweifellos richtig. Dies besagt aber nichts darüber, ob ein

Teilurteil bei subjektiver Klagehäufung erlassen werden darf, obwohl dem Ge-

bot der Widerspruchsfreiheit nicht genügt ist.

c) Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen

nicht auszuschließen. Nach dem Vortrag des Klägers stehen die behauptete

unzureichende Organisation des Krankenhauses der Zweitbeklagten und die

ebenfalls behauptete fehlerhafte Betreuung der Geburt durch den Erstbeklagten

in einem unmittelbaren Zusammenhang. Es handelt sich um einen komplexen

einheitlichen Lebenssachverhalt, der auch dadurch geprägt ist, daß die Tätig-

keit der anwesenden Hebamme je nach Zeitabschnitt und rechtlicher Sicht dem

Beklagten zu 1 oder dem Beklagten zu 2 zugeordnet werden kann. Da das Be-

rufungsgericht ein - durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellendes -

ärztliches Tätigwerden im Vorfeld des Geburtsvorgangs für erforderlich hält,

kann es für die Haftung beider Beklagter darauf ankommen, welche ärztlichen

Maßnahmen situationsbedingt erforderlich waren. Daß hier eine ausreichend

deutliche zeitliche oder sachbedingte Zäsur vorliegt, die eine widerspruchsfreie,

völlig getrennte Beurteilung beider Verantwortungsbereiche ermöglicht, läßt

sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sicher

sagen.

d) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des Teilurteils von

Amts wegen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO), aber

auch deshalb berücksichtigen müssen, weil sie in der Berufungsbegründung

des Beklagten zu 2 gerügt war. Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (dazu un-

ten III).

2. Unabhängig davon sind wesentliche Feststellungen, die das Beru-

fungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, nicht in verfahrens-

rechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. Der für die Entscheidung des

Berufungsgerichts wesentlichen Annahme, bei der Aufnahme der Mutter des

Klägers wäre eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) durchzuführen ge-

wesen, fehlt eine ausreichende tatsächliche Grundlage.

a) Das Berufungsgericht meint, daß im Rahmen der für erforderlich er-

achteten Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt und

dabei möglicherweise die Übergewichtigkeit (Makrosomie) des Klägers entdeckt

worden wäre und daß sodann die Mutter des Klägers über die bestehenden

Risiken, insbesondere einer Schulterdystokie, und die Möglichkeit einer

Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen, für die sie sich nach der

Überzeugung des Berufungsgerichts entschieden hätte.

b) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, bei der Eingangsunter-

suchung wäre eine Sonographie durchzuführen gewesen, auf die Ausführungen

des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutach-

ten ausgeführt, "laut Mutterschaftsrichtlinien" stelle der vorzeitige Blasensprung

eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung dar; diese sei auch wegen der

verstärkten Gewichtszunahme der Mutter und deshalb zu fordern gewesen, weil

die letzte derartige Untersuchung acht Wochen zurückgelegen habe. Die Revi-

sion zeigt jedoch einen Widerspruch zwischen den Äußerungen des Sachver-

ständigen und den für den Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Mutter-

schafts-Richtlinien auf, dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen.

Ersichtlich hat der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten die

Mutterschafts-Richtlinien nach dem Stand von 1999 zugrunde gelegt. Bei seiner

Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der

Sachverständige sodann auf Fragen des Gerichts erklärt, die Mutterschafts-

richtlinien hätten auch schon zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers bei einem

vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung vor-

gesehen. Das hat der Zweitbeklagte mit nachgelassenem Schriftsatz in Abrede

gestellt. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht in geeigneter Weise

nachgehen müssen.

Die Mutterschafts-Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches des

Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 196 der Reichsversicherungsordnung

(RVO) bzw. § 23 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

(KVLG 1972) beschlossen. Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln

der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten

Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und

wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwan-

gerschaft und nach der Entbindung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 70

Abs. 1 und 73 Abs. 2 SGB V). Die jeweiligen Fassungen sind im Bundesanzei-

ger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und lassen sich bis zu der für den

Eingriff maßgeblichen Fassung zurückverfolgen.

Im Hinblick darauf erscheint es als bedenklich, wenn das Gericht, sofern

es auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung der Richtlinien an-

kommt, hierfür lediglich in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen

befragt, der sich auf diese Frage erkennbar nicht hat vorbereiten können.

c) Die Revision zeigt auf, daß hier ein Widerspruch zwischen den Aus-

führungen des gerichtlichen Sachverständigen und den für den Behandlungs-

zeitpunkt maßgeblichen Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. Sie beruft sich mit

Recht darauf, daß die Mutterschafts-Richtlinien in der 1990 geltenden Fassung

sonographische Untersuchungen lediglich in der 16. bis 20. und in der 32. bis

36. Schwangerschaftswoche vorsahen (Abschnitt A Nr. 5) und daß darüber

hinausgehende Ultraschalluntersuchungen nur nach Maßgabe des Indikati-

onskataloges nach Anlage 1 der Richtlinien angezeigt waren (Abschnitt B Nr.

4a), dessen Voraussetzungen hier nicht vorlagen. Daraus folgert die Revision

zutreffend, daß sich eine Verpflichtung des Zweitbeklagten, bei stationärer

Aufnahme von Schwangeren in die gynäkologische Abteilung eine Ultraschall-

untersuchung sicherzustellen, aus den 1990 geltenden Mutterschafts-

Richtlinien nicht herleiten läßt.

d) Bei dieser Sachlage beruhen die tatsächlichen Feststellungen, aus

denen das Berufungsgericht einen für den Schaden des Klägers möglicherwei-

se ursächlichen Organisationsfehler herleiten will, auf einem durchgreifenden

Verfahrensfehler. Das angefochtene Urteil ist demnach auch wegen fehlerhafter

Feststellungen aufzuheben.

3. Da das Berufungsurteil schon aus den oben (zu 1 und 2) erörterten

Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Erörte-

rung der Revisionsrügen, nach denen das Berufungsgericht zu Unrecht einen

groben Organisationsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr bejaht hat.

Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat lediglich auf Folgendes

hin:

a) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Makrosomie

des Klägers nur hätte entdeckt werden können, wenn im Rahmen der von ihm

für erforderlich gehaltenen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung

durchgeführt worden wäre. Sollte die Ergänzung der Beweisaufnahme - wofür

derzeit nichts spricht - ergeben, daß eine solche Untersuchung auch unter Be-

rücksichtigung der bereits 1990 geltenden Mutterschafts-Richtlinien durchzufüh-

ren war, wird es darauf ankommen, ob die Durchführung einer Eingangsunter-

suchung zu den Organisationspflichten des Beklagten zu 2 als Träger des Be-

legkrankenhauses gehörte. Dafür kann sprechen, daß nach der Rechtspre-

chung des erkennenden Senats ein Belegkrankenhaus ungeachtet der Tatsa-

che, daß es grundsätzlich keine ärztlichen Leistungen schuldet, für schuldhafte

Versäumnisse innerhalb seines Verantwortungsbereichs, die zu einem Schaden

des Patienten führen, einzustehen hat (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f. und

vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 977). Auf die in den ge-

nannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze wird gegebenenfalls zurück-

zugreifen sein.

b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von ihm bejahte Organi-

sationsfehler sei als grob zu bewerten. Insoweit verweist die Revision mit Recht

darauf, daß das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen, die

diese Wertung tragen, nicht getroffen hat. Inwieweit sich das Organisationsver-

säumnis auch unter Berücksichtigung dessen als besonders schwerwiegend

darstellt, daß die Mutter des Klägers von der anwesenden Hebamme betreut

wurde und ärztliche Hilfe, wie die Hinzuziehung des Beklagten zu 1 zu der Ge-

burt zeigt, zur Verfügung stand, legt das Berufungsgericht nicht dar. Es ist auch

nicht ersichtlich, daß diese Frage Gegenstand der Befragung des Sachverstän-

digen war. Der Senat hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der

Tatrichter einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage

in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen darf (zuletzt

Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 117 und

vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f., jeweils m.w.N.).

Entsprechendes kann auch für einen Organisationsfehler des Krankenhausträ-

gers gelten, soweit es um die Anforderungen an die Organisation aus medizini-

scher Sicht geht.

c) Erheblichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsge-

richts, die aus dem von ihm bejahten groben Organisationsverschulden herge-

leitete Beweiserleichterung reiche so weit, daß zugunsten des Klägers davon

ausgegangen werden könne, die Makrosomie wäre entdeckt worden. Mit Recht

macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend be-

achtet, daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizini-

scher Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf

ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dies

hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom

6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283). Beweiserleichterungen

sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursa-

chenzusammenhang "äußerst unwahrscheinlich" ist (Senatsurteile BGHZ 85,

212, 216 f.; 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR

1997, 362, 363 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß eine Ma-

krosomie des Klägers angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten

im Jahr 1990 möglicherweise nicht entdeckt worden wäre. Aufgrund welcher

Erwägungen die gegenteilige Feststellung im Streitfall gleichwohl als gerecht-

fertigt erscheint, ist den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht aus-

reichend deutlich zu entnehmen.

d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinrei-

chend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme eine

mehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewe-

sen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu be-

achten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom

4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995

- VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – aaO).

Dem muß indes im Hinblick auf die verschiedenen vorrangig zu prüfenden, bis-

her nicht zu beantwortenden Fragen nicht weiter nachgegangen werden.

e) Der erkennende Senat muß angesichts der zahlreichen ungeklärten

Vorfragen auch nicht abschließend zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen

Zulassungsfrage Stellung nehmen, ob die Mutter des Klägers über die Möglich-

keit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen.

aa) Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß seine Ansicht, diese Frage

sei zu bejahen, im Widerspruch zur Mehrheit der dazu publizierten Entschei-

dungen steht (vgl. OLG Frankfurt, AHRS 2500, 159; OLG Hamm, VersR 1990,

52; AHRS 2500, 169; OLG München, AHRS 2500/110; OLG Schleswig, VersR

2000, 1544; OLG Stuttgart, VersR 1989, 519; OLG Zweibrücken, VersR 1997,

1103). Ob es sich mit Recht auf die von ihm als abweichend bezeichneten Ur-

teile (OLG Hamm, VersR 1997, 1403; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 310; OLG

Köln, OLGR 1997, 296) berufen kann oder ob diese Entscheidungen, wie die

Revision meint, durch besondere Sachverhaltsgestaltungen veranlaßt waren,

kann hier dahinstehen. Festzuhalten ist aber, daß die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-

kennenden Senats stehen. Nach dieser muß über die Möglichkeit einer Schnitt-

entbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert

ist, weil für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahren

für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für

eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der

Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medi-

zinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (Senatsurteile BGHZ 106,

153, 157; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237; vom

19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835; vom 16. Februar 1993

- VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von

diesen Grundsätzen abzuweichen.

bb) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß sich das Beru-

fungsgericht für seine Auffassung nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen

Sachverständigen berufen kann. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten

ausgeführt, nach dem ärztlichen Standard von 1990 sei ein Hinweis auf die

Schulterdystokie und auf die Alternative einer Sectio angesichts der Unsicher-

heiten bei der ultrasonographischen Gewichtsschätzung "höchstens als erwä-

genswert zu bewerten" gewesen, zumal zum damaligen Zeitpunkt der Umstand,

daß ein "großes" Kind zu erwarten sei, keine Indikation zu einer Schnittentbin-

dung dargestellt habe. In diesem Sinne hat sich der Sachverständige auch zu-

nächst bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht geäußert.

Seine im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte scheinbar abweichende

Äußerung beruht auf einem zumindest mißverständlichen Vorhalt des Beru-

fungsgerichts zur Rechtslage und ist deshalb nicht aussagekräftig.

III.

Auf die Revision ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben. Der er-

kennende Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar ist

das Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so daß eine Zurückverweisung der

Sache an das Landgericht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht kann den

beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits jedoch an sich ziehen

(Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO). Inwieweit diese Mög-

lichkeit auf Grund der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das

Berufungsverfahren möglicherweise eingeschränkt ist, kann dahinstehen. Im

vorliegenden Fall sind für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung der

Sache noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin anzu-

wenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 1998

geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Eine abschließende Entschei-

dung der Sache durch das Berufungsgericht erscheint als sachdienlich (§ 540

ZPO a.F.). Zur Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 ist in erster Instanz bereits

verhandelt und Beweis erhoben worden. Der Gesamtablauf des Behandlungs-

geschehens bedarf möglicherweise, zumindest in Teilaspekten, einer einheitli-

chen Betrachtung. Nicht zuletzt fällt auch ins Gewicht, daß der Rechtsstreit seit

mehr als neun Jahren anhängig ist, so daß das Interesse an einer alsbaldigen

abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände das

Interesse, den Verlust einer Instanz zu vermeiden, deutlich überwiegt.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll