BGH Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 8/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 25. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 823 Abs. 1 Aa; ZPO §§ 301, 286 A
a) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß
eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier:
Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig.
b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinien
an, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in
dem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat.
c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicher-
weise makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbin-
dung aufzuklären war.
BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 13. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
11. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Mutter des Klägers begab sich am 21. Januar 1990 nach Mitternacht
in der 41. Schwangerschaftswoche mit einem vorzeitigen Blasensprung in die
Geburtshilfeabteilung des Belegkrankenhauses des Beklagten zu 2. Die Geburt
des Klägers, die von dem Beklagten zu 1, einem Belegarzt, betreut wurde, er-
folgte gegen 5 Uhr. Dabei erlitt der Kläger, der bei der Geburt 4.230 g wog, eine
Schulterdystokie und nachfolgend eine Clavikulafraktur und eine Erb'sche Läh-
mung. Infolge der Armplexuslähmung ist der Kläger zu 80% behindert. Er wirft
dem Erstbeklagten ärztliche Behandlungsfehler und dem Zweitbeklagten Orga-
nisationsmängel vor, die den Gesundheitsschaden verursacht hätten. Er nimmt
deshalb beide Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ih-
rer Ersatzpflicht in Anspruch.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2 durch Teilurteil verurteilt, an den
Kläger ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zu zahlen; ferner hat es die Er-
satzpflicht des Zweitbeklagten für die materiellen und immateriellen Schäden
festgestellt, die dem Kläger aufgrund der bei seiner Geburt eingetretenen Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen. Das Oberlandesgericht hat die
dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und ihn auf
die Berufung des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt
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51.129,19
Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Abweisung der gegen ihn ge-
richteten Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in
OLG-Report Frankfurt 2003, 55) aus:
Das Landgericht habe zulässigerweise durch Teilurteil entschieden, weil
sich die Entscheidung abschließend gegen einen der verklagten Streitgenossen
richte.
Es habe auch im Ergebnis zutreffend ein zum Schadensersatz verpflich-
tendes Organisationsverschulden bejaht. Es habe schon 1990 zum allgemeinen
Krankenhausstandard gehört, daß eine vor der Entbindung stehende Patientin
einer fachärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen sei. Dies hätte auch
in dem Belegkrankenhaus des Beklagten zu 2 durch organisatorische Anwei-
sungen sichergestellt werden müssen. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung sei
vorliegend um so mehr angezeigt gewesen, als die Mutter des Klägers einen
vorzeitigen Blasensprung gehabt habe. Auch schon die 1990 geltenden Mutter-
schafts-Richtlinien hätten in einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für
eine Ultraschalluntersuchung gesehen. Dies habe der von dem Senat bestellte
Sachverständige auf gerichtliches Befragen ausdrücklich erklärt. An der erfor-
derlichen Organisationsanweisung habe es vorliegend gefehlt. Der Organisati-
onsmangel sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und deshalb als grob zu
bewerten. Auch in einem Belegkrankenhaus habe der Träger dafür Sorge zu
tragen, daß jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt für die indizierte Be-
handlung zur Verfügung stehe.
Wäre die gebotene (fach-)ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführt
worden, so wäre die Patientin auch sonographiert worden. Aufgrund der bei
vorzeitigem Blasensprung von den Mutterschafts-Richtlinien verlangten Ultra-
schalluntersuchung, die im übrigen auch wegen der seit der letzten derartigen
Untersuchung verstrichenen Zeit und der verstärkten Gewichtszunahme der
Kindesmutter erforderlich gewesen sei, hätte sich der Arzt einen Eindruck über
Lage und Stellung des Fötus verschaffen können.
Zwar seien 1990 die technischen und diagnostischen Möglichkeiten, ein
makrosomes Kind eindeutig zu erkennen, gegenüber heute eingeschränkt ge-
wesen. Deshalb wäre die Makrosomie des Klägers möglicherweise selbst bei
der gebotenen Ultraschalluntersuchung nicht erkannt worden. Insoweit kämen
dem Kläger wegen des groben Organisationsverschuldens des Beklagten zu 2
aber Beweiserleichterungen zugute. Es müsse von einer Umkehr der Beweis-
last ausgegangen werden. Den Beweis, daß auch bei Durchführung aller ge-
botenen Untersuchungen das Übergewicht des Klägers nicht erkannt worden
wäre, habe der Beklagte zu 2 nicht angetreten.
Die Kausalität zwischen dem Unterlassen der Eingangsuntersuchung
und dem geltend gemachten Schaden sei zu bejahen. Wären die gebotenen
Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre die Mutter des
Klägers über das Schulterdystokierisiko aufzuklären gewesen. Der Senat sei
aufgrund ihrer Anhörung davon überzeugt, daß sie sich dann - auch entgegen
möglicher ärztlicher Empfehlung - für einen Kaiserschnitt entschieden hätte.
Insofern müsse deutlich unterschieden werden zwischen der Risikoaufklärung
einerseits und der Schnittentbindungsindikation andererseits.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb
aufzuheben, weil es unzutreffend annimmt, das Landgericht habe über den ge-
gen den Beklagten zu 2 gerichteten Anspruch durch Teilurteil entscheiden dür-
fen. Die dafür gegebene Begründung, das Teilurteil sei zulässig, weil es nur
einen der beiden verklagten Streitgenossen betreffe, entspricht nicht der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Danach darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Ent-
scheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs un-
abhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch
durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376,
380; vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom
12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 f. jew. m.w.N.; BGHZ 107,
236, 242; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097).
Das gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senatsurteil
vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002
- VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278
f.; LG Köln, MDR 2001, 232 mit Anm. von E. Schneider; Stein/Jonas/Leipold,
21. Aufl., § 301 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 301 Rn. 4, 7). Ein Teilur-
teil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß es in
demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden
Entscheidungen kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 -
aaO, m.w.N.). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, diese Rechtspre-
chung in Frage zu stellen.
b) Dem vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 (III ZR 119/82, NJW 1984, 615, inso-
weit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
Dort geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern darum, unter
welchen Umständen eine Beschränkung der Revisionszulassung möglich ist.
Soweit den dortigen Ausführungen entnommen werden kann, daß bei einer
Klage gegen einfache Streitgenossen der Erlaß eines Teilurteils grundsätzlich
denkbar ist, ist dies zweifellos richtig. Dies besagt aber nichts darüber, ob ein
Teilurteil bei subjektiver Klagehäufung erlassen werden darf, obwohl dem Ge-
bot der Widerspruchsfreiheit nicht genügt ist.
c) Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen
nicht auszuschließen. Nach dem Vortrag des Klägers stehen die behauptete
unzureichende Organisation des Krankenhauses der Zweitbeklagten und die
ebenfalls behauptete fehlerhafte Betreuung der Geburt durch den Erstbeklagten
in einem unmittelbaren Zusammenhang. Es handelt sich um einen komplexen
einheitlichen Lebenssachverhalt, der auch dadurch geprägt ist, daß die Tätig-
keit der anwesenden Hebamme je nach Zeitabschnitt und rechtlicher Sicht dem
Beklagten zu 1 oder dem Beklagten zu 2 zugeordnet werden kann. Da das Be-
rufungsgericht ein - durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellendes -
ärztliches Tätigwerden im Vorfeld des Geburtsvorgangs für erforderlich hält,
kann es für die Haftung beider Beklagter darauf ankommen, welche ärztlichen
Maßnahmen situationsbedingt erforderlich waren. Daß hier eine ausreichend
deutliche zeitliche oder sachbedingte Zäsur vorliegt, die eine widerspruchsfreie,
völlig getrennte Beurteilung beider Verantwortungsbereiche ermöglicht, läßt
sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sicher
sagen.
d) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des Teilurteils von
Amts wegen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO), aber
auch deshalb berücksichtigen müssen, weil sie in der Berufungsbegründung
des Beklagten zu 2 gerügt war. Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (dazu un-
ten III).
2. Unabhängig davon sind wesentliche Feststellungen, die das Beru-
fungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, nicht in verfahrens-
rechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. Der für die Entscheidung des
Berufungsgerichts wesentlichen Annahme, bei der Aufnahme der Mutter des
Klägers wäre eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) durchzuführen ge-
wesen, fehlt eine ausreichende tatsächliche Grundlage.
a) Das Berufungsgericht meint, daß im Rahmen der für erforderlich er-
achteten Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt und
dabei möglicherweise die Übergewichtigkeit (Makrosomie) des Klägers entdeckt
worden wäre und daß sodann die Mutter des Klägers über die bestehenden
Risiken, insbesondere einer Schulterdystokie, und die Möglichkeit einer
Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen, für die sie sich nach der
Überzeugung des Berufungsgerichts entschieden hätte.
b) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, bei der Eingangsunter-
suchung wäre eine Sonographie durchzuführen gewesen, auf die Ausführungen
des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutach-
ten ausgeführt, "laut Mutterschaftsrichtlinien" stelle der vorzeitige Blasensprung
eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung dar; diese sei auch wegen der
verstärkten Gewichtszunahme der Mutter und deshalb zu fordern gewesen, weil
die letzte derartige Untersuchung acht Wochen zurückgelegen habe. Die Revi-
sion zeigt jedoch einen Widerspruch zwischen den Äußerungen des Sachver-
ständigen und den für den Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Mutter-
schafts-Richtlinien auf, dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen.
Ersichtlich hat der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten die
Mutterschafts-Richtlinien nach dem Stand von 1999 zugrunde gelegt. Bei seiner
Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der
Sachverständige sodann auf Fragen des Gerichts erklärt, die Mutterschafts-
richtlinien hätten auch schon zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers bei einem
vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung vor-
gesehen. Das hat der Zweitbeklagte mit nachgelassenem Schriftsatz in Abrede
gestellt. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht in geeigneter Weise
nachgehen müssen.
Die Mutterschafts-Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 196 der Reichsversicherungsordnung
(RVO) bzw. § 23 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
(KVLG 1972) beschlossen. Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln
der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten
Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwan-
gerschaft und nach der Entbindung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 70
Abs. 1 und 73 Abs. 2 SGB V). Die jeweiligen Fassungen sind im Bundesanzei-
ger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und lassen sich bis zu der für den
Eingriff maßgeblichen Fassung zurückverfolgen.
Im Hinblick darauf erscheint es als bedenklich, wenn das Gericht, sofern
es auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung der Richtlinien an-
kommt, hierfür lediglich in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen
befragt, der sich auf diese Frage erkennbar nicht hat vorbereiten können.
c) Die Revision zeigt auf, daß hier ein Widerspruch zwischen den Aus-
führungen des gerichtlichen Sachverständigen und den für den Behandlungs-
zeitpunkt maßgeblichen Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. Sie beruft sich mit
Recht darauf, daß die Mutterschafts-Richtlinien in der 1990 geltenden Fassung
sonographische Untersuchungen lediglich in der 16. bis 20. und in der 32. bis
36. Schwangerschaftswoche vorsahen (Abschnitt A Nr. 5) und daß darüber
hinausgehende Ultraschalluntersuchungen nur nach Maßgabe des Indikati-
onskataloges nach Anlage 1 der Richtlinien angezeigt waren (Abschnitt B Nr.
4a), dessen Voraussetzungen hier nicht vorlagen. Daraus folgert die Revision
zutreffend, daß sich eine Verpflichtung des Zweitbeklagten, bei stationärer
Aufnahme von Schwangeren in die gynäkologische Abteilung eine Ultraschall-
untersuchung sicherzustellen, aus den 1990 geltenden Mutterschafts-
Richtlinien nicht herleiten läßt.
d) Bei dieser Sachlage beruhen die tatsächlichen Feststellungen, aus
denen das Berufungsgericht einen für den Schaden des Klägers möglicherwei-
se ursächlichen Organisationsfehler herleiten will, auf einem durchgreifenden
Verfahrensfehler. Das angefochtene Urteil ist demnach auch wegen fehlerhafter
Feststellungen aufzuheben.
3. Da das Berufungsurteil schon aus den oben (zu 1 und 2) erörterten
Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Erörte-
rung der Revisionsrügen, nach denen das Berufungsgericht zu Unrecht einen
groben Organisationsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr bejaht hat.
Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat lediglich auf Folgendes
hin:
a) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Makrosomie
des Klägers nur hätte entdeckt werden können, wenn im Rahmen der von ihm
für erforderlich gehaltenen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung
durchgeführt worden wäre. Sollte die Ergänzung der Beweisaufnahme - wofür
derzeit nichts spricht - ergeben, daß eine solche Untersuchung auch unter Be-
rücksichtigung der bereits 1990 geltenden Mutterschafts-Richtlinien durchzufüh-
ren war, wird es darauf ankommen, ob die Durchführung einer Eingangsunter-
suchung zu den Organisationspflichten des Beklagten zu 2 als Träger des Be-
legkrankenhauses gehörte. Dafür kann sprechen, daß nach der Rechtspre-
chung des erkennenden Senats ein Belegkrankenhaus ungeachtet der Tatsa-
che, daß es grundsätzlich keine ärztlichen Leistungen schuldet, für schuldhafte
Versäumnisse innerhalb seines Verantwortungsbereichs, die zu einem Schaden
des Patienten führen, einzustehen hat (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f. und
vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 977). Auf die in den ge-
nannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze wird gegebenenfalls zurück-
zugreifen sein.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von ihm bejahte Organi-
sationsfehler sei als grob zu bewerten. Insoweit verweist die Revision mit Recht
darauf, daß das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen, die
diese Wertung tragen, nicht getroffen hat. Inwieweit sich das Organisationsver-
säumnis auch unter Berücksichtigung dessen als besonders schwerwiegend
darstellt, daß die Mutter des Klägers von der anwesenden Hebamme betreut
wurde und ärztliche Hilfe, wie die Hinzuziehung des Beklagten zu 1 zu der Ge-
burt zeigt, zur Verfügung stand, legt das Berufungsgericht nicht dar. Es ist auch
nicht ersichtlich, daß diese Frage Gegenstand der Befragung des Sachverstän-
digen war. Der Senat hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der
Tatrichter einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage
in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen darf (zuletzt
Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 117 und
vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f., jeweils m.w.N.).
Entsprechendes kann auch für einen Organisationsfehler des Krankenhausträ-
gers gelten, soweit es um die Anforderungen an die Organisation aus medizini-
scher Sicht geht.
c) Erheblichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsge-
richts, die aus dem von ihm bejahten groben Organisationsverschulden herge-
leitete Beweiserleichterung reiche so weit, daß zugunsten des Klägers davon
ausgegangen werden könne, die Makrosomie wäre entdeckt worden. Mit Recht
macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend be-
achtet, daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizini-
scher Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf
ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dies
hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom
6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283). Beweiserleichterungen
sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursa-
chenzusammenhang "äußerst unwahrscheinlich" ist (Senatsurteile BGHZ 85,
212, 216 f.; 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR
1997, 362, 363 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß eine Ma-
krosomie des Klägers angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten
im Jahr 1990 möglicherweise nicht entdeckt worden wäre. Aufgrund welcher
Erwägungen die gegenteilige Feststellung im Streitfall gleichwohl als gerecht-
fertigt erscheint, ist den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht aus-
reichend deutlich zu entnehmen.
d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinrei-
chend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme eine
mehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewe-
sen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu be-
achten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom
4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995
- VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – aaO).
Dem muß indes im Hinblick auf die verschiedenen vorrangig zu prüfenden, bis-
her nicht zu beantwortenden Fragen nicht weiter nachgegangen werden.
e) Der erkennende Senat muß angesichts der zahlreichen ungeklärten
Vorfragen auch nicht abschließend zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen
Zulassungsfrage Stellung nehmen, ob die Mutter des Klägers über die Möglich-
keit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen.
aa) Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß seine Ansicht, diese Frage
sei zu bejahen, im Widerspruch zur Mehrheit der dazu publizierten Entschei-
dungen steht (vgl. OLG Frankfurt, AHRS 2500, 159; OLG Hamm, VersR 1990,
52; AHRS 2500, 169; OLG München, AHRS 2500/110; OLG Schleswig, VersR
2000, 1544; OLG Stuttgart, VersR 1989, 519; OLG Zweibrücken, VersR 1997,
1103). Ob es sich mit Recht auf die von ihm als abweichend bezeichneten Ur-
teile (OLG Hamm, VersR 1997, 1403; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 310; OLG
Köln, OLGR 1997, 296) berufen kann oder ob diese Entscheidungen, wie die
Revision meint, durch besondere Sachverhaltsgestaltungen veranlaßt waren,
kann hier dahinstehen. Festzuhalten ist aber, daß die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-
kennenden Senats stehen. Nach dieser muß über die Möglichkeit einer Schnitt-
entbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert
ist, weil für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahren
für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für
eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der
Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medi-
zinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (Senatsurteile BGHZ 106,
153, 157; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237; vom
19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835; vom 16. Februar 1993
- VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von
diesen Grundsätzen abzuweichen.
bb) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß sich das Beru-
fungsgericht für seine Auffassung nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen berufen kann. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten
ausgeführt, nach dem ärztlichen Standard von 1990 sei ein Hinweis auf die
Schulterdystokie und auf die Alternative einer Sectio angesichts der Unsicher-
heiten bei der ultrasonographischen Gewichtsschätzung "höchstens als erwä-
genswert zu bewerten" gewesen, zumal zum damaligen Zeitpunkt der Umstand,
daß ein "großes" Kind zu erwarten sei, keine Indikation zu einer Schnittentbin-
dung dargestellt habe. In diesem Sinne hat sich der Sachverständige auch zu-
nächst bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht geäußert.
Seine im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte scheinbar abweichende
Äußerung beruht auf einem zumindest mißverständlichen Vorhalt des Beru-
fungsgerichts zur Rechtslage und ist deshalb nicht aussagekräftig.
III.
Auf die Revision ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben. Der er-
kennende Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar ist
das Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so daß eine Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht kann den
beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits jedoch an sich ziehen
(Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO). Inwieweit diese Mög-
lichkeit auf Grund der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das
Berufungsverfahren möglicherweise eingeschränkt ist, kann dahinstehen. Im
vorliegenden Fall sind für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung der
Sache noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin anzu-
wenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 1998
geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Eine abschließende Entschei-
dung der Sache durch das Berufungsgericht erscheint als sachdienlich (§ 540
ZPO a.F.). Zur Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 ist in erster Instanz bereits
verhandelt und Beweis erhoben worden. Der Gesamtablauf des Behandlungs-
geschehens bedarf möglicherweise, zumindest in Teilaspekten, einer einheitli-
chen Betrachtung. Nicht zuletzt fällt auch ins Gewicht, daß der Rechtsstreit seit
mehr als neun Jahren anhängig ist, so daß das Interesse an einer alsbaldigen
abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände das
Interesse, den Verlust einer Instanz zu vermeiden, deutlich überwiegt.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll