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BGH Urteil vom 18.12.2008 – 4 StR 455/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 455/08

Urteil

vom

18. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO § 136 Abs. 1 Satz 2

1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist

er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn

der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbar-

keit der früheren Angaben hinzuweisen („qualifizierte“ Belehrung).

2. Unterbleibt die „qualifizierte“ Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Wider-

spruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben

nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar.

3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrens-

verstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzu-

stellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon

ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu

können [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 = StV

2007, 450, 452].

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08 – Landgericht Arnsberg

1.

2.

3.

4.

wegen zu 1. bis 3. versuchten schweren Raubes u.a. zu 4. Beihilfe zum versuchten schweren Raub

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten Sch. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten T. , Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten C. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten A. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Arnsberg vom 4. März 2008 mit den

Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten T. und C. gegen

das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten die Kos-

ten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch haben sie

die durch ihre Rechtsmittel dem Nebenkläger entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Sch. , T. und C. jeweils des

(gemeinschaftlich begangenen) versuchten schweren Raubes, den Angeklagten

Sch. darüber hinaus der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperver-

letzung, für schuldig befunden. Den Angeklagten Sch. hat es zu einer Ju-

gendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten T. zu einer

Jugendstrafe von vier Jahren und den Angeklagten C. zu einer Jugendstrafe

von drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat das Landgericht

wegen Beihilfe zum (gemeinschaftlich begangenen) versuchten schweren Raub

eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewäh-

rung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landgericht ein Messer und einen Kabel-

schlagstock eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-

schaft mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten

Revisionen, mit denen sie beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagten

nicht auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts bzw. der Beteiligung daran

für schuldig befunden hat. Die Angeklagten T. und C. rügen mit ihren Revisi-

onen ebenfalls die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklag-

te C. greift insoweit insbesondere die Beweiswürdigung und die Strafzu-

messung des angefochtenen Urteils an. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft

haben Erfolg. Dagegen erweisen sich die Revisionen der Angeklagten T. und

C. als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagten Sch. , T. und C. fassten im Verlauf des

30. Mai 2007 den Entschluss, durch einen Überfall auf den Kiosk der Eheleute

S. zu Geld zu kommen, um sich anschließend Kokain zu besorgen. Sie

vereinbarten, dass ein Messer eingesetzt werden sollte, um damit den

Kioskinhaber S. bedrohen zu können. In diesem Zusammenhang for-

derte der Angeklagte T. den Angeklagten Sch. auf, aus seiner Wohnung

ein Messer zu holen, das lang und spitz sein müsse, weil das stark übergewich-

tige Opfer so dick sei. Dementsprechend holte der Angeklagte Sch. aus

seiner Wohnung ein Steakmesser mit 12,5 cm langer, spitz zulaufender und

einseitig gezahnt geschliffener Klinge. Sodann rief absprachegemäß der Ange-

klagte C. den mit ihm befreundeten Angeklagten A. an und bat ihn, mit

dem Pkw zu ihnen zu kommen, was A. auch tat. Gemeinsam fuhren sie

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dann am Kiosk der Eheleute S. vorbei, wobei A. erst zu diesem

Zeitpunkt in den Tatplan eingeweiht wurde. Ob dabei auch über das Messer

und dessen geplante Verwendung gesprochen wurde, vermochte das Landge-

richt nicht festzustellen. Der Angeklagte A. stellte den Pkw in der Nähe des

vorgesehenen Tatortes ab und verblieb beim Fahrzeug, während die drei ande-

ren Angeklagten auf dem Weg zum Kiosk die konkreten Einzelheiten der bis

dahin nur grob geplanten Tat besprachen. Der Angeklagte T. überredete den

Angeklagten Sch. , den Kioskbetreiber S. mit dem Messer "in Schach

zu halten" und ihm "auf die Ohren zu boxen", falls dieser anfange zu schreien.

Der Angeklagte Sch. traf als erster auf den Kioskbetreiber S. , als

dieser sich gerade vor seinem Kiosk befand. Kurz bevor der Angeklagte

Sch. ihn erreichte, richtete sich S. auf und drehte sich mit dem Ober-

körper in Richtung des Angeklagten. Dieser "stach - enthemmt von dem fort-

dauernden Verlangen nach weiteren Drogen und überrascht und überfordert

davon, dass der Geschädigte sich plötzlich in seine Richtung drehte - ungezielt

mit nicht erheblichem Kraftaufwand auf den Geschädigten ein. Er fühlte sich

dabei 'wie im Film'". Der Stich drang knapp oberhalb der rechten Gesäßhälfte

maximal 3 cm in dessen Rücken ein. "Aus Panik und Überforderung mit der

Situation" stach der Angeklagte Sch. mindestens drei weitere Male ungezielt

auf sein Opfer ein, das blutüberströmt zu Boden sank. S. erlitt eine mindes-

tens

15 cm

tiefe

Stichwunde

im

Epigastrium mit

Pene-

tration des Bauchfells sowie Eröffnung der Bauchhöhle mit linksseitiger Verlet-

zung der Leber, ferner einen ca. 6 cm tiefen Stich in den rechten Brustkorb so-

wie einen ca. 3 cm tiefen Stich in den linken Unterbauch; er verlor noch am

Tatort 1,5 bis 2 Liter Blut. "Bei sämtlichen Stichen hatte der Angeklagte Sch.

nicht den Tod des Geschädigten gewollt und nicht billigend in Kauf genommen

und auch diese Möglichkeiten nicht in sein Bewusstsein aufgenommen".

Während dessen begab sich der Angeklagte T. durch die seitliche Eingangstür

in den Kiosk, gefolgt von dem Angeklagten C. . Dabei trafen die Angeklagten

auf die Ehefrau des Geschädigten, die auf die Hilferufe ihres Mannes aus ihrem

Wohnhaus in den angrenzenden Kiosk geeilt war. Auf ihren Zuruf: "Was wollt

ihr hier? Macht, dass ihr rauskommt!" flüchteten beide Angeklagte aus dem Ki-

osk und rannten mit dem Angeklagten Sch. weg. Der Angeklagte A. hatte

das Geschehen aus der Nähe beobachtet. Ihm war bewusst, dass die Ausfüh-

rung des Raubes gescheitert war. Deshalb rannte er zu seinem Pkw und fuhr

davon; er erhielt aber kurz darauf einen Anruf des Angeklagten C. , holte ihn

ab und fuhr ihn nach Hause. Der blutüberströmt vor dem Kiosk liegende Ge-

schädigte wurde von der Fahrerin eines vorbeifahrenden Linienbusses bemerkt,

die den Notarzt und die Polizei verständigte. Die Stichverletzungen waren nicht

unmittelbar lebensbedrohlich.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

Die Beschwerdeführerin hat schon mit ihren Verfahrensbeschwerden Er-

folg. Mit diesen beanstandet sie, dass das Landgericht entgegen den Anträgen

der Staatsanwaltschaft die Kriminalbeamten Schu. und B. sowie den

Richter am Amtsgericht J. nicht als Zeugen zu den Angaben der Angeklagten

C. und A. bei ihren Vernehmungen am 21. Juni 2007 vernommen und diese

Angaben auch nicht verwertet hat. Daraus hätte sich ergeben, dass unter den

Angeklagten Sch. , T. und C. von vornherein abgesprochen worden war,

das mitgeführte Tatmesser gegen den Geschädigten S. einzusetzen,

und der Angeklagte A. hiervon auch wusste.

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Das Landgericht hat insoweit ein Beweiserhebungsverbot angenommen,

weil die Polizeibeamten die Angeklagten C. und A. trotz gegen sie bereits

bestehenden Tatverdachts als Zeugen vernommen und deshalb nicht ord-

nungsgemäß nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt hätten. Auch habe der

Kriminalbeamte Schu. den Angeklagten C. im späteren Verlauf der Ver-

nehmung ebenso wie der Ermittlungsrichter die beiden Angeklagten zwar als

Beschuldigte belehrt; die Vernehmungspersonen hätten dabei aber den Hinweis

auf die Unverwertbarkeit der bei den Vernehmungen als Zeugen gemachten

Angaben unterlassen ("qualifizierte" Belehrung; vgl. Meyer-Goßner StPO 51.

Aufl. § 136 Rdn. 9 m.N.).

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Die deshalb unterbliebene Beweiserhebung zu den Angaben der Ange-

klagten C. und A. im Ermittlungsverfahren rügt die Beschwerdeführerin im

Ergebnis zu Recht.

1. Allerdings ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass

der Angeklagte C. bereits auf Grund der Auswertung des von ihm noch in

der Tatnacht mit dem Mitangeklagten T. geführten SMS-Verkehrs der Tatbe-

teiligung verdächtig war und er deshalb bereits zu Beginn seiner polizeilichen

Vernehmung als Beschuldigter hätte belehrt werden müssen, auch wenn gegen

ihn noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war und er nicht die Stellung ei-

nes formell Beschuldigten hatte.

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a) Zwar begründet nicht jeder Tatverdacht bereits die Beschuldigtenei-

genschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht; vielmehr

kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungs-

behörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob ein Tatver-

dacht sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als

Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (st. Rspr.;

BGHSt 37, 48, 51 f.; 51, 367, 371; Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR

475/03). Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbe-

hörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums über-

schreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende dennoch als

Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen wird (vgl. BGHSt aaO).

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So verhält es sich hier hinsichtlich des Angeklagten C. . Denn aus der

Auswertung der SMS-Nachrichten und der Erklärung des C. anlässlich der

Durchsuchung am frühen Morgen noch vor Beginn seiner Zeugenvernehmung,

er habe die fraglichen SMS-Nachrichten an den Mitangeklagten T. versandt,

ergab sich bereits zweifelsfrei, dass außer T. auch der Angeklagte C. am

Tatort gewesen war und sie dort gemeinsam hatten Beute machen wollen. Zu

Recht hat deshalb das Landgericht – nach Widerspruch – ein Beweiserhe-

bungs- und Verwertungsverbot jedenfalls hinsichtlich der Angaben des Ange-

klagten C. angenommen, die dieser bei seiner Vernehmung durch den Kri-

minalbeamten Schu. vor der Beschuldigtenbelehrung als Zeuge gemacht hat

(st. Rspr.; BGHSt 38, 214, 224 f.; 47, 172, 173 a.E.). Denn der Verstoß gegen

die Belehrungspflicht wurde nicht dadurch geheilt, dass der Angeklagte C.

anschließend nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt wurde und danach erneut

aussagte (BGHSt 51, 367, 376 m. Anm. Roxin JR 2008, 16 ff.).

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b) Daraus folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass auch die Anga-

ben, die der Angeklagte C. im Ermittlungsverfahren nach erfolgter Beschuldig-

tenbelehrung gemacht hat, einem Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot

unterlagen.

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aa) Allerdings hätte der Angeklagte C. – was nicht erfolgt ist – bei Be-

ginn der Beschuldigtenvernehmung zusammen mit der Belehrung nach § 136

Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass wegen der bis-

her unterbliebenen Belehrung als Beschuldigter die vorangehende Zeugenaus-

sage unverwertbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, StV

2007, 450, 452, insoweit in BGHSt 51, 367 nicht abgedruckt; ferner BGH, Urteil

vom 19. September 2000 – 1 StR 205/00 [der 1. Strafsenat ersichtlich unter

Abweichung von seiner Entscheidung BGHSt 22, 129]; Diemer in KK-StPO

6. Aufl. § 136 Rdn. 27 m.w.N.; Gleß in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 136

Rdn. 106; Lesch in KMR StPO § 136, Rdn. 28; Roxin aaO S. 17; wohl auch

Meyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 9 m.w.N.).

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Das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst belasten zu

müssen („nemo tenetur“-Grundsatz), gehören zum „Kernstück des von Art. 6

Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens“ (EGMR NJW 2002, 499, 501; JR

2005, 423 m. Anm. Gaede; dazu weiter BGHSt – GS – 42, 139, 151 ff.). Gerade

deshalb muss die rechtsstaatliche Ordnung Vorkehrungen in Form einer „quali-

fizierten“ Belehrung treffen, die verhindert, dass ein Beschuldigter auf sein Aus-

sageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er möglicherweise glaubt,

eine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene

Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können (Roxin aaO). Zwar

ergibt sich ein gewisser Widerspruch insofern, als die Rechtsprechung bislang

bei den – schwerer wiegenden – Verstößen nach § 136 a StPO eine solche

„qualifizierte“ Belehrung nicht verlangt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 136 a Rdn. 30

m.N.); ob daran festzuhalten ist, hat der Senat hier jedoch nicht zu entscheiden.

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bb) Der Verstoß gegen die Pflicht zur "qualifizierten" Belehrung hat aller-

dings nicht dasselbe Gewicht wie der Verstoß gegen die Belehrung nach § 136

Abs. 1 Satz 2 StPO. Deshalb ist in einem solchen Fall die Verwertbarkeit der

weiteren Aussagen nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung nach neuerer Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln

(BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452; krit. dazu Roxin

aaO S. 17; Meyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 9 a.E.).

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Bei einer solchen Abwägung ist zum einen auf das Gewicht des Verfah-

rensverstoßes abzustellen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die

Vernehmung als Zeuge - wofür hier nichts spricht - in bewusster Umgehung

der Belehrungspflichten erfolgt ist; weiter muss das Interesse an der Sachauf-

klärung Beachtung finden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 aaO; BGHSt 42,

139, 157 [Hörfalle]; 47, 172, 179 f.; BGH NJW 2007, 3138, 3142). Darüber hin-

aus ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sich aus den Umständen des Falles

ergibt, dass der Vernommene davon ausgegangen ist, von seinen vor der Be-

schuldigtenbelehrung gemachten Angaben als Zeuge bei seiner weiteren Ver-

nehmung als Beschuldigter nicht mehr abrücken zu können. Dies wird insbe-

sondere dann anzunehmen sein, wenn sich die Beschuldigtenvernehmung in-

haltlich als bloße Wiederholung oder Fortsetzung der in der Zeugenvernehmung

gemachten Angaben darstellt. So verhält es sich hier jedoch nicht. Denn der

Angeklagte C. hat nach seiner Belehrung als Beschuldigter gerade nicht seine

früheren Angaben lediglich im Wesentlichen wiederholt. Er hat auch nicht nur

weiterhin – nunmehr allerdings detailliert – die Mitangeklagten Sch. und

T. belastet. Vielmehr hat er erstmals auch sich selbst massiv belastende An-

gaben gemacht, denen zufolge Sch. das Opfer "auf jeden Fall abstechen"

sollte und ihm, C. , "absolut klar (war), dass der Mann dabei sterben kann".

Angesichts dessen liegt die Annahme eher fern, dass sich der Angeklagte C.

seiner Entscheidungsfreiheit nach ordnungsgemäßer Beschuldigtenbelehrung

nicht bewusst war und dass deshalb der ursprüngliche Belehrungsverstoß fort-

wirkte. Jedenfalls spricht danach die – vom Landgericht unterlassene – Abwä-

gung hier gegen das von der Jugendkammer angenommene Beweiserhebungs-

und -verwertungsverbot hinsichtlich der nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung

gemachten Angaben des Angeklagten C. ; das Gericht hätte deshalb den ent-

sprechenden Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Kriminal-

beamten Schu. und des Ermittlungsrichters stattgeben müssen.

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2. Soweit die Beschwerdeführerin die unterbliebene Beweiserhebung und

-verwertung hinsichtlich der Angaben des Angeklagten A. beanstandet, die

dieser bei seinen Vernehmungen als Zeuge durch den Kriminalbeamten B.

am 21. Juni 2006 und nachfolgend als Beschuldigter bei seiner richterlichen

Vernehmung am selben Tage gemacht hat, dringt die Rüge schon deshalb

durch, weil der vom Landgericht auch insoweit angenommene Belehrungsver-

stoß nicht vorliegt. Anders als bei dem Angeklagten C. bestand gegen ihn bei

seiner zeugenschaftlichen Vernehmung noch kein solcher Verdacht der Beteili-

gung an dem Überfall auf den Kiosk, dass nach den aufgezeigten Maßstäben

der vernehmende Beamte die Grenzen seines Beurteilungsspielraums willkür-

lich überschritt, indem er den Angeklagten A. nicht von vornherein als Be-

schuldigten vernahm (vgl. BGH NStZ 2008, 48). Denn bezüglich A. stand

selbst nach Auswertung der zwischen den Angeklagten C. und T. ausge-

werteten SMS-Nachrichten vom Tattag nur fest, dass er Anschlussinhaber des

von dem Angeklagten C. benutzten Mobil-Telefons war. Das allein genügte

jedoch nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht der Beteiligung an dem Ü-

berfall gegen ihn zu begründen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dar-

gelegt hat, musste der Vernehmungsbeamte auch nicht unter dem Gesichts-

punkt einer Strafbarkeit nach § 138 StGB zu einer Beschuldigtenvernehmung

übergehen, nachdem der Angeklagte seine Anwesenheit am Tatort eingeräumt

hatte. Denn A. hatte weiter angegeben, er habe mit der Sache nichts zu tun

haben wollen und habe noch versucht, den Anderen die Tat auszureden. Inso-

weit war die erfolgte Belehrung nach § 55 StPO durch den Vernehmungsbeam-

ten ausreichend, um den Angeklagten vor einer übereilten, sich selbst belas-

tenden Aussage zu schützen (vgl. BGH aaO). Hinderungsgründe, die der Be-

weisaufnahme und der Verwertung seiner Angaben im Ermittlungsverfahren

entgegengestanden hätten, lagen danach nicht vor.

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3. Auf der unterbliebenen Beweiserhebung zu den Angaben des Ange-

klagten C. nach seiner Belehrung als Beschuldigter und denjenigen des An-

geklagten A. im Ermittlungsverfahren beruht das angefochtene Urteil (§ 337

StPO). Denn es liegt nahe, dass der Tatrichter, hätte er die Vernehmungsper-

sonen gehört und die betreffenden Angaben der Angeklagten verwertet, sich

entgegen der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil die Überzeugung ver-

schafft hätte, dass es dem Plan der Angeklagten entsprach, dass der Angeklag-

te Sch. auf den Geschädigten S. auch um den Preis seines Todes

einstechen sollte.

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4. Dringen die Verfahrensbeschwerden der Staatsanwaltschaft somit

schon deshalb durch, weil das Landgericht zu Unrecht Angaben der Angeklag-

ten C. und A. im Ermittlungsverfahren für unverwertbar erachtet hat, braucht

der Senat nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass ein Ver-

wertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht jeweils nur

zu Gunsten desjenigen Angeklagten wirkt, demgegenüber der Verstoß began-

gen wurde, nicht aber auch zu Gunsten von Mitbeschuldigten und Mitangeklag-

ten (so aber BGH NStZ 1994, 595, 596; ebenso BGH wistra 2000, 311, 313;

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NJW 2002, 1279; zustimmend Diemer aaO § 136 Rdn. 26; Meyer-Goßner aaO

§ 136 Rdn. 20; a.A. Gleß in Löwe-Rosenberg aaO Rdn. 90 m.w.N.).

III.

Revisionen der Angeklagten T. und C.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen der beiden Beschwerdeführer hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat zur Vermei-

dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-

desanwalts in seinen Antragsschriften vom 14. Oktober 2008 nach § 349 Abs. 2

StPO.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer