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BGH Urteil vom 19.09.2000 – 1 StR 205/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

19. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Nack,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 6. Dezember 1999 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an

seiner Lebensgefährtin, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die

Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines näheren Einge-

hens auf die daneben erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.

1. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet; das Landgericht hält ihn auf

Grund einer Reihe von Indizien überführt. Den Halbbruder des Angeklagten,

H. , hat es als möglichen Täter ausgeschlossen. Die dazu

angeführten Erwägungen unterliegen durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der gemeinschaftlichen

Wohnung seine Lebensgefährtin S. am Morgen des 20. Januar

1999 in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 13.00 Uhr, vermutlich gegen 9.30 Uhr,

nach einem heftigen Streit körperlich angegriffen, gewürgt und schließlich mit

einem textilen Gegenstand von hinten erdrosselt. Um einen Selbstmord vorzu-

täuschen, legte er die Leiche in die mit Wasser gefüllte Badewanne in der ge-

meinsamen Wohnung und warf einen eingeschalteten Fön hinein. Gegen

13.00 Uhr verließ er die Wohnung und begab sich zu seiner Arbeitsstelle, die

er erst gegen 23.00 Uhr wieder verließ.

Gegen 15.00 Uhr desselben Tages sah die Mutter des Angeklagten, die

ihren

im selben Haus wohnenden weiteren Sohn, nämlich

H. , einen Halbbruder des Angeklagten, besuchen wollte, durch die

Glastür der Tatortwohnung einen sich dort bewegenden Schatten; zur gleichen

Zeit hörte eine weitere Bewohnerin des Hauses in der Wohnung Schritte.

Das Landgericht kommt auf Grund einer Reihe von Umständen zu dem

Schluß, daß es H. war, der sich um diese Zeit in der Wohnung auf-

hielt. Sie schließt jedoch aus, daß H. , der zur Getöteten ein Verhält-

nis unterhalten hatte, der Täter sei, weil er kein irgendwie erkennbares Motiv

für die Tat gehabt habe. Es komme anders als beim Angeklagten auch keine

emotionale Ausgangslage in Frage, die ein Gewaltdelikt nahelege; vielmehr

habe zwischen H. und S. am Abend vor der

Tat bestes Einvernehmen geherrscht. Die festgestellte Anwesenheit des

H. in der Wohnung, in der nach den Feststellungen die zu die-

sem Zeitpunkt bereits Getötete S. lag, erklärt das Schwurgericht

damit, der Angeklagte habe seinen Halbbruder in die Tat eingeweiht und ihn

gebeten, in der Zeit seiner Abwesenheit entweder weitere Spuren zu beseiti-

gen oder "das getroffene Arrangement zu überprüfen".

Diese für die Anwesenheit des H. angenommenen

Gründe finden jedoch in den Feststellungen des Urteils keine ausreichende

Stütze. Weder ist in irgendeiner Weise belegt, daß der Angeklagte seinen

Halbbruder eingeweiht hat, noch gibt es Anhaltspunkte für die Notwendigkeit

weiterer Spurenbeseitigung oder eine Überprüfung des "Arrangements". Sind

aber die Gründe, mit denen das Landgericht die Anwesenheit H. s

erklärt, nicht tragfähig, ist damit auch dessen Ausschluß als Täter in Frage ge-

stellt. Das Landgericht hätte sich vielmehr mit der Frage auseinandersetzen

müssen, welche anderen Gründe als eine Absprache mit seinem Halbbruder

H. haben konnte, die Wohnung aufzusuchen. Insoweit konnte ein

sexuelles Motiv in Frage kommen; so hatte er am Abend vor der Tat mit der

später Getöteten noch Zärtlichkeiten ausgetauscht.

Sollte H. allerdings einen Schlüssel für die Wohnung seines

Halbbruders besessen haben, konnte er auch ohne Absprache mit dem Ange-

klagten und als S. bereits tot war, die Wohnung betreten haben,

etwa um S. zu besuchen. Dazu sagt das Urteil aber nichts.

2. Darauf, ob eine andere Person als Täter in Erwägung zu ziehen sein

könnte, würde es freilich nicht ankommen, wenn die Täterschaft des Ange-

klagten aus sich heraus zweifelsfrei festgestellt wäre. Dafür könnte sprechen,

daß die medizinischen, physikalischen und chemischen Sachverständigengut-

achten es als sehr wahrscheinlich, wenn auch nicht zwingend einschätzen, daß

die Leiche der Getöteten vor 13.00 Uhr in das Wasser der Badewanne gelegt

worden sei. Dabei war Ausgangspunkt für das grundlegende physikalische

Gutachten, daß das Badewasser durch den in der Wanne zunächst weiterlau-

fenden Fön aufgewärmt wurde und um 3.00 Uhr morgens des darauffolgenden

Tages noch eine Temperatur von 25 Grad aufwies. Bei den auf diesem Mes-

sergebnis basierenden Versuchen hatte der Sachverständige die Originalba-

dewanne jeweils bis zum Schmutzrand mit ca. 170 Liter Wasser gefüllt, einen

laufenden Fön hineingelegt und sodann Temperaturmessungen vorgenommen.

Die Revision macht zu Recht geltend, daß diese Versuchsanordnung fehlerhaft

war. Der Angeklagte hatte die Getötete gegen 0.16 Uhr aus der Badewanne

herausgehoben; bis zur Messung der Wassertemperatur um 3.00 Uhr lag der

Wasserspiegel in der Wanne daher für die Zeit von 2 3/4 Stunden nicht uner-

heblich unter dem Schmutzrand mit der wahrscheinlichen Folge, daß das Was-

ser ab diesem Zeitpunkt schneller abkühlte. Zudem war der Versuch nur mit

einem homogenen Wärmeträger, nämlich Wasser, durchgeführt worden. Tat-

sächlich gab es von 13.00 Uhr bis 0.16 Uhr des nächsten Tages zwei Wärme-

träger, nämlich Wasser und die in der Badewanne liegenden Leiche; wie sich

diese Abweichungen von der Versuchsanordnung auf die Erwägungs- und Ab-

kühlungsphase des Wassers auswirken konnten, wird nicht erörtert. Die An-

nahme, es sei sehr wahrscheinlich, daß die Leiche bereits vor 13.00 Uhr in das

Badewasser gelegt wurde, ist damit in Frage gestellt.

Insgesamt kann wegen dieser Mängel in der Beweiswürdigung das Urteil

des Landgerichts daher keinen Bestand haben. Für die neue Hauptverhand-

lung wird darauf hingewiesen, daß die Verwertung der Angaben, die der Ange-

klagte als Zeuge gemacht hat, davon abhängen kann, ob ihm vor der späteren

staatsanwaltlichen Vernehmung eine qualifizierte Belehrung erteilt worden ist

(vgl. dazu BGH NStZ 1996, 290; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 Rdn. 29; Neu-

haus NStZ 1997, 312).

Schäfer Maul Nack

Boetticher Hebenstreit