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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 32/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

B E S C H L U S S

vom

18. Dezember 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachträglicher Leitsatz

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel

Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortset- zungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.

BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06 – OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü-

scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2006 wird auf Kosten der

Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro fest-

gesetzt.

Gründe

1

I. Mit Beschlussverfügung vom 20. Dezember 2004 untersagte das Land-

gericht Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-

mittel,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungs- elektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer un- zutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen wird.

2

Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 3. Januar

2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin.

Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben

von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalak-

te. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der

Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in

der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner

unbedingten Beachtung.

3

Am 24. März 2005 erschien in einer Werbebeilage zum „Mannheimer Mor-

gen“ eine Werbung der Schuldnerin für einen Fernsehapparat der Marke Panaso-

nic zum Preis von 1.997 € mit dem Hinweis „Unverbindliche Preisempfehlung des

Herstellers 3.499,00 €, 1.502,00 € billiger“. Diese Angabe traf nicht zu, weil der

vom Hersteller empfohlene Preis nur 2.999 € betrug. Die Gläubigerin beantragte

daraufhin im April 2005 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldne-

rin. Mit Beschluss vom 14. September 2005 setzte das Landgericht gegen die

Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 7.000 € fest.

4

Am 25. Juli 2005 warb die Schuldnerin in einer Anzeige im „Mannheimer

Morgen“ für einen Fernsehapparat der Marke Philips. Über dem Verkaufspreis von

555 € befand sich ein durchgestrichener Preis von 999,99 € mit dem Hinweis auf

eine Fußnote, aus der sich ergab, dass es sich dabei um die unverbindliche Preis-

empfehlung des Herstellers handelte. Tatsächlich betrug der vom Hersteller emp-

fohlene Preis zur fraglichen Zeit aber nur 749,99 €.

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Die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen des erneuten Ver-

stoßes vom 25. Juli 2005 ein Ordnungsmittel zu verhängen. Die Schuldnerin ist

dem Antrag entgegengetreten.

Das Landgericht Mannheim hat gegen die Schuldnerin ein weiteres Ord-

nungsgeld in Höhe von 5.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben

werden kann, eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ord-

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nungshaft von fünf Tagen festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Be-

schwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren An-

trag auf Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das Landgericht wegen

des Verstoßes vom 25. Juli 2005 zu Recht ein weiteres Ordnungsmittel festgesetzt

habe. Dies sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil gegen die Vollstreckungs-

schuldnerin bereits am 14. September 2005 ein Ordnungsgeld wegen einer Zuwi-

derhandlung gegen dieselbe Beschlussverfügung festgesetzt worden sei. Die Ver-

stöße vom 24. März und 25. Juli 2005 seien nicht als unselbständige Teilakte ei-

ner einheitlichen Tat zu qualifizieren. Darüber hinaus seien die mehrfachen Ver-

stöße nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang als ein-

heitliche Tat anzusehen, denn die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs

sei nach dessen Aufgabe auf strafrechtlichem Gebiet im Rahmen der Vollstre-

ckung von Unterlassungstiteln nicht mehr anzuwenden.

9

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde

haben keinen Erfolg.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dem steht die Regelung der § 574

Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der dort bestimmte Ausschluss

gilt nur für das Verfügungsverfahren, nicht jedoch für Folgesachen (BGH, Beschl.

v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; Beschl. v. 6.12.2007 – I ZB 16/07,

NJW 2008, 2040 Tz. 6 – Kosten eines Abwehrschreibens; BGH, Beschl. v.

2.10.2008 – I ZB 111/07, Tz. 4, jeweils für das Kostenfestsetzungsverfahren;

Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 542 Rdn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 542

Rdn. 9).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Verhän-

gung von Ordnungsmitteln ist in der Beschlussverfügung angedroht worden. Die

einstweilige Verfügung wurde durch Zustellung im Parteibetrieb fristgerecht voll-

zogen.

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b) Nicht im Streit steht, dass die Schuldnerin mit der Werbung vom 25. Juli

2005 (erneut) gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat. Zu Recht hat das

Beschwerdegericht angenommen, dass die beiden Verstöße nicht unter dem Ge-

sichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden

können. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können im Zivilrecht und in der

Zwangsvollstreckung mehrere – auch fahrlässige – Verhaltensweisen zusammen-

gefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng

miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein

einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f.

– Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 – Trainingsvertrag; Bornkamm in Hefer-

mehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.149 und Köhler ebd. § 12

6.4). Im Streitfall handelt es sich um zwei verschiedene, im Abstand von vier Mo-

naten veröffentlichte Werbeanzeigen für Fernsehgeräte unterschiedlicher Herstel-

ler. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht zu

beanstanden.

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c) Ebenfalls mit Recht hat das Beschwerdegericht die beiden Anzeigen

nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang zu einer ein-

heitlichen Tat zusammengefasst. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem

Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den

Bereich des Strafrechts (BGHSt 40, 138; 40, 195, 197; 41, 385, 393 ff.; 43, 149,

152; 43, 312, 315) aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungs-

tat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat (BGHZ 146, 318, 324

– Trainingsvertrag), besteht keine Veranlassung, an diesem Institut für die

Zwangsvollstreckung festzuhalten (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO

§ 12 Rdn. 6.4; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 313; Harte/Henning/Brüning,

UWG, Vor § 12 Rdn. 322 f.; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rdn. 156; Tep-

litzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 35;

Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 906, 946; Stein/Jo-

nas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdn. 41; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl.,

§ 890 Rdn. 13; Mankowski, WRP 1996, 1144, 1148; OLG Nürnberg NJW-RR

1999, 723, 724; OLG Naumburg WRP 2007, 566, 569 f.; a.A. Schuschke/Wal-

ker/Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 890 Rdn. 28;

Zöller/Stöber aaO § 890 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO § 890 Rdn. 13; vermit-

telnd Ahrens/Ahrens, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 66 Rdn. 4). Steht bei der

Vertragsstrafe die Vertragsauslegung im Vordergrund, mit deren Hilfe die Kriterien

für eine Zusammenfassung mehrerer Teilakte zu einer Zuwiderhandlung ermittelt

werden müssen, können in der Zwangsvollstreckung bei der Bemessung des Ord-

nungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstän-

de berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten

Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als ange-

messen erachteten Sanktion zu verhängen. Insbesondere kann das Prozessge-

richt bei der Bemessung in Rechnung stellen, dass der gegenüber der Unterneh-

mensleitung erhobene Verschuldensvorwurf sich dann, wenn der einzelne Teilakt

von einem Mitarbeiter begangen worden ist, allein auf das Organisations- oder

Überwachungsverschulden des Unternehmens stützt.

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Im Streitfall ist auch unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt nichts

gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erinnern. Selbst wenn beide

Verstöße auf das Unterlassen derselben organisatorischen Maßnahme im Ge-

schäftsablauf zurückzuführen wären, könnte dies hier nicht zu einer Herabsetzung

des Ordnungsgeldes führen. Denn vor dem zweiten Verstoß, der Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist, hatte die Schuldnerin bereits den nach dem ersten

Verstoß gestellten Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin und damit Kenntnis da-

von erhalten, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße

offensichtlich nicht ausreichten.

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d) Nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht ein Verschulden

der Schuldnerin bejaht hat. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, den

Verstoß und damit auch das Verschulden darzulegen. Da die beanstandete Zuwi-

derhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbei-

ter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maß-

nahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsge-

bot zu verhindern (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 6.7, 6.8).

Im Streitfall spricht allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzu-

treffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, dafür, dass die Schuld-

nerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um weitere Verstö-

ße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache ge-

wesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden gegeben sein soll.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2005 - 7 O 552/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 W 10/06 -