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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 62/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 300 60 123

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.

Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 30. Januar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an

das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erho-

ben.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-

setzt.

Gründe

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I. Die Widersprechende hat gegen die am 3. Januar 2003 veröffentlichte

Eintragung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 einge-

tragenen Wortmarke DE 300 60 123

In-Travel-Entertainment

Widerspruch erhoben aus der am 17. Mai 1999 für Waren und Dienstleis-

tungen der Klassen 09, 39 und 42 eingetragenen Wortmarke DE 399 16 406

TRAVELTAINMENT

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat

den Widerspruch zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben. Das Bun-

despatentgericht hat am 30. Januar 2008 den Beschluss verkündet, mit dem es

die Beschwerde zurückgewiesen hat. Der vollständige Beschluss ist laut dienstli-

cher Auskunft der Berichterstatterin erst mehr als fünf Monate später - ausweislich

des in der Akte befindlichen Erledigungsvermerks am 10. Juli 2008 - geschrieben

worden.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer (nicht zugelassenen)

Rechtsbeschwerde, mit der sie rügt, der angefochtene Beschluss sei nicht mit

Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG).

II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne

Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Markeninhaberin einen

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im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Ver-

fahrensmangel - hier: die fehlende Begründung des Beschlusses - rügt und diese

Rüge im Einzelnen begründet (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR

2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06,

GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Widersprechende rügt

mit Erfolg, der Beschluss sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6, § 79

Abs. 2 MarkenG).

Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3

Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Ver-

kündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und

der Geschäftstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten

Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993,

2603 ff.; BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 118/99 - zu § 551 Nr. 7 ZPO a.F. [§ 547

Nr. 6 ZPO]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 83 Rdn. 37 i.V.m. § 79 Rdn. 3;

Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 83 Rdn. 52 i.V.m. § 79 Rdn. 15).

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Entscheidungen des Patentgerichts, durch die über ein Rechtsmittel ent-

schieden wird, sind nach § 79 Abs. 2 MarkenG zu begründen. Dieser Verpflich-

tung ist nur dann genügt, wenn die Gründe der vollständig schriftlich niedergeleg-

ten und von den Richtern unterschriebenen Entscheidung mit den Gründen über-

einstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden

Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen

Entscheidung maßgeblich waren. Damit von einer solchen Übereinstimmung aus-

gegangen werden kann, ist es notwendig, dass zwischen der Beratung und Ver-

kündung eines noch nicht vollständig abgefassten Beschlusses und der Niederle-

gung, Unterzeichnung und Übergabe des ganzen Beschlusses an die Geschäfts-

stelle eine nicht zu große Zeitspanne liegt. Unter Rückgriff auf die gesetzliche

Wertung des § 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu be-

grenzen. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt, ist jedenfalls nach

Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der

mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Nie-

derschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden.

Diese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsver-

mögen der Richter keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbar-

keiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

aaO).

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Die Fünfmonatsfrist ist hier nicht eingehalten worden, da der am 30. Januar

2008 verkündete Beschluss laut dienstlicher Auskunft der Berichterstatterin erst

mehr als fünf Monate später - ausweislich des in der Akte befindlichen Erledi-

gungsvermerks am 10. Juli 2008 - vollständig schriftlich niedergelegt worden ist.

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3. Der Antrag der Widersprechenden, die Entscheidung über die Rechtsbe-

schwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Deutschen Patent- und

Markenamt anhängigen Löschungsverfahrens gegen die Wortmarke DE 300 60

123 „In-Travel-Entertainment“ auszusetzen, hat keinen Erfolg. Für eine Ausset-

zung besteht kein Anlass. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nicht

vom Ausgang des Löschungsverfahrens abhängig.

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III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur

anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-

rückzuverweisen.

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Hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der

Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Koch

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2008 - 29 W(pat) 61/06 -