Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 253/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 18. Dezember 2008

beschlossen:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2008 wird auf Kosten

des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es

nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unter-

zeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Es ist auch im Übrigen unzulässig. Es ist nicht statthaft. Es kann insofern

dahin stehen, welches Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer verfolgt. Sollte

er sich - wie sein an das Landgericht Würzburg gerichtetes Beschwerdeschrei-

ben vom 28. Oktober 2008 nahe legt - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 2008 be-

schweren wollen, wäre die Beschwerde unstatthaft. Die Zivilprozessordnung

sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch

das Beschwerdegericht nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006

- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Die Möglichkeit einer außerordentlichen Be-

schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ

150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107,

395 ff).

3

Sollte der Beschwerdeführer - wie seine an den Senat gerichteten vielfäl-

tigen Telefaxschreiben nahe legen - die Sachentscheidung des Landgerichts

bereits direkt angreifen wollen, wäre das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde

anzusehen. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur

statthaft, wenn das Gesetz dies entweder ausdrücklich selbst bestimmt oder

das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. An beidem fehlt es hier.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 18.09.2008 - 18 C 1927/06 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 3 T 2089/08 -