BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 253/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 18. Dezember 2008
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2008 wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es
nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unter-
zeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Es ist auch im Übrigen unzulässig. Es ist nicht statthaft. Es kann insofern
dahin stehen, welches Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer verfolgt. Sollte
er sich - wie sein an das Landgericht Würzburg gerichtetes Beschwerdeschrei-
ben vom 28. Oktober 2008 nahe legt - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 2008 be-
schweren wollen, wäre die Beschwerde unstatthaft. Die Zivilprozessordnung
sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Beschwerdegericht nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006
- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Die Möglichkeit einer außerordentlichen Be-
schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ
150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107,
395 ff).
Sollte der Beschwerdeführer - wie seine an den Senat gerichteten vielfäl-
tigen Telefaxschreiben nahe legen - die Sachentscheidung des Landgerichts
bereits direkt angreifen wollen, wäre das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde
anzusehen. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur
statthaft, wenn das Gesetz dies entweder ausdrücklich selbst bestimmt oder
das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. An beidem fehlt es hier.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 18.09.2008 - 18 C 1927/06 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 3 T 2089/08 -