BGH Urteil vom 18.12.2008 – VII ZR 189/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 18. Dezember 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 157 B, 158; HOAI § 4 Abs. 1
a) Zur Auslegung eines Architekten- und Ingenieurvertrages als bedingt erteilten Auftrag, wenn die Leistungen für ein erstes Haus bereits endgültig beauftragt sind und die Leistungen für weitere Häuser nur dann erbracht werden sollen, wenn diese Häuser nach der vom Verkaufserfolg abhängigen Entschließung des Auftraggebers errichtet werden.
b) Wird eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag unter der Bedingung geschlossen, dass ein bestimmtes Projekt durchgeführt wird, und wird später ein davon abweichendes Projekt durchgeführt, ist die für das abweichende Projekt getroffene Honorarvereinbarung auch dann nicht schrift- lich bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen, wenn das Honorar unverändert bleibt.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 189/06 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. August 2006 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zah-
lung von mehr als 35.585,87 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen für
ein Bauvorhaben der beklagten Bauträgergesellschaft. Der Kläger hat Leistun-
gen für die Häuser 1 bis 4 dieses Bauvorhabens erbracht. Im Streit ist noch das
Honorar für die Leistungen betreffend die Häuser 3 und 4.
Am 1. Oktober 2001 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag
über sämtliche Planungs-, Bauleitungs- und Statikberechnungsleistungen zur
Erstellung eines Mehrfamilienhauses zu einem Pauschalhonorar von
200.000 DM. Am Ende des Vertrages ist ferner bestimmt:
"Abhängig vom Verkaufserfolg bzw. dem zukünftigen jeweiligen
Verkaufserfolg sind weitere insgesamt vier Wohngebäude mit je-
weils rd. 16 Eigentumswohnungen - gleicher Typus wie oben - an
gleicher Stelle auf dem Grundstück "C. -Straße" geplant (s.
auch Zeichnungen). Hier erhält das Architekturbüro H. zu
den gleichen Bedingungen dieses Hauptvertrages eine abwei-
chende Pauschalvergütung von statt 150.000 DM plus 50.000 DM
= 200.000 DM
jeweils nur 90.000 DM pauschal zuzüglich
30.000 DM (Statik) = 120.000 DM je Wohngebäude zwei bzw. drei
bzw. vier bzw. fünf. Die Zahlungsmodalitäten gemäß diesem
Hauptvertrag bleiben 10 %-weise (s.o.) bestehen."
Die Arbeiten
für Haus 1 wurden vom Kläger erbracht und mit
200.000 DM vergütet; sie sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Arbeiten
für Haus 2 wurden vom Kläger erbracht und mit
120.000 DM vergütet. Nachdem es zwischen den Parteien anlässlich der Arbei-
ten für Haus 4 zu einem Zerwürfnis kam, stellte der Kläger für Haus 2 eine
Rechnung nach den Mindestsätzen der HOAI und verlangte eine weitere Zah-
lung in Höhe von 78.491,89 €. Insoweit ist die Klage vom Landgericht rechts-
kräftig abgewiesen worden.
Der Kläger erbrachte ebenfalls Leistungen für die Häuser 3 und 4. Diese
Häuser wurden abweichend von den Häusern 1 und 2 mit lediglich 12 Wohn-
einheiten und einer Etage weniger errichtet. Die Arbeiten für Haus 3 wurden bis
Oktober 2004 fertig gestellt und vom Kläger zunächst in Anlehnung an ein Pau-
schalhonorar in Höhe von 120.000 DM mit drei Abschlagsrechnungen abge-
rechnet, auf die der Kläger 58.282,75 € erhielt.
Im Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem
Kläger fristlos. Der Kläger stellte daraufhin verschiedene Schlussrechnungen,
zuletzt eine solche über weitere 61.602,93 € für Haus 3 und eine über
82.171,84 € für erbrachte Leistungen für Haus 4, jeweils basierend auf den
Mindestsätzen der HOAI. Hierauf hat das Berufungsgericht ihm auf der Grund-
lage der Mindestsätze 58.314,72 € für Haus 3 und 63.591,61 € für Haus 4 (ins-
gesamt 121.906,33 €) zugesprochen. Es hat u.a. ausgeführt, selbst wenn auf
der Grundlage des Pauschalhonorars von 120.000 DM abgerechnet werde,
stünden dem Kläger 35.585,87 € zu.
Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung
von mehr als 35.585,87 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang
begehrt die Beklagte weiter Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistungen für die
Häuser 3 und 4 gemäß § 4 Abs. 1 und 4 HOAI nach den Mindestsätzen der
HOAI abrechnen. Die Parteien hätten bei Auftragserteilung keine schriftliche
Honorarvereinbarung getroffen, so dass die Mindestsätze gälten. Es könne
deshalb offenbleiben, ob ein Fall des § 4 Abs. 2 HOAI vorliege. Die Beklagte
habe mit dem Kläger jeweils selbständige Architektenverträge über die Leistun-
gen für die Häuser 2 bis 4 geschlossen. Es liege eine Sukzessivbeauftragung
im Rahmen eines Optionsvertrages vor. Aus dem Vertrag vom 1. Oktober 2001
ergebe sich eindeutig, dass nicht ein Abruf bereits bindend vereinbarter Leis-
tungen vereinbart sei, sondern es neben dem Abschluss des Vertrages für das
Haus 1 weiterer Nebenverträge betreffend die Häuser 2 bis 5 bedurft habe, um
von einer bindenden Beauftragung des Klägers auszugehen. Die Beklagte habe
sich absichern wollen für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht fortgeführt wer-
de. Bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten in Form eines Vorver-
trages sei § 4 HOAI auf jeden Abschnitt der Beauftragung gesondert anzuwen-
den. Ob sich die Parteien in solchen Fällen bei Auftragserteilung noch über die
Vergütungsgrundlagen einig seien, sei möglicherweise fraglich, so dass sie die
Fortgeltung der Vereinbarung schriftlich bestätigen müssten. Dies könne auch
durch Bezugnahme auf den Rahmen- oder Vorvertrag geschehen.
Die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinba-
rung sei auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte habe, wie
ihr Verlangen nach einer geringeren Vergütung beweise, selbst nicht auf die
Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung vertraut. Sie sei weniger schutzwür-
dig als ein normaler Auftraggeber, da ihr als Bauträgerin bekannt sei - oder zu-
mindest bekannt sein müsse -, dass die HOAI zwingendes Preisrecht enthalte.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Auslegung des Vertrages rechtsfehler-
haft vorgenommen, weil es den Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt hat.
Zu Unrecht hat es angenommen, der Wortlaut der Vereinbarung sei eindeutig
dahin auszulegen, dass noch weitere Verträge hätten geschlossen werden
müssen.
a) Das Berufungsgericht hatte zu beurteilen, wie der Vertrag vom 1. Ok-
tober 2001 in dem Punkt zu verstehen war, der die Tätigkeit des Klägers für die
weiteren Häuser betraf. Insoweit kam nicht ernsthaft in Betracht, dass die Be-
klagte sich in der Weise binden wollte, dass sie die Planungen für die Häuser 2
bis 4 bereits unbedingt beauftragte und sich deshalb nur durch eine freie Kün-
digung von diesem Auftrag hätte befreien können. Die Vertragsgestaltung dien-
te ersichtlich dazu, dieses Risiko zu vermeiden und der Beklagten die Möglich-
keit einzuräumen, ohne weitere Planungskosten von einer Fortführung des
Bauvorhabens hinsichtlich der weiteren Häuser abzusehen.
b) Problematisch war hingegen, ob die Parteien mit der Vereinbarung
vom 1. Oktober 2001 einen Rahmen- oder Vorvertrag geschlossen haben oder
aber die weiteren Planungen bereits unter der Bedingung in Auftrag gegeben
waren, dass die Beklagte das Bauvorhaben fortführt. In Betracht zu ziehen war
auch, die Vereinbarung dahin auszulegen, dass die Parteien sich für den Fall
der Fortführung des Bauvorhabens bereits darauf verständigt hatten, dass der
Kläger verpflichtet war, die Architekten- und Ingenieurleistungen zu dem ver-
einbarten Pauschalhonorar auszuführen, der Beklagten jedoch das Recht vor-
behalten war, diese Leistungen abzurufen, so genannter Optionsvertrag. Der
Wortlaut der Vereinbarung vom 1. Oktober 2001 ist dazu entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts nicht eindeutig. Wenn das Berufungsgericht sich
für einen Vertragstyp im Wesentlichen mit dem Argument entschied, die Be-
klagte habe sich nicht binden wollen, so hat es verkannt, dass eine solche Bin-
dung bei allen in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten nicht eintrat.
Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht sich damit auseinandersetzen
müssen, welche der Vertragsvarianten die Parteien gewählt haben. Die Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts dazu schöpfen den Prozessstoff nicht aus.
c) Der Senat kann die Vereinbarung vom 1. Oktober 2001 selbst ausle-
gen, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind. Der Wortlaut des Vertrages
legt die Einigung der Parteien darüber nahe, dass der Kläger mit den Leistun-
gen für den Fall, dass die Beklagte das Bauvorhaben fortführt, bereits beauf-
tragt ist. Denn die Vereinbarung verhält sich nur noch zu dem Honorar, das
dem Kläger zustehen soll, wenn er die Leistungen vornimmt.
Die Parteien waren sich jedenfalls darüber einig, dass der Kläger, sollte
es zu einer Bebauung des Areals mit weiteren bis zu vier Wohnhäusern mit je-
weils rund 16 Eigentumswohnungen - gleicher Typus - durch die Beklagte als
Bauträger kommen, die gesamten Planungs-, Bauüberwachungs- und Statik-
leistungen vornehmen sollte. Weiter waren sich die Parteien einig, dass dies zu
den Bedingungen des Vertrages vom 1. Oktober 2001 geschehen sollte. Zudem
haben sie Einigkeit darüber erzielt, dass dem Kläger für die Leistungen für je-
des weitere Haus ein Pauschalhonorar von insgesamt 120.000 DM zustehen
sollte.
Danach gibt es keine Grundlage für die Annahme, die Parteien hätten
noch weitere Verträge schließen wollen. Denn die Parteien haben sich über alle
Punkte geeinigt, die nach ihrer Vorstellung einigungsbedürftig waren. Sie haben
auf die Bedingungen des Hauptvertrages und auf die dort vereinbarten Leistun-
gen Bezug genommen. Auch das Honorar ist vereinbart.
Die Parteien haben die Wirksamkeit des abschließend verhandelten Ver-
trages lediglich noch unter die Bedingung gestellt, dass die Beklagte die vom
Verkaufserfolg abhängige Entscheidung trifft, die weiteren Häuser bauen zu
lassen. Die Beklagte hat weder die Beauftragung des Klägers lediglich in Aus-
sicht gestellt, was als Rahmenvertrag hätte angesehen werden können (vgl.
BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 159/91, BauR 1992, 531 = ZfBR 1992,
215), noch haben sie regelungsbedürftige Punkte offengelassen, was auf einen
Vorvertrag deuten würde (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86,
BGHZ 102, 384, 388). Auch haben sie der Beklagten für den Fall der Fortfüh-
rung des Projekts nicht die Entscheidung offenhalten wollen, ob der Kläger mit
den Leistungen beauftragt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008
- VII ZR 211/07, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Annahme eines bedingten
Vertrages wird den Interessen der Parteien gerecht. Einerseits entsteht dadurch
die erkennbar gewollte Bindung beider Parteien, andererseits musste die Be-
klagte nicht befürchten, Architekten- und Ingenieurkosten zahlen zu müssen,
wenn sie wegen Unrentabilität das Projekt nicht fortführte.
Aus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss des Vertrages vom
1. Oktober 2001 kann nicht geschlossen werden, die Parteien seien selbst da-
von ausgegangen, dass noch weitere Verträge zu schließen sind und die Wirk-
samkeit der Beauftragung der Leistungen nicht lediglich von der dem Kläger
mitzuteilenden Entscheidung über die Fortführung des Projekts abhängt. Aus
dem vorgelegten Schriftverkehr, auf den das Berufungsgericht Bezug nimmt,
ergibt sich nicht, dass die Parteien Vertragsverhandlungen zu einem oder meh-
reren Folgeverträgen geführt hätten. Auch kann aus der Vereinbarung mit der
Baufirma S. nicht hergeleitet werden, dass der Kläger nicht mit allen Leistungen
bedingt beauftragt war. Der Baufirma war zwar eine Beauftragung für den Fall
der Fortführung des Projekts nur in Aussicht gestellt worden. Eine entsprechen-
de Formulierung enthielt die Vereinbarung vom 1. Oktober 2001 mit dem Kläger
jedoch nicht.
2. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Berufungsurteils ent-
schieden, dass bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten mit Leis-
tungen zu einem Objekt eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksame Honorarverein-
barung getroffen werden kann, wenn die Parteien die in Aussicht genommenen
weiteren Leistungen und das dafür zu beanspruchende Honorar schriftlich fest-
legen und der Auftraggeber das Angebot des Architekten zur Erbringung dieser
Leistungen später annimmt. Die vorab getroffene Honorarvereinbarung wird mit
dem Abruf der auszuführenden Leistungen wirksam und ist deshalb "bei Auf-
tragserteilung" im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen. Der Senat hat die vom
Berufungsgericht erhobenen Bedenken ausdrücklich verworfen (Urteil vom
27. November 2008 - VII ZR 211/07).
Gleiches gilt für den Fall, dass die gesamte Vereinbarung zu den Archi-
tekten- und Ingenieurleistungen unter der Bedingung steht, dass das Bauvor-
haben durchgeführt wird. Die Honorarvereinbarung wird dann mit dem Eintritt
der Bedingung wirksam und ist bei Auftragserteilung getroffen. Maßgebend ist
allein, ob die Bedingung eingetreten ist.
3. Ob dies der Fall ist, kann der Senat anhand der Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Der Auftrag für die Häuser 3
und 4 war abweichend von der Ausführung des Hauses 1 nicht auf Wohnge-
bäude mit 16, sondern nur mit 12 Eigentumswohnungen gerichtet. Sollte diese
Abweichung bei Vertragsschluss schon bekannt oder, z.B. weil voraussehbar,
vom Willen der Parteien erfasst gewesen sein, so wäre die Bedingung eingetre-
ten. Kleinere Abweichungen vom Haus 1, die sich im Planungsprozess erga-
ben, würden insoweit keine Rolle spielen. Sollte hingegen die Errichtung mit 12
Wohneinheiten am 1. Oktober 2001 nicht vom Willen der Parteien erfasst ge-
wesen sein, wäre die Bedingung nicht eingetreten. In diesem Fall hätten die
Parteien konkludent einen neuen Vertrag geschlossen, mit dem sie - wovon in
der Revision auszugehen ist - zwar auch ein Pauschalhonorar von 120.000 DM
vereinbart hätten, dieses sich jedoch auf eine andere Leistung bezogen hätte.
Da diese neue Honorarvereinbarung nicht schriftlich bei Auftragserteilung ge-
schlossen worden wäre, fände § 4 Abs. 4 HOAI Anwendung. Die Ausführungen
des Berufungsgerichts zu § 22 HOAI sind zur Beurteilung nicht ausreichend.
Der vertraglich vereinbarte Maßstab "… vier Wohngebäude mit jeweils rd.
16 Eigentumswohnungen - gleicher Typus wie oben - …" ist erkennbar weiter
als der vom Berufungsgericht bei seinen Überlegungen zu § 22 HOAI zugrunde
gelegte. Es kommt insoweit auch auf die Vorstellungen der Parteien an.
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Das Beru-
fungsgericht muss die erforderlichen Feststellungen treffen, um beurteilen zu
können, ob die im Vertrag vom 1. Oktober 2001 vereinbarte Bedingung der Be-
auftragung eingetreten ist. Ist das der Fall, kommt es auf die vom Berufungsge-
richt offengelassene Frage an, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2
HOAI vorliegt. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95,
BGHZ 136, 1, 8) ausreichende Feststellungen hierzu zu treffen. Danach kann
ein Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der Mindestsätze berechtigt,
vorliegen, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur
einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht
schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI berücksichtigt ist. Ein solcher
Fall kann vorliegen, wenn der Architekt oder Ingenieur Leistungen für mehrere
Häuser erbringt und die damit verbundene Verringerung des Arbeitsaufwandes
nicht zu einer Honorarminderung nach § 22 HOAI oder nach § 66 Abs. 2 bis 4
HOAI führt.
Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass das schriftlich bei Auftrags-
erteilung vereinbarte Honorar für Architektenleistungen und/oder das Honorar
für Ingenieurleistungen den Mindestsatz unterschreiten, ohne dass ein Aus-
nahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt, so stellte sich erneut die Fra-
ge, ob dem Verlangen des nach Mindestsätzen berechneten Honorars Treu und
Glauben, § 242 BGB, entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1997
- VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 8). Sie kann nicht mit der Begründung des Beru-
fungsgerichts verneint werden, die Beklagte habe nicht auf die Wirksamkeit der
Honorarvereinbarung vertraut, weil sie selbst eine Minderung des Honorars ver-
lange. Die Beklagte hat jedenfalls darauf vertraut, dass der Kläger kein höheres
Honorar als das vereinbarte verlangt, und sich darauf bei der Kalkulation der
Erwerberpreise eingerichtet. Das weitere Argument des Berufungsgerichts, die
Beklagte sei weniger schützenswert als ein normaler Auftraggeber, da ihr als
Bauträger bekannt sei oder bekannt sein müsse, dass die HOAI zwingendes
Preisrecht enthalte, schließt es nicht aus, der Beklagten Vertrauensschutz zu
gewähren. Allerdings genießt ein Bauträger in aller Regel keinen Vertrauens-
schutz, wenn er mit einer Honorarvereinbarung bewusst gegen das Preisrecht
der HOAI verstößt oder dies jedenfalls nahe liegt. So liegt der Fall nach dem
Vorbringen der Beklagten hier jedoch nicht. Sie hat dargestellt, dass sie von
einer zulässigen Unterschreitung des Mindestsatzes im Sinne des § 4 Abs. 2
HOAI und auch davon ausgegangen ist, dass die am 1. Oktober 2001 getroffe-
ne Vereinbarung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 HOAI genüge. Danach ist
ihr jedenfalls kein bewusster Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI vorzuwer-
fen. Schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung
kann - wie jede andere Partei - auch ein Bauträger entwickeln, wenn er auf der
Grundlage einer vertretbaren, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklär-
ten Rechtsauffassung davon ausgeht, die Preisvereinbarung sei wirksam. Die
Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Honorarvereinbarung in vergleich-
baren Fällen bei Auftragserteilung getroffen worden ist, war bei Abschluss des
Vertrages nicht geklärt. Vertretbar und mit der Rechtsprechung des Senats ver-
einbar ist auch die Auffassung des Bauträgers, geringere Leistungen des Archi-
tekten für die nachfolgenden Häuser könnten eine Unterschreitung des Min-
destsatzes rechtfertigen, wenn dies nicht schon bei der Honorarermittlung be-
rücksichtigt wird.
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 8 O 374/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2006 - 8 U 154/05 -