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BGH Beschluss vom 02.01.2009 – IX ZB 269/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 269/08

BESCHLUSS

vom

2. Januar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 2. Januar 2009

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivil-

kammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird

abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird auf Kos-

ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

2

Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-

fahren nicht gewährt werden, weil ihre Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf

Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-

schwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Be-

schwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03,

WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391;

ständige Rechtsprechung, ebenso u.a. Kirchhof ZInsO 2002, 606, 608; Münch-

Komm-InsO/Ganter 2. Aufl. § 7 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 5;

Braun/Bußhardt, InsO 3. Aufl. § 7 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen

den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. September 2008 erhobene

sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Landgericht Bielefeld

zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des

Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenz-

ordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das Insolvenz-

gericht hat die von der Schuldnerin angeregte Entlassung des Insolvenzverwal-

ters abgelehnt. Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann

gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem

Gläubigerausschuss oder gegebenenfalls den Insolvenzgläubigern mit der so-

fortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner.

3

Nichts Anderes gilt, wenn Beschwerdegegenstand entsprechend dem

Schreiben der Schuldnerin vom 13. November 2008 "die Nichtwahrnehmung

der gesetzlichen Kontroll- und Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts gemäß § 5

InsO" sein soll. Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter

ist in §§ 58, 59 InsO abschließend geregelt, ohne dass dem Schuldner die Mög-

lichkeit eingeräumt wird, in die Aufsicht mit Hilfe von Rechtsmitteln einzugreifen.

4

Die von der Schuldnerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist

gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den

vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1

Satz 3 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 15.09.2008 - 43 IN 908/06 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.11.2008 - 23 T 901/08 -