Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 5 StR 451/08

5. Strafsenat

5 StR 451/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

Einziehungsbeteiligter:

wegen Geldwäsche u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten sowie des Einziehungsbe-

teiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

21. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-

begründet verworfen, die Revision der Angeklagten M.

E. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass

die Verfallsentscheidung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1

Die Revisionen der beiden Angeklagten und des Einziehungsbeteilig-

ten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge der Angeklag-

ten M, E. ist lediglich die sie allein betreffende, zur Abschöpfung

der betrügerisch erlangten öffentlichen Gelder ergangene Verfallsentschei-

dung in Wegfall zu bringen. Die Neufassung des § 111i StPO in der Fassung

des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensab-

schöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2350 ff.) findet

erst auf Straftaten Anwendung, die seit dem 1. Januar 2007 begangen wor-

den sind (BGH NJW 2008, 1093; BGH wistra 2008, 193; BGH, Beschluss

vom 23. Oktober 2008 – 1 StR 535/08).

2

Zur Einziehungsentscheidung merkt der Senat an: Es kann offen blei-

ben, ob die Rechtsauffassung des Landgerichts zutreffend ist, sämtliche si-

chergestellten Bargelder könnten nach § 261 Abs. 7 i.V.m. §§ 74, 74a Nr. 1

StGB eingezogen werden, auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ein

geringer Teil („deutlich unter 25 Prozent“, UA S. 76) aus legaler Tätigkeit

stamme. Eine legale Herkunft liegt bereits in tatsächlicher Hinsicht fern, weil

der Gesamtbetrag der sichergestellten Bargelder deutlich unter der rechts-

fehlerfrei festgestellten Summe der der Angeklagten M. E. überge-

benen, aus den Betäubungsmittelverkäufen vereinnahmten Bargelder liegt.

Jedenfalls wäre im vom Landgericht nicht ausgeschlossenen Fall und unter

Berücksichtigung einer etwaigen Beteiligung der Angeklagten M. E.

bereits am Betäubungsmittelhandel (vgl. UA S. 8) eine Abschöpfung des

Rauschgifterlöses durch Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a

StGB) möglich gewesen. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB

wäre ersichtlich angesichts des Umfangs des Kokainhandels und des daraus

finanzierten aufwendigen Lebensstils des Einziehungsbeteiligten und der

Angeklagten M. E. nicht in Betracht gekommen.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp