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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 95/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 95/08

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer

des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 € festge-

setzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 4c Nr. 4

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache

hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2

Das Gericht kann die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 4

Halbs. 1 Alt. 1 InsO aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Er-

werbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine

solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Daneben statuiert § 4c

Nr. 4 Halbs. 2 InsO durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen wei-

teren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungs-

grund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschl. v.

5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736 Rn. 3). Dieser Aufhebungsgrund ist

hier gegeben. Der Schuldner hat - allerdings auch erst nach einer Vielzahl von

vergeblichen Aufforderungen - lediglich einen Arbeitsvertrag mit flexiblen Ar-

beitszeiten von Null bis 40 Stunden vorgelegt. Seine tatsächlichen Arbeitszeiten

ergeben sich daraus nicht. Um feststellen zu können, ob der Schuldner einer

angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, musste dem Insolvenzgericht aber

dargelegt werden, wie viele Stunden der Schuldner tatsächlich arbeitet und wel-

chen Verdienst er damit erzielt.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2008 - 67e IN 70/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 326 T 9/08 -