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BGH Beschluss vom 09.01.2009 – 2 StR 541/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 541/08

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Unterschlagung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2009 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 30. Juni 2008, soweit es sie betrifft, mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine)

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Unterschlagung unter Einbe-

ziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Strafbefehl zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil

wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formel-

len und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die 62-jährige, viel-

fach vor allem wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte und der Mitangeklagte

S. , ein Reifenhändler, Gesellschafter einer Bauträger GmbH. Anfang August

2005 leaste die damalige Geschäftsführerin der GmbH, die Zeugin R. , ei-

nen Mercedes Benz im Wert von ca. 40.000 Euro, dessen Nutzung in Abspra-

che mit dem Leasingunternehmen der auch als Halterin eingetragenen Ange-

klagten zustand. Wegen nicht gezahlter Leasingraten kündigte das Leasingun-

ternehmen den Vertrag gegenüber der Zeugin R. unter dem 16. Januar

2006 und setzte eine Frist zur Rücklieferung des Fahrzeugs bis zum 26. Januar

2006. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 wurde auch die Angeklagte, die be-

reits anderweitig am 20. Januar 2006 von der Kündigung erfahren hatte, aufge-

fordert, das Fahrzeug zur Abholung bereitzustellen. Diese hatte jedoch schon

Anfang Januar 2006 den Entschluss gefasst, das Leasingfahrzeug "verschwin-

den" zu lassen. In Ausführung dieses Entschlusses gab sie dem Mitangeklagten

S. - ohne ihm Einzelheiten mitzuteilen - zu verstehen, das Leasingfahrzeug

werde verlustig gehen und er solle den PKW dann als gestohlen melden. Die

näheren Umstände des anschließenden Verschwindens des Mercedes Benz

konnten nicht aufgeklärt werden. So befand sich das Fahrzeug am 20. Januar

2006 noch im Besitz der Angeklagten. Am 25. Januar 2006 überfuhr der polni-

sche Staatsangehörige W. mit dem PKW die Grenze von Polen nach

Litauen und zurück. Zuletzt tauchte das Leasingfahrzeug am 4. Februar 2006

am Grenzübergang Polen/Ukraine auf, als es von einem anderen polnischen

Staatsbürger in die Ukraine verbracht wurde; anschließend passierte der Fahrer

zu Fuß die Grenze zurück nach Polen. Am 6. Februar 2006 erstattete der Mit-

angeklagte S. Anzeige mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der ihm am

29. Januar 2006 von der Angeklagten zwecks Reifenwechsels übergebene

Mercedes sei am 6. Februar zwischen 18.30 und 18.45 Uhr von zwei Auslän-

dern von seinem Werkstattgelände gestohlen worden.

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2. Ihre Überzeugung von der Täterschaft der die Tat bestreitenden An-

geklagten stützt die Strafkammer maßgeblich auf die entsprechende Einlassung

des Mitangeklagten S. , der wegen der von ihm erstatteten falschen Dieb-

stahlsanzeige wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100

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Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt worden ist, sowie u. a. auf die Aussage

des Zeugen W. (UA S. 8).

II.

Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist.

In seiner Antragsschrift vom 25. November 2008 hat der Generalbun-

desanwalt u. a. ausgeführt:

"Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nach-

prüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täter-

schaft der Angeklagten - Unterschlagung eines Leasingfahrzeuges zum Nach-

teil der V. AG - auf die Angaben des Mitangeklagten S. gestützt. Die

Aussage des Zeugen Hü. , die nach Auffassung der Strafkammer die Tä-

terschaft der Angeklagten H. 'noch erhärtet' (UA S. 11), ist allenfalls ein In-

diz für das pflichtwidrige Unterlassen der Rückgabe des Leasingfahrzeuges

trotz bekannter Kündigung des Leasingvertrages; diese Zeugenaussage bestä-

tigt aber nicht die belastenden Angaben des Mitangeklagten S. in Bezug

auf ein Verschwindenlassen und damit Zueignung des Fahrzeuges durch die

Angeklagte. In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und

die Entscheidung alleine davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt,

müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände,

welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überle-

gungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14). Den

an diese Beweiskonstellation - Aussage gegen Aussage - zu stellenden Anfor-

derungen (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 384/08 -; BGHR

StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14); Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 261

Rdn. 11a) werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

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Rechtlich zu beanstanden ist bereits, dass die Strafkammer sich aus-

schließlich mit der 'Richtigkeit des Geständnisses' oder dem 'glaubhaften Ges-

tändnis des Mitangeklagten' S. (UA S. 9/11) auseinandersetzt, dabei aber of-

fensichtlich in erster Linie das Einräumen der eigenen Täterschaft des Mitange-

klagten S. in Bezug auf den Anklagevorwurf 'Vortäuschen einer Straftat' in

den Blick nimmt. Dies folgt aus der Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte

habe während des gesamten Hauptverfahrens deutlich gemacht, dass er seine

Rechte sehr gut kenne und sich entsprechend verhalte (UA S. 9). Das Landge-

richt lässt völlig unbeachtet, dass diese 'geständige Einlassung im Sinne des

Anklagevorwurfs zum Einen die Angeklagte H. entscheidend im Sinne der

Anklage belastet, zum Anderen aber auch den Mitangeklagten S. selbst ent-

lastet, an der Unterschlagung des Leasingfahrzeuges als Täter oder Mittäter

beteiligt gewesen zu sein. Dieses naheliegende Motiv für eine mögliche Falsch-

belastung der Angeklagten H. hätte die Strafkammer bei der Bewertung der

Angaben des Mitangeklagten S. in ihre Erwägungen mit einbeziehen und

erörtern müssen, ob sich der Mitangeklagte von einer Falschaussage eine

günstigere Beurteilung seiner eigenen strafrechtlichen Verstrickung verspro-

chen hat oder ob es ihm möglicherweise auch darum gegangen sein könnte,

andere Hintermänner der Tat zu decken (BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 3).

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Es begegnet zudem durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Ur-

teilsgründe keine geschlossene Darstellung der Angaben des Mitangeklagten

S. enthalten, die nach Auffassung der Strafkammer die Angeklagte H.

'überführt' haben (UA S. 10/11). Der Hinweis der Strafkammer auf die gegen

Ende des Verfahrens erfolgten geständigen Einlassungen des Mitangeklagten

S. und dessen geständige Angaben im Ursprungsverfahren 801 Js

21366/06 - 2 Kls jug. genügt nicht. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer

weder die 'den geständigen Einlassungen' (UA S. 9) widersprechenden Aussa-

gen des Mitangeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung (UA S. 9) noch den

Aussageverlauf und die Aussagekonstanz ausreichend in ihre Würdigung mit

einbezogen hat. Die geständige Einlassung des Mitangeklagten S. in dem

genannten Ursprungsverfahren, das schließlich zur Abtrennung des Verfahrens

gegen die Angeklagten S. und H. geführt hat (UA S. 10), wird äußerst

knapp wiedergegeben. Offen bleibt, ob der Mitangeklagte auch im Ursprungs-

verfahren zunächst den Anklagevorwurf 'Vortäuschen einer Straftat' bestritten

und erst im Verlauf der Vernehmung eingeräumt hat. Der Tatrichter wäre bei

dieser Sach- und Beweislage - insbesondere unter Berücksichtigung einer ei-

genen Tatbeteiligung des Mitangeklagten - gehalten gewesen, den Verlauf des

Aussageverhaltens des Mitangeklagten bei Beschuldigtenvernehmungen im

Ermittlungsverfahren und bei richterlichen Vernehmungen im Ursprungsverfah-

ren und in der Hauptverhandlung in dieser Sache für das Revisionsgericht

nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen. Darüber hinaus hätte er die das

Kerngeschehen berührenden Änderungen der Aussagen des Mitangeklagten

S. in einer Gesamtschau daraufhin würdigen müssen, ob sie zu durchgrei-

fenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs zu Lasten der Angeklagten

H. Anlass geben konnten. Das Einräumen der Täterschaft im Ursprungsver-

fahren und das Aussageverhalten in der Hauptverhandlung in dieser Sache wä-

ren mit Blick auf die Beurteilung der Aussagekonstanz des Mitangeklagten be-

sonders zu beachten gewesen.

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Rechtlich zu beanstanden sind schließlich die (knappen) Überlegungen

der Strafkammer zur inhaltlichen Richtigkeit der geständigen Angaben des Mit-

angeklagten. Aus welchen Gründen die Kammer schon deshalb keinen Anlass

sieht, an der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln, als der Mitangeklagte

während des gesamten Hauptverfahrens sehr deutlich gemacht habe, 'dass er

seine Rechte sehr gut kenne und sich entsprechend verhalte' (UA S. 9), ist nicht

nachvollziehbar und wird in den Urteilsgründen auch nicht weiter ausgeführt.

Die Strafkammer hätte zudem bereits die 'geständigen Angaben' des Mitange-

klagten im Ursprungsverfahren einer ausdrücklichen Prüfung und Richtigkeits-

kontrolle unterziehen müssen. Der Hinweis auf die Zeugin Hüh. - damals Schöf-

fin im Ursprungsverfahren -, die diese Angaben des Mitangeklagten glaubhaft

bestätigt habe, vermag eine solche Prüfung nicht zu ersetzen. Nicht nachvoll-

ziehbar ist schließlich, aus welchen Gründen die Strafkammer aus der Tatsa-

che, dass das Leasingfahrzeug am 4. Februar 2006 in die Ukraine überführt

wurde und seither von dem Fahrzeug jede Spur fehlt (UA S. 10) die Einlassun-

gen des Mitangeklagten als 'ohne weiteres plausibel' beurteilt (UA S. 10). Diese

Überlegung vermag die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten

in Bezug auf eine Täterschaft der Angeklagten H. jedenfalls nicht zu belegen.

Dies lässt besorgen, dass das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte für die

Würdigung der Glaubhaftigkeit einer Aussage wie etwa deren Plausibilität, De-

tailreichtum und Widerspruchsfreiheit nicht ausreichend bedacht hat."

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Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass die

Urteilsgründe auch keine geschlossene Darstellung der Angaben des Zeugen

W. enthält. Insbesondere verhält sich das Urteil nicht dazu, wer dem

Zeugen W. , der zwar die Angeklagte nicht, wohl aber den Mitangeklag-

ten S. kennt (UA S. 12) am 25. Januar 2006 - nach Kündigung des Leasing-

vertrags - den Zugriff auf das Leasingfahrzeug ermöglicht hat, um damit nach

Polen und nach Litauen zu fahren, bzw. an wen W. das Fahrzeug an-

schließend zurückgegeben hat.

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Da sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene Angeklagte rich-

tet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landge-

richts zurück.

Fischer Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt