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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – 4 StR 384/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 24. April 2008 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 59 Fällen und wegen Versuchs der

Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich eines Geldbetrages

von 14.409,70 € den Verfall des Wertersatzes angeordnet. Hiergegen wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Um-

fang Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es da-

her nicht.

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1. Nach den – äußerst knapp gehaltenen – Feststellungen war Kawa

J. Anfang 2006 als Kokainverkäufer für einen gesondert verfolgten Zeugen

H. in Dortmund im Bereich des Borsigplatzes tätig. Im März 2006 wies

H. den Kawa J. an, das Kokain bei dem Angeklagten zu holen, der sich

„M. “ nannte und in der R. straße in Dortmund wohnte. Im Zeitraum

zwischen Anfang März bis Ende Juni 2006 „kaufte J. daraufhin bei dem An-

geklagten in mindestens 59 Fällen mindestens 10 g Kokaingemisch, einmal 50

g Kokaingemisch und einmal 100 g Kokaingemisch“. Ein Teil der Verkäufe er-

folgte in einer Wohnung der Straße „J. “ in Dortmund. Etwa im April

2006 fragte der Angeklagte den J. , ob dieser Frauen besorgen könne, die

größere Mengen Kokain aus dem Ausland einschmuggeln könnten. J. sollte

hierfür eine Vermittlungsprovision von 3.000 € pro geschmuggeltes Kilo erhal-

ten. Das Geschäft scheiterte daran, dass J. keine zu derartigen Geschäften

bereiten Frauen fand.

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2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des die Taten bestrei-

tenden Angeklagten überzeugt auf Grund der „glaubhaften“ Aussagen des Zeu-

gen J. . Dieser habe „über seine und des Angeklagten Straftaten so wie

festgestellt berichtet“. Er habe ruhig und sachlich ausgesagt. Ein Grund, wes-

halb er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Anlass

dafür, dass sich der Zeuge der Polizei gestellt und Angaben zu seinen Hinter-

männern gemacht habe, sei gewesen, dass er von H. und Leuten aus

dessen Umfeld verprügelt und bedroht worden sei.

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3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nach-

prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung vom Tathergang

und der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen J.

gestützt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden Anforderungen (vgl.

BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 261

Rdn. 11 a [„Aussage gegen Aussage“]) genügen die Urteilsgründe jedoch nicht.

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a) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, dass die Urteilsgrün-

de keine geschlossene Darstellung der Angaben des einzigen Belastungszeu-

gen enthalten. Der floskelhafte Hinweis, der Zeuge J. habe wie festgestellt

ausgesagt, genügt hier nicht. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der eher

dürftigen und wenig aussagekräftigen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen

Tatgeschehen. So bleibt zum Beispiel im Dunkeln, auf welchen Tatsachen das

Landgericht die Feststellung gründet, der Angeklagte habe in dem bezeichne-

ten Zeitraum in „mindestens“ 59 Fällen „mindestens“ 10 g Kokaingemisch an

J. verkauft. Denn es wird nicht mitgeteilt, welche konkreten Angaben der Zeu-

ge zu Frequenz, Häufigkeit und Gegenstand der Drogengeschäfte gemacht hat.

Offen bleibt auch der Inhalt der Aussage des Zeugen J. zu den weiteren

Einzelheiten der verschiedenen Tatgeschehen (Kontaktaufnahme mit dem An-

geklagten, Modalitäten der Übergabe des Rauschgifts, Höhe des Kaufpreises

und dessen Zahlung etc.). Dies lässt besorgen, dass das Landgericht wesentli-

che Gesichtspunkte für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage,

wie etwa deren Plausibilität, Detailreichtum und Widerspruchsfreiheit, nicht be-

dacht hat.

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b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird aber auch im Übrigen

den hier gegebenen Anforderungen nicht gerecht. So teilt das Urteil zwar zur

Entstehung der Aussage mit, dass der Zeuge J. sich u. a. nach Bedrohung

durch H. bzw. durch Leute aus dessen Umfeld der Polizei gestellt und An-

gaben zu seinen Hintermännern gemacht hat. Unerörtert bleibt jedoch der für

die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wesentliche Gesichtspunkt, ob

die Angaben zu den Hintermännern sich in der Folge auch jeweils als wahr er-

wiesen haben. Den Urteilsgründen ist schließlich zu entnehmen, dass der Zeu-

ge J. mehrfach, unter anderem auch in dem Verfahren gegen H. , zu

den hier in Frage stehenden Tatkomplexen vernommen worden ist. Es hätte

daher auch die Frage der Aussagekonstanz näherer Erörterung durch den Tat-

richter bedurft.

7

Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Im

Falle einer erneuten Verurteilung wird der neue Tatrichter zur Frage einer et-

waigen Verfallsanordnung die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbun-

desanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. September 2008 (S. 7 ff.) zu beden-

ken haben.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann