BGH Urteil vom 14.01.2009 – 1 StR 158/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Januar 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja
Veröffentlichung: ja
WStG § 30 Abs. 1
WStG § 31 Abs. 1
WStG § 5 Abs. 1
1. Wesen des militärischen Dienstes und sozialwidrige Be-
handlungen von Untergebenen in der Bundeswehr.
2. Entwürdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundes-
wehr bei „Geiselnahmeübungen“.
3. Der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein
Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvor-
schriften oder einen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt,
unterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des
BGH, Urt. vom 14. Januar 2009, 1 StR 158/08 - LG Münster
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1., 3. und 4.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
zu 2.: entwürdigender Behandlung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin
als Verteidiger des Angeklagten He. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten H. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten F. und H. gegen das
Urteil des Landgerichts Münster vom 27. August 2007 werden
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-
zeichnete Urteil, soweit es die Angeklagten K. , F.
und He. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; je-
doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
aufrechterhalten.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechts-
mittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen gefährlicher Körper-
verletzung in Tateinheit mit Misshandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) und entwürdi-
gender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-
setzt hat. Den Angeklagten F. hat es der entwürdigenden Behandlung für
schuldig befunden und gegen ihn eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
40,-- Euro verhängt. Die Angeklagten K. und He. hat es von den
Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung
und entwürdigender Behandlung freigesprochen.
Die Angeklagten F. und H. wenden sich mit ihren jeweils auf die
näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützten Revisionen gegen ihre Verurtei-
lung. Mit den zu Ungunsten der Angeklagten K. , F. und He.
eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls die Verletzung
materiellen Rechts gerügt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden vom
Generalbundesanwalt vertreten und richten sich gegen den Freispruch der An-
geklagten K. und He. . Betreffend den Angeklagten F. bean-
standet die Beschwerdeführerin insbesondere die fehlende Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und Misshandlung.
Während die Rechtsmittel der Angeklagten F. und H. keinen Erfolg ha-
ben, ist das Urteil, soweit es die Angeklagten K. , F. und He.
betrifft, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen - aus-
genommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufzuheben.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Die Angeklagten - Stabsunteroffiziere beziehungsweise Oberfeldwebel
(Angeklagter K. ) - waren in Coesfeld in der 7. Kompanie des 7. In-
standsetzungsbataillons der Bundeswehr tätig. Bei dieser Kompanie, die in der
Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war und die vom früheren Mitangeklag-
ten Hauptmann S. geführt wurde, handelte es sich um eine reine Ausbil-
dungskompanie, der jeweils zu Quartalsbeginn neue Rekruten zur dreimonati-
gen Grundausbildung zugewiesen wurden. Die Angeklagten F. , K.
und H. waren als Gruppenführer und Ausbilder eingesetzt, der Angeklagte
He. als Schirrmeister.
2. Zur Tatzeit - im zweiten Quartal 2004 - galt für die Ausbildung der Re-
kruten die „Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1“ (AnTrA1), Stand
Juni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen Grundausbildung und
sah für die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten eine Ausbildung „Gei-
selnahme/Verhalten in Geiselhaft“ nicht vor. Am 8. Juli 2004 wurde nach länge-
ren Überlegungen im Bundesministerium der Verteidigung eine geänderte
AnTrA1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft trat. Diese enthielt
einen neuen Teil „Basisausbildung EAKK“ (Einsatzvorbereitende Ausbildung für
Krisenbewältigung und Konfliktverhütung) mit dem Ziel, bereits in der Grund-
ausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen der Konfliktverhütung und
Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu er-
lernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweistündige, vom Kompaniechef
durchgeführte Unterrichtseinheit - jedoch keine praktische Übung - über Geisel-
haft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen sowie über die Konfrontati-
on mit Verwundung und Tod und deren Bewältigung vor.
Die Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ ist ein Abschnitt
der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“, die von der Bundeswehr für diejeni-
gen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger dienende Soldaten oder Berufssoldaten
vorgesehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl be-
kommen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese Übung wurde
von der Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgeführt, wo-
zu die Freiherr-vom-Stein-Kaserne aber nicht gehörte. Sie wurde zudem zuvor
im Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet.
Die Übung lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt
unternahmen, während derer sie überfallen wurden. Ihnen wurden die Augen
verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den Nacken, auf die Knie
oder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie an einen Ort
verbracht, an dem eine „Befragung“ stattfand. Hierbei wurden die Soldaten, de-
ren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychischen Belas-
tungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark be-
fragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze oder Kniebeugen ma-
chen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschie-
ßen, wenn sie nicht die gewünschten Antworten gaben. Zur möglichst realisti-
schen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche (Schläge und
Schüsse) simuliert. Während der Übung hatten die Soldaten - wie ihnen beim
vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die Möglichkeit, durch
ein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Die Angeklagten K.
und H. hatten eine solche „Einsatzbezogene Zusatzausbildung“ bereits ab-
solviert.
3. Nachdem in der Vergangenheit auch außerhalb der drei festgelegten
Standorte eine Ausbildung „Geiselnahme/Geiselhaft“ durchgeführt worden war,
die nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-
gen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte, wies das
Heeresführerkommando der Bundeswehr in einem als „VS - nur für den Dienst-
gebrauch“ gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass
diese Ausbildung ausschließlich im Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatz-
ausbildung“ in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechtsübungszentren
durchgeführt werden dürfe, da sie dort unter Anleitung des dafür speziell ge-
schulten Personals erfolgen könne. Empfänger dieses Schreibens war auch die
7. Ausbildungskompanie in Coesfeld. Außerdem war in dem „Befehl 38/10“ vom
12. April 2004 die Ausbildung über das Thema „Verhalten in Geiselhaft“ aus-
schließlich dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum zugewiesen worden.
Dass die Angeklagten - auch nicht die Ausbilder - dieses Schreiben oder den
Befehl kannten, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
4. Anfang April 2004 begannen in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne etwa
80 Rekruten, von denen zirka die Hälfte Wehrdienstleistende waren, ihre drei-
monatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungszüge gebildet, deren
Zugführer die ehemaligen Mitangeklagten Hauptfeldwebel D. und Ho.
waren.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des zwei-
ten Quartals 2004 kamen die beiden Zugführer auf die Idee, in der „Allgemeinen
Grundausbildung“ in Coesfeld eine Geiselnahmeübung einzuführen. Vor dem
8. Juni 2004 fand auf deren Anordnung eine Ausbilderbesprechung statt, an der
auch die vier Angeklagten teilnahmen. Dabei wurde der grobe Ablauf der Gei-
selnahmeübung erörtert. Die beiden Zugführer D. und Ho. beabsich-
tigten, die Rekruten nach der dienstplanmäßigen Nachtschießübung am 8. Juni
2004 gruppenweise auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch zu schicken, bei
dem zum Schluss die „Geiselnahme“ mit anschließendem „Verhör“ erfolgen
sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die Geiselnahmeübung standen
auf dem für die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen somit nicht
bekannt.
Die beiden Zugführer D. und Ho. teilten neben drei (weiteren)
Ausbildern die Angeklagten K. , F. und He. für das „Überfall-
kommando“ ein. Sie sollten die Rekruten in den frühen Morgenstunden des
9. Juni 2004 überfallen, entwaffnen, fesseln und ihnen die Augen verbinden.
Anschließend sollten die Rekruten mit einem Pritschenwagen zum Standort-
übungsplatz gefahren werden, um in einer dortigen Sandgrube ihr „Verhör“
durchzuführen. Für dieses Verhör teilten die beiden Zugführer den Angeklagten
H. ein. Diesem sagte D. , das „Verhör“ solle „etwa so wie in Hammel-
burg“, im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der Angeklagte
H. eine Geiselnahmeübung absolviert hatte.
Das Landgericht sah sich nicht in der Lage aufzuklären, ob bei dieser
Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahmeübung erör-
tert wurden. Die beiden Zugführer D. und Ho. teilten den Anwesen-
den mit, die geplante Geiselnahmeübung sei vom Kompaniechef „abgesegnet
worden“. Tatsächlich hatte Hauptmann S. eine solche Übung auch ge-
nehmigt.
5. Gegen Ende der Nachtschießübung am 8. Juni 2004 erklärten die bei-
den Zugführer D. und Ho. den angetretenen Rekruten, im Raum
Coesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet müsse bestreift und
sämtliche Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr
gesamtes Marschgepäck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-
penweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-
setzt ohne ihren planmäßigen Gruppenführer los. Die Rolle des Gruppenführers
musste jeweils ein Rekrut übernehmen. Es gab keinen ausdrücklichen Hinweis
darauf, dass etwas Besonderes passieren könnte. Ein Kennwort, mit dem die
Rekruten die Übung hätten beenden können, wurde ihnen nicht mitgeteilt. Le-
diglich manchen Rekruten war während ihres späteren Verhörs gesagt worden,
um die Übung zu beenden, müssten sie nur das Wort „Tiffy“ nennen, das in der
Grundausbildung als Synonym für „Schwächling“ oder „Weichei“ verwendet
wurde und durchaus negativ behaftet war.
6. Die sechs Beteiligten des „Überfallkommandos“ hatten einen Hinter-
halt im Gelände eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teil-
weise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter
waren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten
Gewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten dabei, teilweise auch unge-
ladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder vor
Ort. Spätestens jetzt besprachen die sechs, den Rekruten damit die Hände auf
den Rücken zu fesseln, wobei vermieden werden sollte, dass die Kabelbinder in
die Haut schnitten.
Die erste Gruppe traf verspätet erst in den Morgenstunden des 9. Juni
2004 ein. Das „Überfallkommando“ lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie
dann schreiend und schießend an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu
überrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orien-
tierungsmarsch - zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu
leisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten An-
greifern um Bundeswehrangehörige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-
ten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-
lich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem
Druck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde
der Zeuge L. von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf
dem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, drückte
einer aus dem „Überfallkommando“ ein Knie auf seinen Hals. Anschließend
wurden L. s Hände mit den Kabelbindern auf den Rücken gefesselt
und zusätzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell ver-
bunden, wodurch seine Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaf-
ten Druck auf seinen Schultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung
wehrte, nahm einer der Angreifer das Knie des Zeugen L. in einen
Haltegriff, so dass dessen Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch
mit dem Zeugen R. gab es bei der Entwaffnung eine „kleine Rangelei“,
bei der er aber nicht verletzt wurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem Überfall
von hinten in einen Würgegriff genommen und zu Boden gebracht.
Alle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf
den Bauch legen. Ihnen wurden die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken
gefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm
anlagen. Bei den meisten Soldaten hinterließen die Kabelbinder keine Spuren.
Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken davon; zwei
erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Armen. Die Au-
gen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; möglicherweise
wurde einzelnen auch ein Wäschesack über den Kopf gezogen.
7. Nach dem Überfall auf eine der Gruppen stellte der Angeklagte F.
einem Rekruten, der mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem
Bauch auf der Straße lag, seinen rechten Fuß auf den Rücken. In der rechten
Hand hielt er sein Gewehr, die linke Faust reckte er in die Höhe. In dieser Pose
- „vergleichbar einem Jäger, der seine Beute präsentiert“ - ließ er sich fotogra-
fieren. Deswegen wurde der Angeklagte F. wegen entwürdigender Behand-
lung (§ 31 Abs. 1 WStG) verurteilt.
8. Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert außer Ge-
fecht gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte,
wurden sie auf die Ladefläche eines Pritschenwagens verladen. Dabei wurde
ein Rekrut „in den Lkw hineingezogen oder unsanft hineingeschoben“. Ein an-
derer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu liegen und wieder ein
anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft an-
stieß. Während der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilometer entfernten Sand-
grube war einer der Angreifer auf dem Lkw dabei, um für Ruhe zu sorgen und
zu verhindern, dass die Rekruten miteinander redeten. Kam ein Rekrut einer
Anweisung nicht nach, so erhielt er einen leichten Schlag - zumeist auf den
Helm. Dies war - mit Ausnahme der Schläge, die der Zeuge L. bezog -
nicht schmerzhaft. Jedoch bekam ein Rekrut während der Fahrt aufgrund der
beengten Platzverhältnisse einen schmerzhaften Krampf in den Beinen.
9. Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekom-
men, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefläche geholt, wobei darauf ge-
achtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Fünf Rekruten fielen beim „Abla-
den“ allerdings auf den Sandboden. Der Pritschenwagen fuhr mit dem Angreifer
zurück zum Überfallort, um auf die nächste Gruppe zu warten.
Die Rekruten mussten sich in einem von dem Angeklagten H. und
den ihm zur Unterstützung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Stacheldraht ab-
getrennten Bereich zunächst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ih-
rem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das vom An-
geklagten H. geleitete „Verhör“. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz
allgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Die
Rekruten waren auf eine solche Übung nicht vorbereitet worden, so dass sie
nicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Re-
kruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, unterzog der Ange-
klagte H. unterschiedlichen „Behandlungen“, die er sich ausgedacht hatte.
Deswegen wurde der Angeklagte H. wegen gefährlicher Körperverletzung
(§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Misshandlung (§ 30 Abs. 1 WStG)
und entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) verurteilt.
So mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem Rücken ge-
fesselten Händen - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-
den gegenüber hinknien. Beiden wurde dann der Oberkörper so weit nach vor-
ne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig stützten. Dies führte da-
zu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht
mehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen
Baum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden
die Füße ebenfalls so weit zurückgezogen, bis sie nur mehr mit Mühe ihre Posi-
tion halten konnten. Wäre ein Rekrut abgerutscht, wäre er ohne die Möglichkeit
des Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern be-
freit und mussten mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen ma-
chen. Den Zeugen B. fasste der Angeklagte H. dabei am Kragen und
drückte ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich er-
schwert wurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug.
Wieder andere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen
Baumstamm vor dem Körper oder über dem Kopf halten.
Für den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erfüllten oder Fragen des
Angeklagten H. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschießungen der-
gestalt, dass zunächst die Erschießung des Rekruten oder eines Kameraden
angedroht und schließlich ein Feuerstoß aus dem Maschinengewehr abgege-
ben wurde.
Aus einer mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten mit
Wasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, während er von oben herab
nass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-
gen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wur-
den mit beidem - Sand und Wasser - „traktiert“. Da der nasse Sand an der Klei-
dung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie
sich beim anschließenden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen
beziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmer-
ten.
Einem anderen Teil der Rekruten pumpten der Angeklagte H. und ein
Hilfsausbilder mit der Kübelspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein ande-
rer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im Laufe seiner Be-
fragung auf den Rücken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern ver-
schlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zusätzlich wurde sein Mund gewalt-
sam geöffnet, indem der Angeklagte H. oder in dessen Beisein ein Hilfs-
ausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer ausübte. In den geöffneten
Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge
L. keine Luft mehr bekam. Schließlich wurde ihm der Reißverschluss
seiner Hose geöffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die Hose ge-
pumpt. Der Angeklagte H. verhöhnte ihn anschließend als „Bettnässer“. Als
der Zeuge L. daraufhin seinerseits den Angeklagten H. beleidig-
te, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, einen metal-
lischen Gegenstand an den Kopf gehalten und hörte einen Maschinengewehr-
verschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Ma-
schinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, welche Verlet-
zungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen können, wenn sie in
unmittelbarer Nähe eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tat-
sächlich auch mehrere Schüsse, wobei sich das Maschinengewehr aber in eini-
ger Entfernung befand.
Auch weiteren Rekruten wurde, während sie mit auf dem Rücken gefes-
selten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen,
Wasser in den Mund und/oder in die Nase gepumpt. Teilweise wurde ihnen da-
bei der Mund gewaltsam geöffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den
Mund öffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen oder
verschluckten sich. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls Wasser in
die Hose gepumpt.
10. Das „Verhör“ einer Gruppe dauerte jeweils etwa 30 Minuten. Danach
wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Au-
genbinden befreit, bevor sie den Befehl erhielten, zur Kaserne zurück zu mar-
schieren. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern aufgrund der
Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von
zwei Hilfsausbildern unterstützt werden.
Die Kammer sah sich nicht in der Lage festzustellen, ob die Angeklagten
K. , F. und He. wussten, was der Angeklagte H. und die
diesem zugewiesenen Hilfsausbilder in der Sandgrube im Einzelnen taten.
II.
Den Revisionen der Angeklagten F. und H. bleibt aus den vom
Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 16. Juli 2008 und in der
Revisionshauptverhandlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt, da eine
Überprüfung des Urteils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen diese
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat.
III.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie eine Verurteilung
der Angeklagten K. , F. und He. wegen gefährlicher Körperver-
letzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung er-
strebt, haben Erfolg.
1. Schon die Annahme der Kammer, dass sich die am Überfall beteiligten
Angeklagten K. , F. und He. das, „was später in der Sandgrube
passiert ist“ (UA S. 38), nicht zurechnen lassen müssten, da es keinen gemein-
samen Tatplan gegeben habe, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen
und ist rechtsfehlerhaft.
a) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesam-
ten Umständen des konkreten Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen.
Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Tatinteresses,
der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille
hierzu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem
Willen abhängen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13
m.w.N.). Zwar haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen
seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit
verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht
zur Last fällt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-
nen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen
des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat.
Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-
wortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl.
BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehrakti-
gen Geschehen Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst
erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die
Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25
Abs. 2 Willensübereinstimmung 3). Diese Maßstäbe hat die Strafkammer ihrer
rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend zu Grunde gelegt.
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts wussten die Angeklagten
K. , F. und He. aufgrund der vorangegangenen Ausbilderbe-
sprechung, dass die unter anderem von ihnen ausgeführten Überfälle der Er-
möglichung der nachfolgenden Befragungen dienten, die „etwa so wie in Ham-
melburg … ablaufen“ (vgl. UA S. 12/13) sollten. Diese Art und Weise der Durch-
führung der Verhöre teilte der Zugführer D. ausweislich der Urteilsgründe
dem Angeklagten H. bei dieser Besprechung mit. Der Senat muss die Ur-
teilsausführungen („in der Besprechung“) dahin verstehen, dass dies für alle an
der Ausbilderbesprechung Beteiligten hörbar war. Die Urteilsausführungen be-
legen zudem, dass sämtlichen Beteiligten - insbesondere aufgrund ihrer eige-
nen Ausbildung bei der Bundeswehr und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt -
bewusst war, dass die Verhöre - wie auch bei den Geiselnahmeübungen im
Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“ - jeweils unter psychischen
und physischen Belastungen erfolgen sollten, um bei den Rekruten Stress zu
erzeugen. Auch wenn - was das Landgericht nicht zu klären vermochte - weite-
re Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht erörtert wurden und die Ange-
klagten K. , F. und He. nicht wussten, was in der Sandgrube
letztlich im Einzelnen geschah, liegt es aufgrund der sonstigen Feststellungen
nahe, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrt-
heit der Rekruten (dazu näher unten Ziffer III.3.b) kommen würde. Jedenfalls
legt die gemeinsame Erörterung der Geiselnahmeübung ohne weitere Nachfra-
ge zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der nachfolgenden aktiven Be-
teiligung der Angeklagten K. , F. und He. an dieser Übung na-
he, dass ihnen die genaue Vorgehensweise bei den Verhören in der Sandgrube
zumindest gleichgültig war.
Absprachegemäß haben die Angeklagten K. , F. und He.
die Verhöre und auch die damit einhergehenden erheblichen Beeinträchti-
gungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten dadurch ermöglicht, dass
sie diese überfallen, entwaffnet, gefesselt und zur Sandgrube verbracht haben.
Dabei hatten sie bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der Übung
freie Hand. Die Beiträge des „Überfallkommandos“ und derjenigen, die das
Verhör durchführten, ergänzten sich - dem Tatplan entsprechend - arbeitsteilig.
Die Feststellungen drängen zu der Annahme, dass die Angeklagten K.
, F. und He. bei ihrem eigenen Handeln bei den Überfällen - insbe-
sondere aufgrund der im Rahmen der Ausbildung ansonsten unüblichen nicht
nur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern und der teils gewaltsamen Über-
wältigungen - die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens
der Rekruten zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die in diesem Zu-
sammenhang festgestellte körperliche Misshandlung der Rekruten wäre dann
von ihrem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den Überfällen und die da-
mit zusammenhängenden Beeinträchtigungen für die Rekruten unterschieden
sich nicht wesentlich von denjenigen bei den Geschehnissen bei den späteren
Befragungen. Allein die Steigerung der Intensität einzelner Handlungen bei den
Verhören - wie etwa dem Pumpen von Wasser in Mund und Nase bis zur
Atemnot - bewirkt nicht, dass die Geiselnahmeübung insgesamt eine andere,
von diesen Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualität der Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit gehabt hätte. Aufgetretene Exzesse sind ledig-
lich im Rahmen des Schuldumfangs der einzelnen Beteiligten von Bedeutung.
c) Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dem
Überfall einerseits und dem Verhör andererseits kann daher nicht gefolgt wer-
den. Das Überwältigen der Rekruten ermöglichte erst das anschließende Ver-
hör und bildete einen unverzichtbaren Bestandteil der insgesamt unzulässigen
(dazu unten Ziffer III.3.c) Geiselnahmeübung. Die an dieser Übung beteiligten
Angeklagten K. , F. und He. müssen sich deshalb die Ge-
schehnisse der gesamten Übung zurechnen lassen, soweit sie von dem ge-
meinsam gefassten Tatplan gedeckt sind und es sich nicht um einzelne Exzes-
se handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in der Sandgrube auszuführenden
Zwangshaltungen, Kniebeugen, Liegestütze, das Haltenmüssen von Baum-
stämmen und die Scheinerschießungen stimmen nach den Urteilsfeststellungen
nach Art und Intensität der Beeinträchtigung mit den Vorgehensweisen bei den
zulässigen Geiselnahmeübungen, die unter anderem in Hammelburg durchge-
führt werden, überein, so dass dies nahe liegend vom gemeinsamen Tatplan
gedeckt und somit den Angeklagten K. , F. und He. zurechen-
bar war.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen der Kammer,
wonach sie im Hinblick auf das Geschehen bei den Überfällen „nach dem
Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur von dem ausgehen“ könne, „was
den Rekruten im Regelfall passiert“ sei „und woran die Angeklagten auch nach
ihrer eigenen Einlassung beteiligt waren“ (UA S. 39). Auch insofern sind die
Grundsätze der mittäterschaftlichen Begehungsweise unzulänglich angewen-
det.
Wie bereits dargelegt, haftet jeder Mittäter im Rahmen seines - zumin-
dest bedingten - Vorsatzes für das Handeln der anderen. Dabei werden Hand-
lungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Ein-
zelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn
er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verhält es sich hier. Vereinba-
rungsgemäß „überfielen“, entwaffneten und fesselten die Angeklagten K.
, F. und He. mit drei (weiteren) Ausbildern die unvorbereiteten Re-
kruten. Bei einem - schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Reaktionen der
Soldaten - derart unkontrollierbaren Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass
die Beteiligten - entgegen der Auffassung des Landgerichts, das insofern von
„Ausnahmen“ ausgeht (UA S. 39) - selbstverständlich damit rechneten, dass
sich Soldaten zur Wehr setzen und es zu tätlichen, auch schmerzhaften Ausei-
nandersetzungen - wie etwa mit dem Zeugen L. - kommt. In diesem
Fall hätten die Angeklagten K. , F. und He. nach den Feststel-
lungen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und müssten sich
damit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an,
dass sie selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit dem einzelnen, be-
troffenen Rekruten nicht beteiligt waren.
3. Die Beteiligung an der gegenständlichen Geiselnahmeübung durch die
Angeklagten K. , F. und He. stellt entgegen der Ansicht des
Landgerichts eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 30 Abs. 1 WStG, §§ 223
Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der Begriff der Misshandlung des § 30
WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB eine üble und
unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die dessen
körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14,
269, 271). Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht
eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Be-
troffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der stören-
den Beeinträchtigung (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 223
Rdn. 4a m.w.N.).
a) An diesen Maßstäben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im
Ansatz zutreffend ausgeht (vgl. UA S. 39) - bereits das Überfallen und Überwäl-
tigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern über einen erheblichen
Zeitraum, das Verbinden ihrer Augen, ihr Verladen auf die Ladefläche eines
Pritschenwagens und der anschließende unzulässige Transport zur Sandgrube,
bei dem die nach wie vor gefesselten Soldaten mit verbundenen Augen teils
übereinander lagen und in keiner Weise während der Fahrt gesichert waren,
sowie die hierbei teilweise verabreichten Schläge jeweils für sich genommen
eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dar. Dies gilt
umso mehr, als die Rekruten nach rund 24 Stunden Dienst und einem mehr-
stündigen Orientierungsmarsch mit ihrem gesamten Marschgepäck und ihrem
Gewehr zumeist ohnehin erschöpft waren.
b) Erst recht beeinträchtigte die Geiselnahmeübung in ihrer Gesamtheit -
sprich der Überfall und das sich anschließende Verhör der Rekruten -, worauf
maßgeblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.c), das körperliche Wohlbefin-
den der Rekruten mehr als bloß unerheblich. Die Rekruten wurden dieser „Be-
handlung“ über einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum Teil
waren sie während der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt. Teilwei-
se mussten sie zusätzlich über erhebliche Zeiträume in anstrengenden
Zwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberkörper einem Kameraden
gegenüber kniend) verharren (vgl. zur körperlichen Misshandlung durch
Zwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kräftezehrende Übungen
(Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) absolvieren, obwohl sie -
wie dargestellt - überwiegend aufgrund der vorangegangenen körperlichen An-
strengungen sowieso bereits am Ende ihrer körperlichen Möglichkeiten waren
und damit die auferlegten Aufgaben und die übrige Behandlung als bloße Quä-
lerei empfinden mussten.
c) Die Geiselnahmeübung ist auch eine üble und unangemessene Ein-
wirkung auf den Körper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den gel-
tenden Dienstvorschriften zuwiderlief und es an einem rechtmäßigen Befehl
fehlte.
aa) Ob eine üble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben
ist, entscheidet sich nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner
Natur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein
Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der
Ausbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dabei
nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtmäßige Dienstvor-
schriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271).
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch
für die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-
sung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 10 Abs. 4 SG) und bedürfen im
militärischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung
des § 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie
jeder andere Staatsbürger. Gemäß § 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen
Garantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes
durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Die körperliche Integ-
rität der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genießt einen hohen Stellen-
wert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals
anfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßi-
gen Befehls kein anderes Mittel zur Verfügung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999,
321, 322 m.w.N.).
bb) Vorliegend stellt die Durchführung der Geiselnahmeübung einen kla-
ren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die Grund-
rechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische Übung „Geiselnah-
me/Verhalten in Gefangenschaft“ ist und war auch zur Tatzeit nach den gelten-
den Ausbildungsregeln der Bundeswehr für die dreimonatige Grundausbildung
der Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Ermächti-
gungsgrundlage nicht zulässig. Eine derartige Übung kam ausschließlich im
Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“ für diejenigen Soldaten auf
Zeit, freiwillig länger Dienende oder Berufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits
abgeschlossen hatten und vor einem Auslandseinsatz standen, in Betracht.
Selbst diese Spezialübung darf ausschließlich an drei besonderen Bundes-
wehrstandorten durchgeführt werden. Vorschriftsgemäß hat dem praktischen
Teil eine Unterrichtseinheit mit psychologischer Betreuung vorauszugehen. Ei-
ne tätliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung findet nicht
statt. Zudem können die Soldaten die Übung, auf die sie vorbereitet worden
sind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden.
Obgleich unzulässig, wurden aber nicht einmal diese Standards für die
Durchführung derartiger Spezialübungen beachtet. Eine vorbereitende Unter-
richtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist erschöpften Rekruten wurden
nach rund 24-stündigem Dienst und einem kräftezehrenden nächtlichen Orien-
tierungsmarsch außergewöhnlichen, bei solchen Spezialübungen nicht zulässi-
gen zusätzlichen physischen Belastungen (etwa in Form des gewaltsamen
Überwältigens mit tätlichen Auseinandersetzungen, der Fesselung oder des
ungesicherten Transports auf einem Pritschenwagen), aber auch psychischen
Belastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf körperliche Unver-
sehrtheit verletzt. Dies verstieß evident gegen gesetzliche Bestimmungen,
Dienstvorschriften und Befehle, § 10 Abs. 4 SG.
4. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, die An-
geklagten K. , F. und He. hätten sich in einem den Vorsatz
ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil
sie von der Rechtmäßigkeit der Übung ausgegangen seien. Denn der Irrtum ei-
nes Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Be-
stimmungen, Dienstvorschriften oder einen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt,
unterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG.
a) § 11 Abs. 2 Satz 1 SG verbietet den Gehorsam gegenüber einem Be-
fehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-
rechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in
Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 2). Ein Befehl, dem die Verbindlichkeit
fehlt, kommt lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht. Der Untergebene,
der eine strafrechtswidrige Weisung ausführt, handelt tatbestandsmäßig und
rechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der An-
ordnung glaubt (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - AT 5. Aufl.
§ 46 I.2 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SG und § 5 Abs. 1 WStG trifft ei-
nen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tat-
bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er
erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den
ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232).
b) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl.
BGHSt 22, 223, 225 [zu § 47 MStGB]). Erkennt der Untergebene die Straf-
rechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-
weit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit
nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rah-
men des § 5 WStG angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen
Befehlsverhältnisse nicht anwendbar (BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 [zu § 47
MStGB]).
Der Begriff „offensichtlich“ ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was
jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt
(vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-
nisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Be-
urteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekann-
ten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle
für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die
Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen,
Dienstvorschriften und dergleichen (Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl.
§ 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn ei-
nem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl.
BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Ge-
horsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder
den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der
Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die
Überzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in
Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19,
231, 233).
c) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sollte
sich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzu-
führenden Beweisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen können, dass
die Angeklagten K. , F. und He. die zum Tatzeitpunkt geltende
AnTrA1 und/oder das Schreiben des Heeresführerkommandos vom 26. Februar
2004 beziehungsweise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 gekannt oder
aufgrund anderer Umstände um die Unzulässigkeit einer Übung „Geiselnah-
me/Verhalten in Gefangenschaft“ in der „Allgemeinen Grundausbildung“ ge-
wusst haben, wofür die Diskussion über die Frage der Genehmigung durch den
Kompaniechef spricht, so sind sie für ihre Beteiligung an der Übung am
8./9. Juni 2004 strafrechtlich verantwortlich.
Im Übrigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere
die Diskussion unter den Ausbildern über eine Änderung der AnTrA1 in Bezug
auf eine künftige Zulässigkeit von Geiselnahmeübungen in der Grundausbil-
dung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der Übung und der
diesbezüglichen „Genehmigung“ des Kompaniechefs für die Beteiligten jeden-
falls offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als
Art und Weise der Durchführung von den der bei der „Einsatzbezogenen Zu-
satzausbildung“ geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund
ihrer eigenen Ausbildung wussten. Für diesen Fall hätten die Angeklagten K.
, F. und He. den strafrechtswidrigen, unverbindlichen Befehl
nicht ausführen dürfen.
5. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-
stellung hält aber auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der
subjektiven Tatseite sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zum einen legt die
Strafkammer entlastende Einlassungen der Angeklagten K. , F. und
He. , für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Ur-
teilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist
die Beweiswürdigung des Landgerichts insofern auch lückenhaft.
a) Die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten K. , F.
und He. seien von einem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozial
adäquaten Tun und von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung
ausgegangen, beruht auf den Einlassungen dieser Angeklagten, die die Kam-
mer, ohne dass es dafür tatsächliche, objektive Anhaltspunkte gegeben hätte,
als unwiderlegt angesehen hat. Da an die Bewertung der Einlassung eines An-
geklagten aber die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurtei-
lung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung nur dann
zu Grunde legen, wenn er in seine Überzeugungsbildung auch die Beweiser-
gebnisse einbezogen hat, die gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen
können (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - insofern nicht abgedruckt in BGHSt
50, 331 ff.). Dies hat die Kammer nicht getan.
b) Sie hat zwar die zu Gunsten der Angeklagten K. , F. und
He. sprechenden Umstände wie die Anordnung der Übung durch ihre Zug-
führer, die beiden ehemaligen Mitangeklagten D. und Ho. , sowie de-
ren Mitteilung über die Genehmigung durch den Kompaniechef, den früheren
Mitangeklagten S. , berücksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in
ihrer Gesamtheit Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hin-
deuten, dass den Angeklagten - ebenso wie den übrigen Beteiligten an dieser
Übung - der Verstoß gegen die geltenden, ihnen bekannten Ausbildungsvor-
schriften der Bundeswehr bewusst und ihnen daher die Rechtmäßigkeit ihres
Handelns zumindest gleichgültig war, hat sie aber nicht erkennbar in die Be-
weiswürdigung eingestellt.
aa) So setzt sich die Strafkammer nicht mit dem nahe liegenden Ge-
sichtspunkt auseinander, dass sämtliche Angeklagte selbst die Ausbildung bei
der Bundeswehr durchlaufen haben und sie daher wissen mussten, dass eine
praktische Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ nicht Bestandteil
der „Allgemeinen Grundausbildung“ war und es dazu deshalb auch keine Aus-
bildungsvorschriften für die Grundausbildung von Soldaten gab. Gleichfalls un-
erörtert bleibt die Tatsache, dass jedenfalls die Angeklagten K. , F.
und H. als Ausbilder eine zusätzliche, weitergehende Ausbildung erhalten
hatten und ihnen in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele und die Be-
standteile der „Allgemeinen Grundausbildung“ von Rekruten bekannt gemacht
sein mussten. Das Urteil erörtert auch nicht, dass zudem der Angeklagter K.
selbst schon eine „Einsatzbezogene Zusatzausbildung“ absolviert hatte
und ihm somit der ordnungsgemäße Ablauf einer derartigen Übung bekannt
war. Nahe liegend musste er die davon abweichenden und die im Umfang stär-
keren Belastungen, zumal für Rekruten, mit sich bringende Durchführung der
gegenständlichen Übung erkennen.
bb) Das Landgericht geht außerdem nicht darauf ein, dass bei der Aus-
bilderbesprechung von den beiden Zugführern D. und Ho. mitgeteilt
worden war, die Geiselnahmeübung sei vom Kompaniechef abgesegnet wor-
den. Dies könnte dafür sprechen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Vor-
habens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierfür eine allgemein gültige
Dienstanweisung gegeben hätte, wäre diese Frage kaum aufgetaucht, sondern
einfach hierauf verwiesen worden.
cc) Gleiches gilt für die nicht näher geschilderte Nachbesprechung der
Geiselnahmeübung. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass diejenigen Beteilig-
ten, deren Vorstellung vom Übungsablauf die tatsächliche Durchführung wider-
sprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hinblick auf die erfolgte Behandlung
der Rekruten äußerten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Auch
damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
dd) Schließlich findet auch Folgendes keine Erwähnung: Nach den Fest-
stellungen der Kammer war „auch in den Kreisen der Ausbilder seinerzeit …
davon die Rede …, dass die AnTrA1 den geänderten Verhältnissen … ange-
passt werden sollte“ (UA S. 40). Demnach liegt das Wissen der Beteiligten -
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die AnTrA1 nach den Urteilsfest-
stellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar und damit für sie jederzeit zu-
gänglich war - um die zum Tatzeitpunkt gerade noch nicht erfolgte Änderung
und um die nach wie vor bestehende Unzulässigkeit von Geiselnahmeübungen
in der „Allgemeinen Grundausbildung“ nahe. Denn wenn einerseits über eine
erst zukünftige Änderung der Ausbildungsregeln diskutiert wurde, konnte
schwerlich angenommen werden, die damals gültigen Regeln seien bereits oh-
ne Geltung gewesen. Außerdem war es nach den landgerichtlichen Feststel-
lungen „in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb (der) drei be-
nannten Ausbildungszentren eine Ausbildung 'Geiselnahme/Geiselhaft' durch-
geführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Ausbildungszentren der
Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu Anzeichen einer
Traumatisierung geführt hatte“. Deshalb war in einem entsprechenden Schrei-
ben des Heeresführerkommandos sowie in dem „Befehl 38/10“ auf die Unzu-
lässigkeit derartiger Übungen in der „Allgemeinen Grundausbildung“ und au-
ßerhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen worden (UA S. 11).
Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die vorgenannten Gesprä-
che der Ausbilder zu diesem Thema fern liegend, dass gerade darüber inner-
halb der Kompanie der Angeklagten nicht gesprochen wurde beziehungsweise
dies unerwähnt blieb.
ee) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre
Auffassung stützt, dass nicht festzustellen war, dass die Angeklagten K.
, F. und He. das Schreiben des Heeresführungskommandos vom
26. Februar 2004 beziehungsweise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004
kannten. Soweit das Tatgericht lediglich darauf verweist, dass selbst der ehe-
malige Mitangeklagte Hauptmann S. erklärt habe, dass ihm - obwohl
Kompaniechef - beide Schreiben nicht bekannt gewesen seien, genügt dies
nicht. Die Kammer hat sich mit der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung nicht aus-
einandergesetzt, obwohl sich die Frage aufdrängen musste, ob dieser frühere
Mitangeklagte nicht ein gewisses Eigeninteresse verfolgt. Unberücksichtigt ge-
lassen wird auch die in Behörden und staatlichen Einrichtungen, vor allem aber
auch in der Bundeswehr, übliche Bekanntmachung derart wichtiger Anweisun-
gen - regelmäßig durch unterschriftliche Bestätigung der einzelnen Empfänger
oder Protokollierung der Bekanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwesenden
Soldaten. Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem ord-
nungsgemäßen Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftstücke in
dieser Ausbildungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen.
Dies alles hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung
eingestellt.
c) Unter diesen Umständen war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-
lastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit
es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-
bar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung viel-
mehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob
derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen
(vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008
- 1 StR 654/07). Die vom Landgericht als unwiderlegbar hingenommene Einlas-
sung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Aus-
bildung ausgegangen, stellt sich unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten
Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische Möglichkeit dar, die beweiskräf-
tiger Anknüpfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-
satz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu un-
terstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind
(vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-
RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli
2008 - 1 StR 654/07).
6. Schließlich hält die Auffassung des Landgerichts, der Überfall, das
Verbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf den
Pritschenwagen stellten keine entwürdigende Behandlung nach § 31 Abs. 1
WStG dar, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Entwürdigende Behandlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten
gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit
nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträch-
tigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft
und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-
spruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die
ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage
stellt (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl.
§ 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 31
WStG jeweils m.w.N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt
sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden
Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
Tatumstände (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg.
b) Daran gemessen unterfällt jedenfalls die Geiselnahmeübung in ihrer
Gesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 WStG. Insbesondere die Fesse-
lung der Rekruten (vgl. dazu Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31
Rdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten „wie Ware“ auf
die Ladefläche eines Pritschenwagens, die auf den Helm verabreichten Schlä-
ge, um für Ruhe zu sorgen, das Hinknienlassen sowie die schikanösen
Zwangshaltungen und Ausdauerübungen, die den nach fast 24-stündigem
Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist erschöpften
Rekruten befohlen wurden, schließlich die angedrohten (teils mit angesetzter
Waffe) und vorgetäuschten Erschießungen (vgl. dazu Dau in Erbs/Kohlhaas
172. Lfg. § 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen entwürdigende Behandlungen dar,
welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen Angst
führten. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum bloßen Objekt.
IV.
Die Sache bedarf daher für die Angeklagten K. , F. und
He. der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei ge-
troffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten
bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind
zulässig.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenaus-
spruch des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten K. , F.
und He. betrifft, ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhebung ge-
genstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687, 688).
V.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu
der Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich
oder konkludent in die gegenständliche unzulässige Geiselnahmeübung einge-
nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der
Würde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-
deswehr. Die ehr- und körperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt
einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-
ler staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenwürde und der durch Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser
Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete
durch das subjektive Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht frei-
gestellt werden (vgl. BVerwG NJW 2001, 2343, 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas
172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.).
2. § 30 WStG kann mit § 224 StGB - wie vom Landgericht betreffend den
Angeklagten H. zutreffend angenommen - in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen.
§ 30 WStG geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungs-
delikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-
gemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmiss-
handlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970,
1332 [zu § 226 StGB aF]; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 30
Rdn. 28; a.A. Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 18; Arndt,
Grundriß des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218).
3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Auffas-
lung der Rekruten für teilweise mehr als 30 Minuten, deren Verbringens mit ver-
bundenen Augen auf die Ladefläche des Pritschenwagens und deren begleite-
ten Abtransports den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239
Abs. 1 StGB oder jedenfalls der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in den Blick
zu nehmen haben.
Nack Wahl Elf
Graf Sander